EU-Entwaldungsverordnung – Was ist jetzt zu tun?
EUDR – Was ist jetzt zu tun? Lesen Sie hier eine praxisnahe Checkliste zur EU-Entwaldungsverordnung.
Johannes Hartlieb, Kaleb Kitzmüller | 12.01.2024
Die Energiewende steht vor einem Dilemma: Die Erneuerbaren boomen und gerade der Ausbau der Photovoltaik schreitet zügig voran. Der Anschluss dieser Erzeugungsanlagen an das Stromnetz scheitert jedoch oft daran, dass die Netzkapazitäten nicht ausreichen. Damit kann der erzeugte Strom zwar für den Eigenbedarf verwendet werden, ein allfälliger Überschuss findet jedoch keinen Abnehmer, obwohl es Interessenten gebe, auch in der Nachbarschaft (Energiegemeinschaften). Der Ausbau der Stromnetze geht zwar ebenfalls zügig vonstatten, kann aber mit dem Ausbau der Erneuerbaren kaum Schritt halten.
Der aktuelle ElWG-Entwurf versucht nun, hier Abhilfe zu schaffen:
Zunächst fällt auf, dass das neue Gesetz nun nicht mehr zwischen dem Netzzutritt und dem Netzanschluss unterscheidet. Dies ist zu begrüßen, da diese Unterscheidung vielfach Missverständnisse hervorgerufen hat. Darüber hinaus wird der Netzanschlusspunkt (Übergabestelle), der bereits bisher in den Marktregeln oder in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen geregelt war, nun gesetzlich definiert. Dabei handelt es sich um die vertraglich festgelegte Schnittstelle, die die Anlage des Netzbenutzers mit einem Übertragungsnetz oder Verteilernetz verbindet.
Netzanschlusspunkt (Übergabestelle) = jene vertraglich festgelegte Schnittstelle, die die Anlage des Netzbenutzers mit einem Übertragungsnetz oder Verteilernetz verbindet
Definition des Netzanschlusspunktes im ElWG-Entwurf
Die allgemeine Anschlusspflicht, wonach Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet sind, mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen, bleibt erhalten. Sie wird erweitert und auf Betreiber von Energiespeicheranlagen und Netzbetreiber (nachgelagert) erstreckt. Darüber hinaus werden die allgemeinen Bedingungen, die dem Vertrag zwischen den Kunden und den Netzbetreibern zugrunde liegen, nun nicht mehr vom Verteilernetzbetreiber selbst, sondern von der Regulierungsbehörde (E-Control) erstellt.
Neuerungen gibt es auch beim Netzentgelt, welches sich nun nicht mehr Netzzutrittsentgelt, sondern Netzanschlussentgelt nennt (unter Zusammenführung des Netzzutrittsentgelts und des Netzbereitstellungsentgelts). Dies betrifft die Tatsache, dass es nun an der Regulierungsbehörde liegt, das Entgelt festzusetzen, und vom Gesetzgeber dazu nur ein Vorschlag erstattet wird, wobei sich an der Höhe des Entgelts vorerst nichts ändert.
Daneben wird klargestellt, dass das Netzanschlussentgelt im Falle einer Erhöhung der netzwirksamen Leistung nur im Ausmaß der Erhöhung anfällt. Nicht zuletzt wird die Privilegierung beim Entgelt, die bisher für kleine PV-Anlagen (< 20 kW) bestanden hat, auf alle kleinen Erneuerbaren-Anlagen erstreckt.
Vom Netzanschluss ist, wie bisher, der Netzzugang zu unterscheiden, worunter die Nutzung des Netzes zu verstehen ist. Unverändert kann der Netzbetreiber den Netzzugang aufgrund mangelnder Netzkapazitäten verweigern.
Neu ist, dass der Netzbetreiber die Möglichkeit eines flexiblen Netzzugangs zu prüfen hat, soweit dem Netzzugangsberechtigten der Netzzugang nicht im begehrten Ausmaß oder im begehrten Zeitraum gewährt werden kann. Damit soll der Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erleichtert werden, wenn auch nicht der gesamte produzierbare Strom gleich zu Beginn in das Netz eingespeist werden kann.
Im Fall eines neuen oder geänderten Netzzugangs eines einspeisenden Netzbenutzers kann vertraglich vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber die maximale netzwirksame Leistung statisch oder dynamisch vorgibt, wenn …
„Flexibler Netzzugang“ im ElWG-Entwurf
Das ist zu begrüßen, da damit der Anreiz für den Ausbau Erneuerbarer gestärkt wird. Die vorgegebene netzwirksame Leistung darf für Photovoltaik– und Windkraftanlagen, die auf den Netzebenen 4 bis 7 angeschlossen sind, 80 % bzw. 90 % der Maximalkapazität nicht unterschreiten.
Beim Netzanschluss und Netzzugang wird besonders deutlich, dass der Gesetzgeber den Ausgleich zwischen den Interessen der Netzkunden (Verbraucher, Erzeuger) und den Interessen der Netzbetreiber sucht. Ins Auge sticht dabei die nunmehr vorgesehene Möglichkeit, den Kunden einen flexiblen Netzzugang zu gewähren. Dies ist ein auf den ersten Blick sinnvoller Ansatz, um die bisherigen Anschlussprobleme bei nicht vorhandenen Netzkapazitäten („alles oder nichts“) zu verringern. Es wird sich zeigen, ob und wie diese Möglichkeit in der Praxis angenommen wird bzw. ob das parlamentarische Verfahren hier noch Änderungen bringen wird.
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In der zweiten Ausgabe „EE-Rechtsprechung Aktuell“ halten wir Sie weiterhin über aktuelle Rechtsprechung rund um die Energiewende auf dem Laufenden.
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