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EAG-Sommerserie Teil 1: Energiegemeinschaften

Kaleb Kitzmüller | 22.07.2021

Photo by Markus Winkler on Unsplash

Verglichen mit den bisher veröffentlichten Entwürfen, enthält die kürzlich beschlossene Finalversion des EAG einige Änderungen. In unserer EAG-Sommerserie stellen wir die wesentlichsten Neuerungen kurz vor.

Teil 1 der Serie beschäftigt sich mit den Änderungen bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG).

Gemeinnützigkeit (§ 79 Abs 2 EAG / § 16b Abs 2 ElWOG)

Soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, ist in der Satzung (bzw. im Gesellschaftsvertrag) ausdrücklich festzuhalten, dass der Hauptzweck der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bzw. der Bürgerenergiegemeinschaft nicht im finanziellen Gewinn liegt.

Die Tätigkeit der Gesellschaft ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.

Formulierungsbeispiel

Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers kann die Gemeinnützigkeit bei Genossenschaften durch den zuständigen Revisionsverband bestätigt werden.

Marktprämie (§ 80 Abs 2 EAG / § 16 Abs 5 ElWOG)

Auch EEG und BEG werden in den Genuss der Förderungen durch Marktprämien kommen. Gefördert werden dabei bis zu 50% der insgesamt innerhalb einer EEG/BEG erzeugten Strommenge. Für die von der Gemeinschaft bzw. von den Mitgliedern selbst verbrauchten Strommengen kann keine Marktprämie in Anspruch genommen werden. Durch die Zusage der Marktprämie für die externe Vermarktung der nicht selbst verbrauchten Mengen ist aber ein weiterer wirtschaftlicher Vorteil verbunden. Da die gemeinsame Nutzung des in der Gemeinschaft erzeugten Stroms durch die Mitglieder im Vordergrund steht, ist die für EEG/BEG förderfähige Strommenge auf 50% der gesamten Erzeugungsmenge begrenzt.

Datenübermittlung an Regulierungsbehörde (§ 16d Abs 3 und 4 ElWOG)

Energiegemeinschaften haben die betroffenen Netzbetreiber über die Gründung einer Energiegemeinschaft zu informieren und dabei diverse Informationen bekannt zu geben. Dazu zählen etwa eine Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlagen (allenfalls Speicheranlagen) unter Angabe der Zählpunktnummern, Informationen zu den Verbrauchsanlagen, die Aufteilung der erzeugten Energie und etwa auch Mitgliederwechsel. Die Netzbetreiber sind wiederum verpflichtet, diese Informationen unverzüglich auch der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde weitere Daten und Informationen von der Energiegemeinschaft anfordern und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben prüfen. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen.

Netzbetrieb durch Energiegemeinschaften? (§ 16d Abs 6 ElWOG)

In den bisherigen Entwürfen des EAG wurde Energiegemeinschaften ausdrücklich das Recht eingeräumt, Eigentümer und Betreiber von Verteilernetzen sein zu können. Diese Möglichkeit wurde entfernt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich Energiegemeinschaften eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen haben.

Doppelt- und Mehrfachmitgliedschaft (§ 111 Abs 8 ElWOG 2010)

Die Möglichkeit der Doppelt- und Mehrfachmitgliedschaft wurde verschoben und ist nun erstmals ab dem 01. Jänner 2024 möglich. Ab diesem Zeitpunkt können Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, BEG oder EEG teilnehmen. Besonders für bereits bestehende gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen kann eine Doppelt- bzw Mehrfachmitgliedschaft interessant sein.

In Teil 2 der EAG-Sommerserie stellen wir die Änderungen hinsichtlich der Investitionszuschüsse vor.

Kaleb Kitzmüller

Mag. Kaleb Kitzmüller, LL.M. (Amsterdam) ist Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Energievertragsrecht, Corporate/M&A, Immobilienrecht und Klimaschutzrecht.


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