Zum Hauptmenü Zum Inhalt

Kein (Netz-)Anschluss in naher Zukunft?

Johannes Hartlieb | 10.05.2022

ColiN00B on pixabay

Der Anschluss an das Stromverteilernetz für Ökostromanlagen ist für die Energiewende zentral. Nur wenn möglichst viel Ökostrom in das Netz eingespeist wird, kann die Energiewende gelingen. Dabei hat der österreichische Gesetzgeber versucht, im Zuge des EAG-Gesetzespakets die elektrizitätsrechtlichen Regelungen so umzugestalten, dass der Netzanschluss erleichtert wird. Während einige Regelungen wesentliche Verbesserungen darstellen, besteht an einigen Stellen noch gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf das Netzzutrittsentgelt.

Der Verteilernetzbetreiber hat nach § 15 ElWOG 2010 Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren. Nach § 46 ElWOG 2010 haben die Ausführungsgesetze Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen. Dies wird als „allgemeine Anschlusspflicht“ bezeichnet. Im Umkehrschluss hat der Verteilernetzbetreiber das Recht, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes („Konzessionsgebiet“) alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen („Recht zum Netzanschluss„). Für kleinere Ökostromanlagen (Engpassleistung bis 20 kW) bestehen Spezialregelungen.

Der Anschluss an das Stromverteilernetz ist nicht kostenlos: Der Netzbenutzer hat Systemnutzungsengelte zu entrichten, welche zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, zu zahlen sind. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus der aktuellen Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018.

Zu den Systemnutzungsentgelten zählt auch das Netzzutrittsentgelt. Bei diesem handelt es sich um (einmalige) Kosten für zusätzliche Leitungsanlagen, die unmittelbar (ausschließlich) für die erstmalige Herstellung eines Anschlusses oder die Vergrößerung eines bestehenden Anschlusses erforderlich sind. Die Höhe des Netzzutrittsentgelts ergibt sich nicht aus der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, sondern aus der Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzbenutzer und ist aufwandsorientiert zu verrechnen.

Im Zuge der Einführung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes hat der Gesetzgeber das Netzzutrittsentgelt für Ökostromanlagen völlig neu geregelt. Gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 4 ElWOG 2010 kommt nun ein nach der Engpassleistung der Anlage pauschaliert-gestaffeltes Entgelt zur Anwendung (Netzebenen 3 bis 7). Die Höhe des Entgelts richtet sich folglich nach der Engpassleistung der Ökostromanlage.

So weit, so klar. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die neuen Regelungen zum Netzzutrittsentgelt die in sie gesetzten Hoffnungen (noch) nicht erfüllen, weshalb Nachbesserungsbedarf seitens des Gesetzgebers besteht. Dies bezieht sich unter anderem auf folgende Punkte:

  • Generell stellt sich die Frage, ob und wenn ja, welche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Netzzutritt stehen, zusätzlich verrechnet werden können. Zu denken ist dabei an Kosten für „Fernwirkeinrichtungen“ und an ähnliche Kosten.
  • Lediglich aus den Materialien zum ElWOG 2010 ergibt sich, dass „im Falle eines bereits bestehenden Netzanschlusses die bezugsseitig vereinbarte Anschlussleistung bei der Ermittlung der Engpassleistung in Abzug zu bringen“ ist. Näheres ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen. Dies ist jedoch im Gesetzestext selbst nicht unmittelbar abgebildet; auch die E-Control hat sich in ihrem Leitfaden diesbezüglich nicht klar festgelegt. Im Hinblick auf die Berechnung der Engpassleistung besteht somit Unklarheit.
  • Geht man von der um die bezugsseitig vereinbarten Anschlussleistung verringerten Engpassleistung aus, so geben weder der Gesetzestext noch die Materialien klaren Aufschluss darüber, ob die reduzierte Engpassleistung (nur) für die Bestimmung des konkret anwendbaren Entgelts pro kW, welches dann mit der Engpassleistung der Gesamtanlage multipliziert wird, oder für die Berechnung des gesamten Netzzutrittsentgelts herangezogen wird.
  • Weiters stellt sich die Frage, ob auch das pauschale Netzzutrittsentgelt aufwandsorientiert zu verrechnen ist oder ob gar kein Bezug zum tatsächlichen Aufwand hergestellt werden soll. Gegen eine Aufwandsbezogenheit spricht die Bezeichnung als „pauschales“ Entgelt. Dafür spricht der Umstand, dass es gänzlich ohne Aufwandsbezogenheit zu einer Schlechterstellung von Ökostromanlagen kommen könnte; dies würde den allgemeinen Zielen der Förderung des Ökostromausbaus widersprechen (vgl. § 4 EAG oder § 4 Z. 4 E-ControlG). Auch Art. 18 Abs. 1 ElektrizitätsbinnenmarktVO (EU) 943/2019 spricht von „kostenorientierten“ Tarifen.

Diesbezügliche Klarstellungen seitens des Gesetzgebers wären wünschenswert, um sowohl für die Anschlusswerber als auch für die Netzbetreiber für Rechtssicherheit zu sorgen, Investitionsentscheidungen zu erleichtern und damit der Energiewende zum Durchbruch zu verhelfen.

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.


Energiemangel? Der 360°EE-Newsletter lädt Sie auf!

Mit uns kommen Sie mit Hochspannung durch die Energiewende! Der 360°EE-Newsletter sorgt regelmäßig für frischen Wind in Ihrem E-Mail-Postfach. Einfach anmelden und mit einem Klick zur Erleuchtung! Natürlich auch jederzeit wieder abbestellbar.

Newsletter Anmeldung