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EU-Entwaldungsverordnung – Was ist jetzt zu tun?

Thomas Baumgartner | 19.09.2024

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Foto von Pixels auf Unsplash

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, kurz „EUDR“) hat die Europäische Union einen großen Schritt in Richtung nachhaltiger Zukunft gemacht. Mit Ende 2024 werden Händler und „Inverkehrbringer“ von Erzeugnissen aus gewissen kritischen Rohstoffen verpflichtet, den Ursprung von Rohstoffen zu prüfen und ökologische Schäden zu verhindern. Diese praxisnahe Checkliste soll Ihnen dabei helfen, den Durchblick zu bewahren.

Ziel der EUDR ist es, dass die in der EU in Verkehr gebrachten oder aus der EU exportierten Produkte keine Entwaldung oder Waldschädigung verursachen und arbeits- sowie menschenrechtliche Standards eingehalten werden. Bei Verstöße drohen Höchststrafen von mindestens 4% des Jahresumsatzes.

Schritt 1: Ist mein Unternehmen betroffen?

Die EUDR gilt für die in Anhang I der Verordnung genannten Erzeugnisse, worunter etwa Produkte aus Holz, Kautschuk, Kakao, Kaffee, Soja oder Rind (Leder) fallen. Schon ein kleiner Bestandteil eines Produkts kann ausreichen, um von der EUDR erfasst zu sein. Die Liste der betroffenen Rohstoffe wird von der EU regemäßig überprüft und erweitert.

Primär betrifft die EUDR Marktteilnehmer und Händler, kann aber auch Auswirkungen auf andere Mitglieder der Wertschöpfungskette haben.

In einem ersten Schritt empfehlen wir daher folgende Prüfschritte:

  • Analyse der eigenen Liefer- und Beschaffungsketten mit Hinblick auf die in Anhang I der EUDR genannten Rohstoffe und Erzeugnisse
  • Prüfung der Einordnung als Händler oder Marktteilnehmer auf Basis der eigenen Rolle in der Wertschöpfungskette

Praxistipp: Stimmen Sie sich frühzeitig mit vorgelagerten Lieferanten ab und verankern Sie Informations- und Auskunftsrechte in den Lieferverträgen.

Schritt 2: Welche Sorgfaltspflichten sind einzuhalten?

  • Sicherstellung der Entwaldungsfreiheit der Rohstoffe im Erzeugerland
  • Prüfung ob Erzeugung der Rohstoffe nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes (einschließlich umwelt-, arbeits- und menschenrechtlicher Vorschriften) erfolgte
  • Übermittlung einer Sorgfaltserklärung an das EU-Informationssystem
  • Jährliche öffentliche Berichterstattung über die eigenen Sorgfaltspflichtregelungen und über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeleiteten Maßnahmen.

Eine große Herausforderung in der Praxis ist, dass „Entwaldungsfreiheit“ auch vergangene Waldschädigungen bis zum 31.12.2020 umfasst, selbst wenn diese im Herkunftsland legal waren. Bei der Einhaltung der nationalen Vorschriften des Erzeugerlandes müssen Landnutzungsrechte, Umweltschutz, Arbeitnehmer- und Menschenrechte sowie die Rechte indigener Völker beachtet werden. Marktteilnehmer, die die Sorgfaltspflichten erfüllt haben, müssen vor dem Inverkehrbringen oder Export eine Sorgfaltserklärung an die Behörden übermitteln. Eine Vorlage dazu findet sich im Anhang II der EUDR. Nicht-KMU müssen jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtmaßnahmen berichten.

Praxistipp: Die EUDR bietet KMUs Erleichterungen: Sie sind von der Sorgfaltspflicht befreit, wenn diese bereits geprüft wurden und eine Sorgfaltspflichterklärung vorgelegt wurde. KMUs müssen dann nur Informationen über den Lieferanten, die Referenznummer der Erklärung und Kundeninformationen (Name, Handelsname, Postanschrift, E-Mail, Internetadresse) speichern. Die Referenznummer ist auf Anfrage den Behörden mitzuteilen. Die Letztverantwortung bleibt beim KMU-Marktteilnehmer.

Schritt 3: Wie kann die Rechtskonformität in der Praxis sichergestellt werden?

Wir empfehlen die Implementierung des folgenden dreistufigen Sorgfaltspflichtenprozesses in die bestehenden Geschäftsprozesse:

Informationssammlung:

  • Handelsname und Art der Erzeugnisse, Liste der enthaltenen Erzeugnisse und Rohstoffe
  • Erzeugerland/Landesteile; Geolokalisierung aller Erzeugungsgrundstücke der enthaltenen relevanten Rohstoffe inklusive Zeitpunkt der Erzeugung
  • Vertrauenswürdige, schlüssige und überprüfbare Informationen betreffend Entwaldungsfreiheit und rechtskonforme Erzeugung
  • Lieferanten- und Kundeninformationen

Risikobewertung:

Die gesammelten Informationen müssen eingehend analysiert und bewertet werden. Dafür relevante Risikofaktoren sind:

  • Risiko des Erzeugerlandes sowie die gegenwärtige Entwaldungs- und Waldschädigungssituation und die Präsenz indigener Völker
  • Bedenken betreffend Korruption, Dokumentenfälschung, mangelnder Strafverfolgung, Menschenrechtsverstößen, bewaffneten Konflikten oder Sanktionen bezüglich Erzeugerland, Bedenken Dritter bzgl. vorhergehender Verstöße

Risikominderung:

  • Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen sowie die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits
  • Implementierung vertraglicher Regelungen (Auditierungs- und Überwachungsrechte, etc.)

Kann das Risiko des Geschäftsfalls nicht auf ein vernachlässigbares Niveau gesenkt werden, darf der Rohstoff oder das Erzeugnis nicht in der EU verkauft werden.

Praxistipp: Sorgfaltspflichten müssen vor dem Inverkehrbringen angewendet und stets aktuell gehalten werden. Eine umfassende Integration in die Unternehmensorganisation ist notwendig. Etablierte Maßnahmen zur Risikobewertung umfassen Open Source Research, Medien-Screening, Stellungnahmen von Fachverbänden und Compliance Erklärungen der Lieferanten. Zertifizierungssysteme wie PEFC™ oder FSC können unterstützen, ersetzen jedoch nicht die Verantwortung eines Unternehmens gemäß EUDR (kein „Safe Harbour“).

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Mario Laimgruber

Ing. Mario Laimgruber, LL.M. ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitschwerpunkt Umwelt- und Anlagenrecht.


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