
OGH: Kein Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor
Der OGH hat entschieden, dass Änderungen von Strompreisen einer vertraglichen Grundlage bedürfen und kein gesetzliches Preisanpassungsrecht von Stromversorgern besteht.
Emil Nigmatullin | 09.02.2022
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Entwurf für eine Verordnung zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen für das Jahr 2022 („EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom“) auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Mit dieser Verordnung sollen die im EAG nicht geregelten Modalitäten betreffend die Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festgelegt werden. Betroffen sind Betreiber von
Neben den Fördercalls und dem Verfahren der Förderungsvergabe werden in der Verordnung insbesondere die Fördersätze und Abschläge, förderbare Investitionskosten sowie die Rechte und Pflichten der Fördernehmer konkretisiert. Zu den Pflichten der Fördernehmer zählt beispielsweise, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung der Anlage erforderlichen Genehmigungen – zB nach Luftfahrt-, Gewerbe-, Bau- und/oder Elektrizitätsrecht – in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vorliegen müssen (siehe dazu und zu den damit einhergehenden Problemen jüngst einen Fachbeitrag von RA Ing. Mario Laimgruber).
Der Verordnungsentwurf wird einer Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen, weshalb diesbezügliche Stellungnahmen bis zum 24. Februar 2022 per E-Mail an vi-4@bmk.gv.at eingebracht werden können.
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