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Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024 – (K)eine gesonderte Flächenwidmung erforderlich

Caroline Weiß | 20.08.2024

Michael Förtsch on unsplash

Am 15.08.2024 ist die Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024 (LGBl 58/2024; kurz: „K-PhV 2024“) in Kraft getreten, die mehr Dynamik und vor allem Beschleunigung beim Ausbau von Photovoltaikanlagen bringen soll. Die Schwerpunkte sind neben dem Wegfall von Widmungsverfahren für bestimmte Photovoltaikanlagen auch die Eigenversorgung und der Schutz landwirtschaftlicher Produktionsflächen. Die Verordnung gilt für alle Photovoltaikanlagen, einschließlich Agri‑Photovoltaikanlagen, die in Kärnten errichtet werden. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtmäßig bestehenden Photovoltaikanlagen bleiben von der K-PhV 2024 unberührt.

Wir haben für Sie die wesentlichen Inhalte der K-PhV 2024 im Folgenden dargestellt:

I.) Keine gesonderte Flächenwidmung erforderlich (vgl § 4 K-PhV 2024)

Photovoltaikanlagen auf (baulichen) Anlagen oder auf Flächen für Anlagen

Photovoltaikanlagen, die auf baulichen Anlagen angebracht sind oder die auf Flächen für Anlagen errichtet werden, die den abfallrechtlichen, elektrizitätswirtschaftlichen, wasserrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, seilbahnrechtlichen, gewerberechtlichen, luftfahrtrechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen oder straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, oder auf Immissionsschutzstreifen sowie Photovoltaikanlagen zur Beschattung und zum Schutz von Parkplätzen bedürfen grundsätzlich keiner gesonderten Widmungsfestlegung im Flächenwidmungsplan.

Photovoltaikanlagen im Gewerbe- oder Industriegebiet

Auf Grundflächen im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen Photovoltaikanlagen errichtet werden, wobei sie mit einem Gewerbe-, Industrie- oder Kommunalbetrieb im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen müssen und die erzeugte Energie überwiegend der Jahresbedarfsdeckung dieses Betriebes dienen muss (unabhängig vom Betreiber).

Photovoltaikanlagen im Sondergebiet nach § 24 K-ROG 2021

Auf Grundflächen im Sondergebiet (wie zB für Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten) dürfen Photovoltaikanlagen errichtet werden, wobei sie mit dem dort rechtmäßig errichteten Gebäude und dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen im unmittelbar räumlichen Zusammenhang stehen und diesen gemessen am Jahresbedarf überwiegend der Eigenversorgung dienen müssen (unabhängig vom Betreiber).

Photovoltaikanlagen neben Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen

Photovoltaikanlagen, die überwiegend der Eigenversorgung von rechtmäßig errichteten Gebäuden und dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen dienen, dürfen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang derselben errichtet werden, sofern dieser Bereich die gleiche Widmung aufweist wie die Fläche, auf der sich die zu versorgenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen befinden. Das PV-Modulflächenausmaß darf 2.200 m² nicht überschreiten.

Photovoltaikanlagen im Haus- oder Vorgarten

Abweichend von den obigen Ausführungen dürfen Photovoltaikanlagen mit einem Modulflächenausmaß bis höchstens 100 m² unabhängig von der festgelegten Widmung in einem zugeordneten Haus- oder Vorgarten eines rechtmäßig errichteten Gebäudes errichtet werden.

Agri-Photovoltaikanlagen für Intensivobstbau, Geflügelhaltung oder Fischzucht

Für Agri-Photovoltaikanlagen im Sinne der Verordnung, die auf einer nachhaltig der landwirtschaftlichen Produktion dienenden Kulturfläche errichtet werden und die auch dem Schutz und der Beschattung von Flächen für den Intensivobstbau mit Stein- und Kernobst, die Geflügelhaltung oder die Fischzucht dienen (vgl § 3 Abs 1 Z 1 K-PhV 2024), ist keine gesonderte Widmungsfestlegung im Flächenwidmungsplan erforderlich.

