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Durchführungsverordnung zum Nationalen Emissionshandel

Lisa Forst, Johannes Hartlieb, Emil Nigmatullin | 16.11.2022

cwizner on pixabay

Der Nationale Emissionshandel, über den wir bereits an anderer Stelle berichtet haben, verfolgt die Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens und regelt die stufenweise Einführung von Emissionszertifikaten für das Inverkehrbringen von Energieträgern (fossile Brennstoffe) in Österreich. Abgestellt wird dabei auf das Inverkehrbringen der fossilen Energieträger, der spätere Verbrauch wird „vermutet“. Das neue Regime, welches den EU-Emissionshandel ergänzen soll, ist am 1. Oktober gestartet.

Regelungsgegenstand

Die neue Verordnung des BMF über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG-DV 2022) regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren sowie die automationsunterstützte Übermittlung von Daten nach dem NEHG (§ 1 NEHG-DV).

Emissionsfaktor für verflüssigtes Erdgas

Die NEHG-DV enthält jedoch nicht nur verfahrensrechtliche Bestimmungen: § 3 ergänzt Anlage 1 NEHG, indem der Emissionsfaktor für verflüssigtes Erdgas (LNG) der Unterposition 2711 11 mit 2,72 kg/kg festgelegt wird.

NEHG-Informationssystem (NEIS)

Das Augenmerk der NEHG-DV liegt auf dem Umgang mit dem „Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem“ (sic), welches mit ,,NEIS‘‘ abgekürzt wird. Dieses System fungiert als Portal für die Übermittlung von emissionsrelevanten Daten. Sämtliche Abläufe des nationalen Emissionszertifikatehandels, wie etwa die Einreichung von Berichten, Meldungen oder Anträgen, werden über diese Plattform gesteuert.

Zu beachten ist, dass auch Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach dem NEHG über NEIS eingebracht werden (§ 9 NEHG-DV).

Registrierung

Bei der (vereinfachten) Registrierung des Handelsteilnehmers können, zusätzlich zu den Mindestdaten nach § 4 Abs 2 NEHG (Name und Anschrift des Handelsteilnehmers und Benennung eines Verantwortlichen), folgende Daten bekanntgegeben werden:

  • Namhaftmachung des steuerrechtlichen Vertreters oder eines sonstigen Zustellbevollmächtigen.
  • Die Genehmigungskennung einer allfälligen EU-EHS-Anlage, an welche Energieträger geliefert werden sollen.

Eine Genehmigung der Registrierung erfolgt mittels Bescheid. Das Inverkehrbringen von Energieträgern ohne eine entsprechende Registrierung samt Zertifikatserwerb wird sanktioniert. Bei zahlreichen Inverkehrbringern erfolgte die Registrierung am 1. Oktober 2022 automatisch per Bescheid anhand der geleisteten Energieabgaben im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 1. Oktober 2022 („Initialbefüllung„).

Treibhausgasemissionsbericht und unterjährige Meldungen

Nach erfolgter Registrierung besteht für Handelsteilnehmer die Pflicht, einen jährlichen Treibhausgasemissionsbericht sowie quartalsweise Treibhausgasemissionsmeldungen zu erstellen und über NEIS abzugeben. Anhand der Meldungen werden die Anzahl der abzugebenden nationalen Emissionszertifikate berechnet. Die Auswertung der Berichte erfolgt durch die zuständige Behörde (§ 28 NEHG: Zollamt Österreich bzw. das eingerichtete Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel).

In der sogenannten ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung (§ 14 NEHG-DV) kann der Handelsteilnehmer bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS die Menge an in Verkehr gebrachten Wasserstoff sowie die Menge von an EU-EHS-Anlagen gelieferten Energieträgern, die vom NEHG 2022 umfasst sind, erfassen. Diese ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung wird im Rahmen der automationsunterstützten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung durch die zuständige Behörde berücksichtigt. Dies jedoch im Falle von EU-EHS-Anlagen nur dann, wenn eine gleichlautende Lieferbestätigung durch die EU-ETS-Anlage bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS erfolgt. Außerdem muss für die erfolgte Lieferung eine Verwendungsabsichtserklärung von der EU-ETS-Anlage im NEIS erfasst sein.

Abschließend muss der Handelsteilnehmer einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres über NEIS einreichen. Dieser erfolgt anhand einer Selbstberechnung durch den Handelsteilnehmer und stützt sich auf Informationen aus den unterjährigen Energieabgabeerklärungen sowie der Treibhausgasemissionsmeldungen. Wurden zu wenige Emissionszertifikate abgegeben, ist die erforderliche Anzahl bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres nachzureichen.

Befreiung und Entlastung

Im NEHG (§§ 20 ff.) sind umfassende Befreiungen und Entlastungsmaßnahmen geregelt, die jedoch teilweise, mangels beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission, noch nicht in Kraft getreten sind. Dazu zählen die Lieferung an EU-EHS-Anlagen zur Vermeidung einer Doppelbelastung (siehe bereits oben), „Bagatellfälle“ oder Befreiungen nach den anwendbaren Energieabgabengesetzen.

Um eine Befreiung in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer über das NEIS zu beantragen. Werden Befreiungen von der Mineralölsteuer in Anspruch genommen und die Daten aus den Elektronischen Verbrauchsteueranmeldungen an das NEIS übermittelt, ist die Befreiung bei der automatisierten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht zu berücksichtigen. Sollte dies nicht erfolgt sein, kann der Handelsteilnehmer eine Befreiung über den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht geltend machen.

Für die Inanspruchnahme von Entlastungsmaßnahmen nach §§ 26 und 27 NEHG ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde durch den Entlastungsmaßnahmenteilnehmer zu beantragen.

Fazit

Der Umfang der NEHG-DV, welcher beinahe jenem des NEHG selbst entspricht, zeigt es bereits: Im nationalen Emissionshandel geht nichts ohne die Durchführungsverordnung. Die gesamte technische Struktur des nationalen Emissionshandels, welche im NEHG nur angelegt ist, wird erst durch die NEHG-DV geschaffen, allen voran das NEIS. Es ist zwar nicht alles perfekt, man denke nur an die Regelung zum EU-EHS und an die fehlende beihilferechtliche Genehmigung. Nichtsdestotrotz ist es begrüßenswert, dass der Verordnungsgeber ein derart umfassendes und dichtes Regelwerk geschaffen hat, welches die Durchführung des nationalen Emissionshandels erst ermöglicht.

Lisa Forst

Lisa Forst. LL.B. (WU) war juristische Mitarbeiterin bei der Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH.

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Emil Nigmatullin

Mag. Emil Nigmatullin ist Rechtsanwaltsanwärter bei der Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH.


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