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Ausstieg aus dem EU-Emissionshandel

Johannes Hartlieb | 20.09.2022

Das EU-Emissionshandelssystem ist mittlerweile in seine vierte Handelsperiode eingetreten. Die Menge an verfügbaren Emissionszertifikaten wird ständig geringer. Unverändert müssen Betreiber von Anlagen, die dem europäischen Emissionshandelssystem unterliegen, für jede Tonne emittiertes CO2 ein gültiges Emissionszertifikat abführen. Dies führt zu stark steigenden Zertifikatspreisen; im Herbst 2022 wird ein Preis von mehr als 70 Euro erreicht. Innerhalb von drei Jahren hat sich der Zertifikatspreis damit verdreifacht.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise Treibhausgasemissionen zu verringern.“

§ 1 Emissionszertifikategesetz

Die programmatische Bestimmung des  § 1 Emissionszertifikategesetz zeigt die Zielrichtung des EU-Emissionshandelssystems auf: Einerseits sollen Treibhausgasemissionen verringert werden, andererseits soll der Eingriff in die marktwirtschaftliche Organisation von Wirtschaft und Industrie möglichst gering gehalten werden.

Die jüngste EZG-Novelle bietet Anlagenbetreibern nun die Möglichkeit des Ausstiegs aus dem EU-Emissionshandel. Werden die in Anhang 3 zum Emissionszertifikategesetz genannten Schwellenwerte (z.B. 20 MW für Feuerungsanlagen) unterschritten, so gilt eine Anlage als stillgelegt. Dies hat die Konsequenz, dass die Anlage ab dem darauffolgenden Jahr nicht mehr dem EU-Emissionshandel unterliegt. Die Emissionsgenehmigung erlischt automatisch, eine Abgabe von Emissionszertifikaten ist nicht mehr erforderlich. Der Anlageninhaber hat der Bundesministerin für Klimaschutz die Stilllegung zu melden. Die Gesetzesmaterialien sprechen diesbezüglich sogar von der wichtigsten Änderung im Vergleich zu den Jahren 2013 bis 2020.

Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung den Anlagenbegriff des Emissionshandels weiter liberalisiert. So sind einzelne Anlagenteile nur noch dann als einheitliche Anlage zusammenzufassen, wenn sie funktionsnotwendig sind. Dies eröffnet Anlagenbetreibern neue Möglichkeiten im Hinblick auf die anlagenrechtliche Gestaltung.

Eine Tätigkeit bezieht sich unmittelbar auf eine unter Anhang I dieser Richtlinie fallende Tätigkeit, wenn sie für ihre Ausübung unerlässlich ist und diese unmittelbare Verbindung zudem in der Existenz eines technischen Zusammenhangs unter Umständen zum Ausdruck kommt, unter denen die betreffende Tätigkeit mit der unter diesen Anhang I fallenden Tätigkeit in einen gemeinsamen technischen Ablauf integriert ist.

EuGH, Rs Granarolo, Rz 42

Es ist zu beachten, dass die Bundesministerin für Klimaschutz die Stilllegung per Bescheid festzustellen hat. Noch ungeklärt ist, ob dies deklarative oder konstitutive Wirkung hat, wenngleich sich gute Argumente für eine lediglich deklarative Wirkung finden lassen.

Eine vertiefte Darstellung dieses Themas finden Sie in einem aktuellen Beitrag für die Fachzeitschrift Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ÖZW).

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.


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