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EAG-Sommerserie Teil 2: Investitionszuschüsse

Johannes Hartlieb | 05.08.2021

Photo by Markus Winkler on Unsplash

Das Förderregime des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) hat zwei Standbeine: Die allseits diskutierten Marktprämien und Investitionszuschüsse. Während die Marktprämien in Nachfolge der bisher bestehenden Einspeisetarife das Herzstück des EAG bilden, dienen die Investitionszuschüsse insbesondere der Errichtung kleinerer Anlagen.

Dabei haben sich im parlamentarischen Verfahren noch einige Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage ergeben. Auffällig ist zunächst, dass Investitionszuschüsse nunmehr nicht nur für die Errichtung und die Erweiterung von Anlagen gewährt werden können, sondern auch für deren Revitalisierung. Im Folgenden werden die letzten wesentlichen Änderungen bei den Investitionszuschüssen dargestellt.

Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

In § 56 EAG ist die Förderung von PV-Anlagen per Investitionszuschuss vorgesehen. Dabei können Anlagen gefördert werden, die eine Engpassleistung von bis zu 1000 kW aufweisen. Während die weiteren Voraussetzungen im Vergleich zur Regierungsvorlage entfernt wurden, wurde der Abschlag auf die Förderung wesentlich detaillierter geregelt. Der Abschlag für Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen im Grünland von 25% kann nun per Verordnung erhöht werden, wobei der Abschlag in bestimmten Fällen gänzlich entfällt. Dazu gehört die Errichtung von PV-Anlagen auf Deponien. Dies erscheint durchaus sinnvoll, da Deponieflächen so einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden können.

Investitionszuschüsse für Windkraftanlagen

Vergleichsweise wenige Änderungen haben die Investitionszuschüsse für Windkraftanlagen erfahren. Hervorzuheben ist, dass die geförderte Anlage innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen ist.

NEU: Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen und für Anlagen auf Basis von Biomasse

Gänzlich neu sind Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen und für Anlagen auf Basis von Biomasse. Die Aufnahme derartiger Anlagen ist dem parlamentarischen Verhandlungsprozess geschuldet, waren doch derartige Anlagen zunächst nicht für eine Förderung per Investitionszuschuss vorgesehen.

Die Neuerrichtung einer Anlage auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 50 kW kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage

  1. einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht,
  2. dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub
    aufweist,
  3. über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und
  4. über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre
    verfügt.

Die Höhe der Förderung ist auf 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt.

Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 2 MW können ebenfalls per Investitionszuschuss gefördert werden. Ausgenommen sind Anlagen, die in besonders schützenswerten Gebieten liegen. Das Fördervolumen ist wiederum auf 30% des unmittelbar für die Neuerrichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) begrenzt.

Ausblick und Fazit

Die Änderungen bei den Investitionszuschüssen veranschaulichen die intensiven Verhandlungen, die für den Beschluss des EAG im Parlament und insbesondere für die Erreichung der notwendigen Verfassungsmehrheit notwendig waren. Der Gesetzgeber versucht dabei den Spagat zwischen einer Ausweitung der Förderung auf Wasserkraft und Biomasse unter gleichzeitiger Hintanhaltung der negativen Umweltauswirkungen derartiger Anlagen (Feinstaub, Belastung ökologisch wertvoller Gewässer). Die Verordnung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach § 58 EAG ist daher mit Spannung zu erwarten.

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.


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