BVwG bestätigt überragendes öffentliches Interesse für Erneuerbare nach RED III!
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Kaleb Kitzmüller | 15.11.2021
Als Erleichterung für die Kosten der Umsetzung und des Betriebs von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wurde durch das EAG in § 52 Abs. 2a ElWOG 2010 eine Reduktion der Netznutzungsentgelt für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft festgelegt.
Durch eine Novellierung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018) wurde dieser „Ortsnetztarif“ für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nun in Zahlen gegossen (siehe § 5 Abs 1a SNE-V 2018). Seit 01.11.2021 ist damit ein weiterer wichtiger Baustein für eine ökonomisch sinnvolle Umsetzung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften in Kraft.
Im Lokalbereich reduzieren sich die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt für „teilnehmende Netzbenutzer einer EEG“ für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %.
Im Regionalbereich reduzieren sich die Netznutzungsentgelte für die Netzebenen 6 und 7 um 28 % und für die Netzebenen 4 und 5 um 64 % (ebenso jeweils bezogen auf den Arbeitspreis).
Das verminderte Netznutzungsentgelt kommt nur in Bezug auf jenen Verbrauch zur Anwendung, der „durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c ElWOG 2010 abgedeckt ist“.
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