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EE-Rechtsprechung Aktuell – Volume 2

Kaleb Kitzmüller, Alexander Gimona | 28.05.2024

Foto von tingeyinjurylawfirm auf Unsplash

In der zweiten Ausgabe unserer Reihe „EE-Rechtsprechung Aktuell“ halten wir Sie weiterhin über aktuelle Judikatur rund um Klimaschutz, Nachhaltigkeit und die Energiewende auf dem Laufenden .

Sorgfaltsmaßstab bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit des Erwerbers iSd § 1500 ABGB (OGH 03.04.2024, 3 Ob 41/24m)

Eine nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit ist gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam, wenn dieser von der Servitut Kenntnis hatte, hätte haben müssen oder wenn sie offenkundig war. Für die offenkundige Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen.

Der Erwerber wird nicht geschützt, wenn seine unrichtige Vorstellung über den Umfang des fremden Rechts auf Fahrlässigkeit beruht. Leichte Fahrlässigkeit ist dabei bereits ausreichend. Um das Grundbuch nicht zu entwerten, dürfen die Sorgfaltsanforderungen an den Erbwerber nicht zu weit gehen. Er ist allerdings verpflichtet Nachforschungen anzustellen, wenn ein indizierter Verdacht besteht, das der Grundbuchstand nicht den tatsächlichen Besitzverhältnissen entspricht. Das Bestehen einer Erkundigungspflicht ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Unterlassung von Erkundigungen kann als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden. Die Gutgläubigkeit des Erwerbers kann somit auch ausgeschlossen werden, wenn dieser einem indizierten Verdacht, dass eine nicht verbücherte Dienstbarkeit besteht, nicht nachgeht.

Sofern Projektentwickler von Photovoltaikund Windkraftanlagen daher Flächen für die Umsetzung des Projektes erwerben, sollten diese auf das Vorhandensein von allfälligen Dienstbarkeiten auch dann achten, wenn das Grundbuch keine Belastungen ausweist. Werden Rechte Dritter vermutet (zB einen über das Grundstück verlaufenden Weg oder eine verlegte aber nicht zuordenbare Leitung), sind Erkundigungen zu Art und Umfang des Rechts anzustellen.

Kurzupdate: Wasserrecht

Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts – Verzicht § 27 WRG (VwGH 29.01.2024, Ra 2023/07/0094)

In einem Verfahren in Bruck an der Leitha über einen wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung einer Wasserkraftanlage und dem Neubau des Krafthauses beantragte der Revisionswerber in Folge „die Teillöschung des Wasserrechts der Fischaufstiegshilfe“. Der VwGH entschied, dass nur auf das Wasserbenutzungsrecht, nicht aber auf einzelne Anlagenteile, verzichtet werden kann. Der Verzicht auf eine in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bewilligte Fischaufstiegshilfe ist somit nicht möglich.

Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (VwGH 18.07.2023, Ra 2021/07/0050)

Maßnahmen sind solange als bloße Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb einer Anlage dienen und diese nicht qualitativ oder quantitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird. Die bloße Verwendung eines anderen, zeitgemäßen Materials führt für sich allein nicht automatisch dazu, dass eine wasserrechtlichen Bewilligung einzuholen ist.

Der VwGH hielt ferner fest, dass die Sanierung eines Badestegs durch Ummantelung der Piloten mit Kunststoff und Ausgießen dieser mit Beton, wobei es also zu einer Veränderung der tragenden Teile unter Verwendung eines anderen Materials als im Bestand kam, für sich allein nicht zur Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 38 Abs. 1 WRG führt.

Unzuständigkeit der Baubehörde (VwGH 05.10.2023, Ra 2021/06/0166)

In § 38 Absatz 1 WRG wird die Formulierung „Bauten an Ufern“ gebraucht. Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass darunter solche Bauten zu verstehen sind, die „am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind“ gebaut werden. Trifft diese Beschreibung auf eine bauliche Herstellung zu, ist die Baubehörde für einen Beseitigungsauftrag unzuständig. Der VwGH führte aus, dass der bloße Fakt, dass sich eine Zaunanlage im nahen Umfeld des Ufers eines Sees befindet, für sich alleine für die Qualifikation als „Bau an Ufern“ nicht ausreicht.

Kaleb Kitzmüller

Mag. Kaleb Kitzmüller, LL.M. (Amsterdam) war Rechtsanwalt und Mitbegründer der Praxisgrupe 360°EE. Er verfolgt seine Passion für erneuerbare Energie nunmehr in der Privatwirtschaft.

Alexander Gimona

Alexander Gimona, LL.B. (WU) ist juristischer Mitarbeiter bei Haslinger / Nagele Rechtsanwälte.


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