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Emissionshandel: Liberalisierung des Anlagenbegriffs

Johannes Hartlieb | 28.05.2021

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Der EuGH hat jüngst eine Entscheidung zum Anlagenbegriff im europäischen Emissionshandelsrecht veröffentlicht. Diese Entscheidung verdeutlicht die, gerade für Österreich relevante, Emanzipation des emissionshandelsrechtlichen Anlagenbegriffs. Dies kann gerade für Betreiber von Biomasseanlagen, die nicht unter das Emissionshandelsrecht fallen, interessant sein.

Sachverhalt

Das Verfahren betrifft ein italienisches Unternehmen (Granarolo SpA), das Lebensmittel produziert und dazu eine Produktionsstätte betreibt. Diese Produktionsstätte umfasst auch ein Wärmekraftwerk zur Erzeugung der für die Lebensmittelproduktion notwendigen Wärme. Da dieses Wärmekraftwerk über eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW verfügt, unterfällt das Kraftwerk dem europäischen Emissionshandelsrecht und verfügt über eine aufrechte Emissionsgenehmigung.

Zusätzlich zu diesem Wärmekraftwerk hat das Unternehmen im Jahr 2013 eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mit einer Leistung von weniger als 20 MW in Betrieb genommen. Zunächst wurde diese Anlage in die Emissionsgenehmigung aufgenommen. Nach Übernahme der KWK-Anlage durch E.ON beantragten die Unternehmen die Aktualisierung der Emissionsgenehmigung dahingehend, dass die Emissionen der KWK-Anlage in Zukunft nicht mehr einzubeziehen sind. Dies aufgrund der Tatsache, dass das Wärmekraftwerk und die KWK-Anlage nun nicht mehr unter gemeinsamer Kontrolle stünden. Es ging somit um die Einheit der Betriebsanlage nach Emissionshandelsrecht.

Wesentliche Aussagen

Die nationale Behörde hatte die Änderung der Emissionsgenehmigung mit dem Hinweis darauf, dass sich an den Anlagen faktisch nichts geändert habe, abgelehnt. Der EuGH sieht dies anders und verweist auf folgende Kriterien, die für die Beurteilung der Einheit der Betriebsanlage zur Anwendung kommen sollen:

  • Die Verbrennungstätigkeit in der KWK-Anlage bezieht sich unmittelbar auf die Tätigkeit des Wärmekraftwerks
  • Die beiden Anlagen stehen in einem engen technischen Zusammenhang
  • Die Verbrennungstätigkeit der KWK-Anlage kann Auswirkungen auf die Emissionen und auf die Umweltverschmutzung haben

Diese Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Der EuGH sieht die ersten beiden Kriterien nur dann als erfüllt an, wenn die Tätigkeit der KWK-Anlage für den Betrieb des Wärmekraftwerks unerlässlich ist und beide Anlagen in einen gemeinsamen technischen Ablauf integriert sind. Damit legt der Gerichtshof ein enges Verständnis der ersten beiden Kriterien an den Tag, wobei er explizit festhält, dass eine bloße technische Verbindung zwischen den beiden Anlagen nicht hinreichend ist, um die Einheit der Anlage zu bejahen. Entscheidend ist für den EuGH, dass die Lebensmittelproduktionsstätte und das Wärmekraftwerk ihre Tätigkeit selbst dann weiter ausüben können, wenn die KWK-Anlage ihren Betrieb einstellen würde. Damit ist das für den EuGH konstitutive Kriterium der Unerlässlichkeit nicht erfüllt.

Zusätzlich stellt der EuGH fest, dass die Übergabe des Betriebs einer Anlage an ein drittes Unternehmen den Übergeber berechtigt, eine Aktualisierung der Emissionsgenehmigung zu beantragen. Dies hänge mit der Herrschaft über den Betrieb einer Anlage und mit der Überwachung der Treibhausgasemissionen zusammen und stelle auch keine Umgehung der emissionshandelsrechtlichen Regelungen dar.

Fazit

Zwar knüpft der EuGH in diesem Urteil an seine bisherige Rechtsprechung an; die Ausführungen sind jedoch bemerkenswert, da der EuGH erstmals in dieser Deutlichkeit judiziert, dass eine Trennung von Anlagen nach Emissionshandelsrecht durch Übertragung der Herrschaft über den Betrieb möglich ist und die Einheit der Anlage nur bei enger technischer Integration im Sinne einer technischen Unerlässlichkeit zu bejahen ist. Da eine solche technische Unerlässlichkeit in vielen Fällen nicht vorliegen wird, eröffnet das Urteil Anlagenbetreibern zukünftig weitere Möglichkeiten, um die Anwendung des Emissionshandelsrechts auf ihre Anlagen zu vermeiden. Aus Sicht der erneuerbaren Energien ist dies gerade für Betreiber von Biomasseanlagen relevant, fallen doch Verbrennungsanlagen, die ausschließlich mit Biomasse betrieben werden, nicht in das Emissionshandelsregime.

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.


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