II.) Gesonderte Flächenwidmung erforderlich (vgl § 5 K-PhV 2024)

Photovoltaikanlagen im Grünland

Photovoltaikanlagen, welche die Voraussetzungen für den Entfall einer gesonderten Flächenwidmungsfestlegung (siehe dazu Punkt I.) nicht erfüllen, dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Photovoltaikanlage“ gewidmet sind.

Die zusammenhängenden Widmungsflächen dürfen grundsätzlich das Ausmaß von 4 ha nicht überschreiten. In bestimmten Fällen ist ein Ausmaß von 10 ha möglich (zB auf bereits vorbelastete oder versiegelte Flächen) und in besonders begründeten Einzelfällen sogar darüber hinaus. Zwischen den Widmungsflächen ist ein Mindestabstand von 1.000 m einzuhalten, wobei eine Unterschreitung nur in bestimmten besonders begründeten Einzelfällen möglich ist.

Agri-Photovoltaikanlagen bei Weidehaltung

Eine Agri-Photovoltaikanlage im Sinne dieser Verordnung ist auch eine auf einer nachhaltigder landwirtschaftlichen Produktion dienenden Kulturfläche errichtete Photovoltaikanlage, die innerhalb einer für die Weidehaltung bei einem Mindestbestoß von 1,5 Großvieheinheiten (Großvieheinheiten gemäß Anhang A der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023) pro Hektar an zumindest 120 Tagen im Jahr bestimmten Fläche gelegen ist (vgl § 3 Abs 1 Z 2 K-PhV 2024). Diese dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Agri‑Photovoltaikanlage“ gewidmet sind.

Zum Ausmaß der zusammenhängenden Widmungsflächen und zum Mindestabstand zwischen den Widmungsflächen gelten auch bezüglich Agri-Photovoltaikanlagen auf Weidehaltungsflächen die obigen Ausführungen zu Photovoltaikanlagen im Grünland.

III.) Standortvoraussetzungen für Flächenwidmungen (vgl § 6 K-PhV 2024)

Die Standorte für Photovoltaikanlagen sind so zu wählen, dass keine von ihnen ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Es sollen zB keine nachteiligen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, zB durch Blend- oder Spiegelungswirkungen, entstehen. Die Interessen des Denkmalschutzes sollen angemessen berücksichtigt und Flächen mit hochwertigen Böden in Hinblick auf die Produktionsfunktion des Bodens möglichst geschützt werden.

Zum Schutz der freien Landschaft sind Standorte für Photovoltaikanlagen (mit Ausnahme von Agri-Photovoltaikanlagen bei Weidehaltung) im räumlichen Nahebereich von bestehenden Infrastrukturanlagen und sonstigen baulichen Anlagen vorzusehen, wie zB Umspannwerken. Als Standorte für Photovoltaikanlagen nicht in Betracht kommen zB Naturschutzgebiete, bestimmte Landschaftsschutzgebiete, Wildtierkorridore, Standorte in bestimmten Gefahrenzonen, Standorte mit einer hohen Anfälligkeit für Massenbewegungen (wie Steinschlag, Rutschung, Muren, Lawinen) und hochwertige zusammenhängende Flächen im Ausmaß von zumindest 30 ha, die auch Böden mit besonderer Bedeutung in Hinblick auf die Produktionsfunktion umfassen.

Fazit

Der Wegfall von Widmungsverfahren kann den Ausbau von (zumindest bestimmten) Photovoltaikanlagen durchaus beschleunigen. Projektwerber haben sich allerdings im Vorfeld gut zu überlegen (dh die entsprechende Argumentation auch zu begründen und zu dokumentieren), wo und zu welchem konkreten Zweck (neben der bloßen Stromerzeugung) die Photovoltaikanlage bzw Agri‑Photovoltaikanlage (langfristig) realisiert werden soll. Bei alldem und generell auf dem Weg zur erfolgreichen Anlagenrealisierung unterstützen wir Sie gerne.

Caroline Weiß

Mag. Caroline Weiß ist Rechtsanwaltsanwärterin bei der Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH.


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