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Energiegemeinschaften: Parteistellung in Genehmigungsverfahren?

Emil Nigmatullin | 11.05.2021

Foto: Robert Anasch on Unsplash

Mit dem vieldiskutierten EAG-Paket sollen die Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften in Österreich umgesetzt werden. Grundsätzlich liegt der Zweck solcher Energiegemeinschaften in der Versorgung ihrer Mitglieder mit (grüner) Energie und der diesbezüglichen Generierung von ökologischen, wirtschaftlichen oder sozialgemeinschaftlichen Vorteilen für ihre Mitglieder oder die Gebiete, in denen sie tätig sind. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, dass einzelne Energiegemeinschaften ihre Zwecke überschießend interpretieren werden und versuchen könnten, sich als Parteien an bestimmten Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

Umwelt- und Klimaschutz im Gründungszweck?

Gem § 79 Abs 2 EAG liegt zB der Gründungszweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften auch darin, ihren Ansässigkeitsregionen ökologische Vorteile zu verschaffen. In diesen Wortlaut könnte ein Gebot hineininterpretiert werden, wonach Energiegemeinschaften lokale und regionale Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes umfassend und aktiv zu setzen haben. Darunter könnte nicht nur die Erzeugung von grüner Energie (als systematischer und teleologischer Hauptzweck einer Energiegemeinschaft), sondern allenfalls überschießend auch die Teilnahme an Anlagengenehmigungsverfahren subsumiert werden. Basierend auf dieser Sichtweise könnten Energiegemeinschaften zB versuchen, als Verfahrensparteien bspw emissionsreduzierende Auflagen durch die Vorlage entsprechender Gutachten zu erwirken.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ≠ anerkannte Umweltorganisation

Möglich wäre dies nach der geltenden Rechtslage aber überhaupt nur durch die Konstitution einer Umweltorganisation. Gem § 19 Abs 6 UVP-G sind Umweltorganisationen insb Vereine, in deren Statuten der Umwelt- bzw Klimaschutz als primärer Vereinszweck verankert ist und die über mehr als hundert Mitglieder verfügen. Darüber hinaus müssen sie zumindest drei Jahre operativ tätig sein und den Gemeinnützigkeitserfordernissen der BAO entsprechen. Gem § 19 Abs 7 UVP-G können solche Vereine einen Antrag auf bescheidmäßige Anerkennung als Umweltorganisation beim BMK stellen. Hintergrund ist die Aarhus-Konvention, die eine weitreichende Beteiligung der Zivilgesellschaft an besonders umweltrelevanten Anlagenverfahren vorsieht. Nachdem das BMK Vereine als Umweltorganisationen für einen bestimmten örtlichen Wirkungsbereich anerkannt hat, haben sie Partei- oder Beteiligtenstellung in zahlreichen Anlagenverfahren nach den Bundes- und Landesgesetzen. Aktuell gibt es 55 anerkannte Umweltorganisationen in Österreich.

Ob aufgrund des zu erwartenden Aufkommens von Energiegemeinschaften damit zu rechnen ist, dass die Zahl der anerkannten Umweltorganisationen – frühestens ab 2024 – steigen wird, ist nicht eindeutig zu beantworten: Zwar steht es den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften frei, als Organisationsform einen gemeinnützigen Verein zu wählen. Jedoch werden viele Energiegemeinschaften insb die Anforderungen an die steuerliche Gemeinnützigkeit aufgrund ihrer durch (geförderte) Einspeisungen erzielten Gewinne wohl nicht erfüllen. Auch ist im Einzelfall zu klären, wie sich die Beteiligung von Gebietskörperschaften (insb Gemeinden) an solchen Projekten auf den Status „Umweltorganisation“ auswirkt.

Die mögliche Parteistellung von anerkannten Energiegemeinschaften in bestimmten Anlagenverfahren, bspw nach dem UVP-G, dem AWG und der GewO, wirft somit zahlreiche Fragen auf.  Man darf gespannt sein, welche Auswirkungen und Dynamiken dies in der Praxis nehmen wird.

Emil Nigmatullin

Mag. Emil Nigmatullin ist Rechtsanwaltsanwärter bei der Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH.


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