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„CBAM“ – Vier Buchstaben für ein Hallelujah?

Johannes Hartlieb, Julia Helminger, Emil Nigmatullin | 12.09.2023

by 46173 on pixabay

Der CO2-Zoll ist nun (endlich) da – wir haben die Regelungen einem ersten Praxischeck unterzogen.

Was ist „CBAM“?

Die Abkürzung CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism. Als Teil des „Fit for 55“-Pakets dienen die CBAM-Regelungen insbesondere der Erfüllung der europäischen Klimaschutzziele.

Die CBAM-Verordnung der EU (Link) sieht – nach einer Übergangsphase bis Ende 2025 – eine Bepreisung jener CO2-Emissionen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren in die EU stehen, vor.  Diese CO2-Bepreisung wird durch die Pflicht zur Abgabe kostenpflichtig zu erwerbender CBAM-Zertifikate realisiert.  Dem vorausgehend bestehen Berichts- und Prüfpflichten.

Durch dieses „Preismascherl“ sollen einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Damit wird dem Risiko, dass Unternehmen ihre Warenerzeugung in Drittländer mit für sie günstigeren Umwelt- und Klimaschutzstandards verlagern („Carbon Leakage“), Rechnung getragen. Vereinfacht gesagt sollen betroffene Unternehmen beanreizt werden, Waren in die EU einzuführen, deren „CO2-Fußabdruck“ gering ist.

In welchen Fällen greifen die Pflichten des CBAM-Systems?

Derzeit  ist die Einfuhr folgender Warengruppen für das CBAM-System vorgesehen: Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Chemikalien (Wasserstoff). In Anhang I zur CBAM-Verordnung werden diesen Warengruppen bestimmte Codes, die den KN-Codes in der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, zugeordnet. Gehört das eingeführte Produkt mit Ursprung im Drittland einer dieser Warengruppen an und entspricht es einem der in Anhang I der CBAM-Verordnung genannten KN-Codes, begründet die Einfuhr dieser Produkte Verpflichtungen nach dem CBAM-System. Welcher KN-Code greift, ergibt sich aus den zolltarifarischen Dokumenten. Insoweit setzt das CBAM-System auf dem bestehenden Zollsystem auf.

Welche Pflichten ergeben sich Einführer?

Während der ersten, ab 01.10.2023 beginnenden Phase (Übergangsphase) besteht „lediglich“ die Pflicht zur Vorlage eines CBAM-Berichts, der Angaben zu den Einfuhren des letzten Quartals enthält, an die EU-Kommission. Eine Verpflichtung zum Kauf und zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten besteht in dieser Phase nicht. Zur Erfüllung der Berichtspflichten soll das Online-Portal „CBAM Transitional Registry“ zur Verfügung stehen. Der CBAM-Bericht ist spätestens einen Monat nach Ende des Quartals (sprich erstmalig bis spätestens 31.01.2024) vorzulegen. Diese Übergangsphase endet am 31.12.2025.

Der CBAM-Bericht muss (in der ersten Phase) Angaben zur importierten Gesamtmenge, den tatsächlichen „grauen Emissionen“, den gesamten indirekten Emissionen sowie einem allenfalls im Ursprungsland entrichteten CO2-Preis enthalten.

„graue Emissionen“: direkte Emissionen (jene Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden) + indirekte Emissionen (jene Emissionen, die bei der Erzeugung des im Rahmen der Warenherstellung verbrauchten Stroms entstehen)

CBAM-Verordnung

Die konkreten Informationen, die im Rahmen des CBAM-Berichts bekanntzugeben sind, ergeben sich aus einem Delegierten Rechtsakt zur CBAM-Verordnung (Link). Insbesondere ergeben sich daraus die heranzuziehenden Berechnungsmethoden.

Wer ist für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich?

Grundsätzlich treffen die genannten Pflichten den „Einführer“ der Waren – also denjenigen, der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt.

Erfolgt die Anmeldung durch einen indirekten Zollvertreter, dann gilt die Person, auf deren Rechnung eine solche Anmeldung abgegeben wird, als verantwortlich. Ein indirekter Zollvertreter ist dann zu benennen, wenn der Einführer nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist. Er kann jedoch auch benannt werden, wenn eine Niederlassung in der EU besteht.

Praxistipp: Zur Erfüllung der Berichtspflicht ist die rechtzeitige und regelmäßige Einholung der erforderlichen Informationen der Vertragspartner im jeweiligen Drittland (Hersteller der eingeführten Waren bzw. Betreiber der Anlagen, in denen die eingeführten Waren hergestellt werden) notwendig. In mehrstufigen Herstellungsverfahren, in denen einzelne Schritte in mehreren Drittländern erfolgen, werden mehrere Vertragspartner zu konsultieren sein.

Im Hinblick auf den Übergang der Pflichten des Einführers aus dem CBAM-System auf den indirekten Zollvertreter  ist ein explizites Einverständnis durch den indirekten Zollvertreter nachzuweisen. Liegt ein solches nicht vor, ist der Einführer zur Erfüllung der sich aus dem CBAM-System ergebenden Pflichten verantwortlich.

Welche Sanktionen drohen, wenn die Pflichten nicht erfüllt werden?

Kommt der Einführer (oder der indirekte Zollvertreter)  seiner Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichtes nicht nach oder nimmt er – im Falle eines fehlerhaften oder unvollständigen Berichts – nicht die erforderliche Berichtigung vor, wird von der national zuständigen Behörde eine „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion“ verhängt.

Diese kann zwischen 10 und 50 Euro pro falsch oder nicht angemeldeter Tonne Emissionen betragen.

Praxistipp: Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Schritte, die ein Einführer (oder ein indirekter Zollvertreter) gesetzt hat, um die CBAM-Pflichten zu erfüllen, sollte eine entsprechende Dokumentation erfolgen.

Zeitplan/Ausblick

Die Umsetzung von CBAM erfolgt in mehreren Phasen:

  • Ab dem 01.10.2023 beginnt die Übergangsphase („CBAM light“): ab dieser Phase ist der Einführer (oder der indirekte Zollvertreter) verpflichtet, quartalsweise einen Bericht abzugeben.
  • Ab dem 31.12.2024 kann die die Zulassung als CBAM-Anmelder beantragt werden (ab 01.01.2026 können nur mehr zugelassene CBAM-Anmelder die betroffenen Waren einführen)
  • Am 01.01.2026 beginnt die Vollanwendungs-Phase: Die vierteljährliche Berichtspflicht wird zudem von einer jährlichen CBAM-Erklärungspflicht abgelöst. Die erste CBAM-Erklärung ist spätestens am 31.05.2027 für das Jahr 2026 vorzulegen; die darin bekanntzugebenden Angaben (z.B. betreffend Emissionen) weichen von jenen der Übergangsphase ab. Daneben ist im Umfang der (richtig) erklärten Emissionen eine entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben. Der Preis der CBAM-Zertifikate richtet sich nach dem jeweiligen Preis für die Emissionszertifikate im europäischen Emissionshandel.
Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Emil Nigmatullin

Mag. Emil Nigmatullin ist Rechtsanwaltsanwärter bei der Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH.


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