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Entwirrung der Energiewende – mit Haslinger / Nagele sicher durch den Umbruch. Unsere Leistungen im Überblick.
Johannes Hartlieb | 10.05.2022
Der Anschluss an das Stromverteilernetz für Ökostromanlagen ist für die Energiewende zentral. Nur wenn möglichst viel Ökostrom in das Netz eingespeist wird, kann die Energiewende gelingen. Dabei hat der österreichische Gesetzgeber versucht, im Zuge des EAG-Gesetzespakets die elektrizitätsrechtlichen Regelungen so umzugestalten, dass der Netzanschluss erleichtert wird. Während einige Regelungen wesentliche Verbesserungen darstellen, besteht an einigen Stellen noch gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf das Netzzutrittsentgelt.
Der Verteilernetzbetreiber hat nach § 15 ElWOG 2010 Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren. Nach § 46 ElWOG 2010 haben die Ausführungsgesetze Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen. Dies wird als „allgemeine Anschlusspflicht“ bezeichnet. Im Umkehrschluss hat der Verteilernetzbetreiber das Recht, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes („Konzessionsgebiet“) alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen („Recht zum Netzanschluss„). Für kleinere Ökostromanlagen (Engpassleistung bis 20 kW) bestehen Spezialregelungen.
Der Anschluss an das Stromverteilernetz ist nicht kostenlos: Der Netzbenutzer hat Systemnutzungsengelte zu entrichten, welche zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, zu zahlen sind. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus der aktuellen Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018.
Zu den Systemnutzungsentgelten zählt auch das Netzzutrittsentgelt. Bei diesem handelt es sich um (einmalige) Kosten für zusätzliche Leitungsanlagen, die unmittelbar (ausschließlich) für die erstmalige Herstellung eines Anschlusses oder die Vergrößerung eines bestehenden Anschlusses erforderlich sind. Die Höhe des Netzzutrittsentgelts ergibt sich nicht aus der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, sondern aus der Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzbenutzer und ist aufwandsorientiert zu verrechnen.
Im Zuge der Einführung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes hat der Gesetzgeber das Netzzutrittsentgelt für Ökostromanlagen völlig neu geregelt. Gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 4 ElWOG 2010 kommt nun ein nach der Engpassleistung der Anlage pauschaliert-gestaffeltes Entgelt zur Anwendung (Netzebenen 3 bis 7). Die Höhe des Entgelts richtet sich folglich nach der Engpassleistung der Ökostromanlage.
So weit, so klar. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die neuen Regelungen zum Netzzutrittsentgelt die in sie gesetzten Hoffnungen (noch) nicht erfüllen, weshalb Nachbesserungsbedarf seitens des Gesetzgebers besteht. Dies bezieht sich unter anderem auf folgende Punkte:
Diesbezügliche Klarstellungen seitens des Gesetzgebers wären wünschenswert, um sowohl für die Anschlusswerber als auch für die Netzbetreiber für Rechtssicherheit zu sorgen, Investitionsentscheidungen zu erleichtern und damit der Energiewende zum Durchbruch zu verhelfen.
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