Zum Hauptmenü Zum Inhalt

Entwurf der EAG-Marktprämienverordnung unter der Lupe

Johannes Hartlieb | 18.07.2022

Photo by Markus Winkler on Unsplash

Vor zwei Wochen wurde der Entwurf der lange ersehnten EAG-Marktprämienverordnung veröffentlicht, wir haben bereits darüber berichtet. An dieser Stelle soll nun eine nähere Betrachtung und Bewertung des Verordnungsentwurfs erfolgen. Stellungnahmen zum Entwurf können noch bis 20. Juli 2022 abgegeben werden.

Was ist die „Marktprämie“?

Die Marktprämie ist im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) als sogenannte Betriebsförderung ausgewiesen und soll die bisherigen Einspeisetarife nach dem Ökostromgesetz ersetzen. Die Marktprämie soll die Differenz zwischen den Produktionskosten von Ökostrom und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom ganz oder teilweise ausgleichen. Voraussetzung ist, dass der Ökostrom, für den entsprechende Herkunftsnachweise ausgestellt werden müssen, in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Daneben bestehen zahlreiche allgemeine und energieträgerspezifische Voraussetzungen für die Förderungsgewährung. In Perioden anhaltend hoher Strompreise, wie aktuell, kann sich die Förderung auch auf Null reduzieren.

Wozu braucht es eine Verordnung?

Auf Grundlage der entsprechenden Verordnungsermächtigungen des EAG hat die Bundesministerin für Klimaschutz (BMK) nunmehr einen Entwurf für eine Verordnung über die Marktprämie veröffentlicht, der die wesentlichen inhaltlichen und formalen Details der Förderungsgewährung regelt. Es handelt sich dabei um eine energieträgerübergreifende Verordnung, was den Verordnungstext stellenweise unübersichtlich macht.

Welche sind die wesentlichen Inhalte der Verordnung?

Folgende Inhalte sind besonders relevant:

  • Zusätzliche Fördervoraussetzungen für bestimmte Ökostromanlagen: Dies gilt beispielsweise für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse, für die nun festgelegt ist, dass eine Mindest-Betriebsdauer von 15 bzw. 20 Jahren (je nach Anlagengröße) bestehen muss. Zusätzliche Anforderungen sollen auch für Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, eingeführt werden.
  • Festlegung von Höchstpreisen für Ausschreibungsverfahren für die Jahre 2022 und 2023, beispielsweise für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen EUR 9,33 Cent/kWh und für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse EUR 17,47 Cent/kWh.
  • Festlegung von Gebotsterminen und Ausschreibungsvolumina (der Gebotstermin für Photovoltaikanlagen soll der 29.09.2022 sein, bei einem Ausschreibungvolumen von 350.000 kWpeak).
  • Abschläge für PV-Anlagen im Grünland oder auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Voraussetzungen, spezifische Ausnahmeregelungen, z.B. für Agri-PV-Anlagen) und Korrekturfaktoren für Windkraftanlagen zum Ausgleich der standortbedingt unterschiedlichen Stromerträge.
  • Breiten Raum nehmen die anzulegenden Werte ein, die für die Berechnung der Marktprämie, die auf Antrag und nicht nach einem Ausschreibungsverfahren gewährt werden (administrative Marktprämie), relevant sind. Gleichzeitig wird für die relevanten Energieträger (Windkraft, Wasserkraft, Biomasse, Biogas) die Vergabevolumina für die Jahre 2022 und 2023 festgelegt.
  • Nicht zuletzt wird die Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012 näher geregelt. Das Berechnungsschema für die Bestimmung des anzulegenden Werts ergibt sich dabei aus Anlage 1.

Bewertung und nächste Schritte

Es lässt sich trefflich darüber streiten, ob die in der Verordnung geregelten Werte adäquat sind, um die Energiewende tatsächlich voranzutreiben und Investitionsanreize zu setzen. Es wird sich zeigen, inwieweit diese Kosten- und Preisansätze noch geändert werden, sei es vor oder nach Erlassung der Marktprämienverordnung. In jedem Fall ist es zu begrüßen, dass die Verordnung nunmehr vorliegt, wenn auch nur im Entwurfsstadium, und hoffentlich bald erlassen werden kann.

Stellungnahmen können noch bis 20. Juli abgegeben werden. Es ist jedenfalls mit zahlreichen Stellungnahmen und mit entsprechenden Adaptierungen des Entwurfs zu rechnen. Anlagenbetreiber sollten jedenfalls die avisierten Gebotstermine im Auge behalten.

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen und Fragen zum Entwurf der EAG-Marktprämienverordnung!

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.


Energiemangel? Der 360°EE-Newsletter lädt Sie auf!

Mit uns kommen Sie mit Hochspannung durch die Energiewende! Der 360°EE-Newsletter sorgt regelmäßig für frischen Wind in Ihrem E-Mail-Postfach. Einfach anmelden und mit einem Klick zur Erleuchtung! Natürlich auch jederzeit wieder abbestellbar.

Newsletter Anmeldung