EE-Rechtsprechung Aktuell – Volume 2
In der zweiten Ausgabe „EE-Rechtsprechung Aktuell“ halten wir Sie weiterhin über aktuelle Rechtsprechung rund um die Energiewende auf dem Laufenden.
Thomas Baumgartner | 19.09.2024
Mit der EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, kurz „EUDR“) hat die Europäische Union einen großen Schritt in Richtung nachhaltiger Zukunft gemacht. Mit Ende 2024 werden Händler und „Inverkehrbringer“ von Erzeugnissen aus gewissen kritischen Rohstoffen verpflichtet, den Ursprung von Rohstoffen zu prüfen und ökologische Schäden zu verhindern. Diese praxisnahe Checkliste soll Ihnen dabei helfen, den Durchblick zu bewahren.
Ziel der EUDR ist es, dass die in der EU in Verkehr gebrachten oder aus der EU exportierten Produkte keine Entwaldung oder Waldschädigung verursachen und arbeits- sowie menschenrechtliche Standards eingehalten werden. Bei Verstöße drohen Höchststrafen von mindestens 4% des Jahresumsatzes.
Die EUDR gilt für die in Anhang I der Verordnung genannten Erzeugnisse, worunter etwa Produkte aus Holz, Kautschuk, Kakao, Kaffee, Soja oder Rind (Leder) fallen. Schon ein kleiner Bestandteil eines Produkts kann ausreichen, um von der EUDR erfasst zu sein. Die Liste der betroffenen Rohstoffe wird von der EU regemäßig überprüft und erweitert.
Primär betrifft die EUDR Marktteilnehmer und Händler, kann aber auch Auswirkungen auf andere Mitglieder der Wertschöpfungskette haben.
In einem ersten Schritt empfehlen wir daher folgende Prüfschritte:
Praxistipp: Stimmen Sie sich frühzeitig mit vorgelagerten Lieferanten ab und verankern Sie Informations- und Auskunftsrechte in den Lieferverträgen.
Eine große Herausforderung in der Praxis ist, dass „Entwaldungsfreiheit“ auch vergangene Waldschädigungen bis zum 31.12.2020 umfasst, selbst wenn diese im Herkunftsland legal waren. Bei der Einhaltung der nationalen Vorschriften des Erzeugerlandes müssen Landnutzungsrechte, Umweltschutz, Arbeitnehmer- und Menschenrechte sowie die Rechte indigener Völker beachtet werden. Marktteilnehmer, die die Sorgfaltspflichten erfüllt haben, müssen vor dem Inverkehrbringen oder Export eine Sorgfaltserklärung an die Behörden übermitteln. Eine Vorlage dazu findet sich im Anhang II der EUDR. Nicht-KMU müssen jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtmaßnahmen berichten.
Praxistipp: Die EUDR bietet KMUs Erleichterungen: Sie sind von der Sorgfaltspflicht befreit, wenn diese bereits geprüft wurden und eine Sorgfaltspflichterklärung vorgelegt wurde. KMUs müssen dann nur Informationen über den Lieferanten, die Referenznummer der Erklärung und Kundeninformationen (Name, Handelsname, Postanschrift, E-Mail, Internetadresse) speichern. Die Referenznummer ist auf Anfrage den Behörden mitzuteilen. Die Letztverantwortung bleibt beim KMU-Marktteilnehmer.
Wir empfehlen die Implementierung des folgenden dreistufigen Sorgfaltspflichtenprozesses in die bestehenden Geschäftsprozesse:
Informationssammlung:
Risikobewertung:
Die gesammelten Informationen müssen eingehend analysiert und bewertet werden. Dafür relevante Risikofaktoren sind:
Risikominderung:
Kann das Risiko des Geschäftsfalls nicht auf ein vernachlässigbares Niveau gesenkt werden, darf der Rohstoff oder das Erzeugnis nicht in der EU verkauft werden.
Praxistipp: Sorgfaltspflichten müssen vor dem Inverkehrbringen angewendet und stets aktuell gehalten werden. Eine umfassende Integration in die Unternehmensorganisation ist notwendig. Etablierte Maßnahmen zur Risikobewertung umfassen Open Source Research, Medien-Screening, Stellungnahmen von Fachverbänden und Compliance Erklärungen der Lieferanten. Zertifizierungssysteme wie PEFC™ oder FSC können unterstützen, ersetzen jedoch nicht die Verantwortung eines Unternehmens gemäß EUDR (kein „Safe Harbour“).
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