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Entwirrung der Energiewende – mit Haslinger / Nagele sicher durch den Umbruch. Unsere Leistungen im Überblick.
Emil Nigmatullin | 21.02.2022
Das EAG und ElWOG 2010 sehen für Energiegemeinschaften zahlreiche Voraussetzungen vor: Neben einem eingeschränkten Tätigkeitsfeld und Bestimmungen betreffend die Inkompatibilität der Mitglieder und Kontrollorgane darf etwa ihr Hauptzweck nicht in der Erwirtschaftung finanziellen Gewinns liegen. Im Detail erweisen sich zumindest einzelne gesetzlichen Voraussetzungen als unbestimmt und auslegungsbedürftig.
Im Zentrum steht die Regulierungsbehörde, der im ElWOG 2010 Kontrollrechte im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen eingeräumt wurden (vgl. dazu den jüngst erschienen Fachbeitrag: Nigmatullin, Bescheidmäßige Feststellung des Status „Energiegemeinschaft“? ecolex 2022, 78). Sollte die jeweilige Energiegemeinschaft bestimmte gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die Regulierungsbehörde einen Bescheid erlassen, in dem sie der Energiegemeinschaft die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands aufträgt.
Nach § 99 Abs 2 Z 20 ElWOG 2010 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75.000 Euro zu bestrafen, wer den von der Regulierungsbehörde erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht. Es ist davon auszugehen, dass der nach § 16d Abs 4 ElWOG 2010 erlassene Bescheid ein von dieser Strafbestimmung umfasster Bescheid ist. „Gesetzwidrige“ Energiegemeinschaften laufen somit unter Umständen Gefahr, hohe Verwaltungsstrafen zahlen zu müssen.
Die genannte Strafbestimmung unterstreicht gewissermaßen die große Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen bei Energiegemeinschaften, da erhebliche Geldstrafen an die Nichterfüllung von regulierungsbehördlichen Bescheiden und der darauf Bezug habenden gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft sind. Es ist vorstellbar, dass die gerügten Gesetzeswidrigkeiten möglicherweise auch langfristige und nur schwer umkehrbare Dispositionen mit erheblicher finanzieller Tragweite betreffen, was Betreiber von Gemeinschaftsprojekten jedenfalls in eine schwierige Lage versetzen kann.
Im Ergebnis erscheint es für Gemeinschaftsprojekte im Strombereich empfehlenswert, in der Projektplanungsphase einen spezifischen Compliance-Check durchzuführen, um allfällige finanziellen Risiken sowie allenfalls Reputationsschäden noch vor Projektrealisierung hintanzustellen.
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In der zweiten Ausgabe „EE-Rechtsprechung Aktuell“ halten wir Sie weiterhin über aktuelle Rechtsprechung rund um die Energiewende auf dem Laufenden.
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