Erneuerbares-Gas-Gesetz: Das Gesetz für die Energiewende?
Das Erneuerbares-Gas-Gesetz ist im Parlament und soll demnächst beschlossen werden. Ein Überblick über den Gesetzesentwurf.
Johannes Hartlieb | 27.08.2021
Marktprämien sind das zentrale Förderungselement des EAG, mit denen die bisher bestehende Ökostromanlagenförderung durch Einspeisetarife abgelöst wird. Die Funktionsweise der Marktprämie haben wir bereits an anderer Stelle beleuchtet. Im Zuge der EAG-Sommerserie wird nun auf die Änderungen der Marktprämie für PV-Anlagen im Gesetzgebungsprozess eingegangen.
PV-Anlagen stehen im Zentrum der neuen Ökostromförderung. Dies zeigt sich bereits daran, dass 11 der 27 zusätzlichen MWh Ökostrom durch PV-Anlagen erzeugt werden sollen. Auch der Fördertopf für Investitionszuschüsse ist bei PV-Anlagen mit EUR 60 Mio. pro Jahr mit Abstand am besten dotiert. Nicht zuletzt ist auch im Bereich der dezentralen Stromerzeugung durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu erwarten, dass diese zumeist auf PV-Anlagen zurückgreifen werden.
Marktprämien sind darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom
aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom für eine
bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom gewährt.
Das EAG unterscheidet zwischen einem Ausschreibungs- und einem Antragssystem. Marktprämien für PV-Anlagen werden ausschließlich auf Basis von Ausschreibungen vergeben. Förderfähig sind neu errichtete PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kWp sowie Erweiterungen von PV-Anlagen um eine Engpassleistung von mehr als 10 kWp.
Anwendungsbereich, Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für die Ausschreibung der Marktprämie für PV-Anlagen haben keine Anpassungen im Gesetzgebungsprozess erfahren (§ 30 und § 31 EAG). Wesentlich geändert wurde hingegen die Förderung von PV-Freiflächenanlagen (§ 32 EAG): Die Förderung derartiger Anlagen wird (wie bisher) um 25% gekürzt, wobei dieser Abschlag per Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz (BMK) angepasst werden kann. Deren Ermessen ist nun insofern geschmälert, als dies nur im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik und im Hinblick auf die Vermeidung der Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen erfolgen darf.
Im Sinne der Förderung von PV-Freiflächenanlagen und der besseren Bodennutzung, z.B. bei Deponien (siehe dazu die PV-Strategie des Landes Oberösterreich), ist nun vorgesehen, dass der genannte Abschlag in bestimmten Fällen (Nutzung einer Agri-PV-Fläche oder einer Deponie) gänzlich entfällt. Wiederum kommt der BMK eine Verordnungsermächtigung zu.
Die Frist zur Inbetriebnahme von PV-Anlagen wurde bei kleineren Anlagen nun auf sechs (statt zwölf) Monate verkürzt.
Die genannten Regelungen sind noch nicht in Kraft getreten; dies kann erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen (§ 103 EAG). Mit einer Entscheidung ist in den nächsten Wochen zu rechnen.
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