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CSDDD Light: Weniger ist mehr?

Johannes Hartlieb, Cornelia Lanser, Alexander Gimona | 02.05.2025

Die EU-Kommission möchte mit ihrer Omnibus-Initiative vom 26. Februar 2025 unter anderem die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) praxisnäher gestalten. Anders als ursprünglich vorgesehen sollen die Pflichten für besonders große Unternehmen statt im Jahr 2026 nun erst 2028 greifen. Auch inhaltlich wird nachjustiert: Weniger Bürokratie, mehr Klarheit – zumindest in der Theorie. Doch was genau wurde geändert?

Ein gesetzgeberischer Spagat zwischen Entlastung und Aufrechterhaltung der Klimaziele

Die Pflichten bleibt bestehen, sollen aber entschärft werden. Im Fokus der Änderungen der CSDDD steht der Versuch, Unternehmen von überbordender Bürokratie zu entlasten, ohne die Grundintention – menschenrechtliche und ökologische Verantwortung entlang der Lieferkette – auszuhöhlen.

Die wichtigsten Neuerungen der „Omnibus 1“-Initiative

  • Gestaffelte Anwendung ab 2028: Die Anwendung der Pflichten wird für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und über EUR 1,5 Mrd Umsatz auf 2028 verschoben. Für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über EUR 450 Mio Umsatz bleibt es bei 2029.
  • Reduktion des Haftungsregimes: Die einheitliche EU-weite zivilrechtliche Haftung soll entfallen, stattdessen sollen künftig (ausschließlich) nationale Haftungsregeln entscheiden. Damit verbunden sind mehr Flexibilität, aber auch potenzielle Rechtsunsicherheiten für Rechtsunterworfene mangels einheitlicher Regelung.
  • Sorgfaltspflichten Light? Die Pflichten sollen künftig – nach dem Vorbild des deutschen LkSG – primär auf direkte Geschäftspartner (Tier 1) abzielen. Nur bei konkreten Hinweisen auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern sollen vertiefte Prüfungen von indirekten Lieferanten vorgesehen werden.
  • Monitoring nur noch alle fünf Jahre: Statt jährlicher Bewertungen sollen Unternehmen ihre Lieferketten nur noch alle fünf Jahre durchleuchten müssen – es sei denn, es gibt konkrete Anlassfälle.
  • Optionale Beendigung von Geschäftsbeziehungen: Die frühere Pflicht zur Vertragsbeendigung bei Sorgfaltspflichtverstoß soll entfallen. Stattdessen ist eine temporäre Aussetzung der Zusammenarbeit (als „mildere Maßnahme“) geplant.
  • Klimaplan bleibt, Umsetzung freiwillig: Zwar müssen Unternehmen weiterhin einen Klimaplan vorlegen, eine verpflichtende Umsetzung der dort genannten Maßnahmen ist jedoch nicht mehr vorgesehen.
  • Bußgeldrahmen entschärft: Auch die höchstzulässige Strafzahlung von 5 % des weltweiten Umsatzes findet sich im Entwurf nicht mehr. Die konkrete (angemessene) Ausgestaltung soll nun durch Mitgliedstaaten erfolgen.

Fazit: Weniger ist mehr?

Die geplanten Änderungen der CSDDD im Rahmen der Omnibus 1-Initiative bringen durchaus Bewegung in das komplexe Geflecht europäischer Nachhaltigkeitsregulierung. Unter dem Motto „Weniger Pflicht, mehr Ermessen. Weniger Druck, mehr Eigenverantwortung.“ hat die Kommission versucht, der CSDDD etwas weichere Konturen zu verpassen. Das mag für viele Unternehmen auf den ersten Blick wie eine willkommene Entlastung wirken. Die Kritik ist allerdings vielseitig: Denn bei Lichte besehen scheinen die bürokratischen Erleichterungen – besonders für große Unternehmen – nicht weit genug zu gehen.

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Cornelia Lanser

Dr. Cornelia Lanser, LL.M. ist Rechtsanwältin bei Haslinger / Nagele Rechtsanwälte.

Alexander Gimona

Alexander Gimona, LL.B. (WU) ist juristischer Mitarbeiter bei Haslinger / Nagele Rechtsanwälte.


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