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Entwirrung der Energiewende – mit Haslinger / Nagele sicher durch den Umbruch. Unsere Leistungen im Überblick.
Adrian Kubat | 11.07.2023
Wien soll eine neue Bauordnung bekommen. Seit kurzem liegt der dafür vorgesehene Begutachtungsentwurf vor, der neben sozialen und wirtschaftlichen Aspekten insbesondere auch dafür Sorge tragen soll, dass die Wiener Bauordnung klimafit wird. Tatsächlich finden sich im Entwurf gerade im Hinblick auf Erneuerbare Energie einige Vorhaben, die durchaus mit Novationswert aufwarten können und es daher Wert sind, genauer betrachtet zu werden.
So sieht der Begutachtungsentwurf unter anderem eine Erweiterung der bereits bisher bestehenden Energieraumplanung vor. Die bisherige Regelung über Energieraumpläne in § 2b BO für Wien soll demnach dahingehend ergänzt werden, dass es fortan möglich ist, durch Verordnung Zonen auszuweisen, in denen bereits Fernwärme vorhanden ist oder ein Ausbau der Fernwärmeversorgung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geplant ist (§ 2b Abs 3a des Begutachtungsentwurfes). Ausweislich der Erläuterungen zu diesem Vorschlag ist daran allerdings keine Verpflichtung zur Nutzung der Fernwärme verknüpft. Vielmehr dient die Ausweisung dazu, bestehende Energiepotentiale aufzuzeigen und so einen Anreiz zu bieten, diese Potentiale zu nutzen oder auf diese umzusteigen. Voraussetzung für die Eignung als Fernwärme-Gebiet ist, dass die Fernwärme einer Preisregelung unterliegt, für die Versorgung des auszuweisenden Gebietes ausreichend Leistung und Menge zur Verfügung steht sowie das Erfüllen gewisser ökologischer Faktoren (zumindest 80% der Fernwärme müssen aus erneuerbaren Energieträgern oder ähnlichen Quellen stammen).
Erleichterungen soll es zukünftig auch für Dekarbonisierungsmaßnahmen geben. Insbesondere der Einbau von Erdwärmesonden und den dazugehörigen Leitungen wird dadurch deutlich erleichtert. Außerhalb von Grünland-Schutzgebieten und Gebieten mit aufrechter Bausperre soll der Einbau von diesen zukünftig gänzlich bewilligungsfrei sein (§ 62a Abs 1 Z 36 des Begutachtungsentwurfes). Auch der nachträgliche Einbau von Flächenwärmeabgabesystemen (bspw Infrarot-Deckenpaneele) soll durch eine Reduzierung der Mindestraumhöhe auf nunmehr 2,40 Meter ebenso attraktiviert werden, wie Fassadenbegrünung durch die Freistellung gewisser technischer Systeme von der Bewilligungspflicht (§ 62a Abs 1 Z 37 des Begutachtungsentwurfes).
Neuerungen enthält der Begutachtungsvorschlag auch in Hinblick auf die Errichtung von Stellplätzen. Um den Umstieg auf Elektromobilität und Fahrräder zu attraktiveren, sieht der Entwurf erstmals die Verpflichtung vor, bei der Schaffung von Wohnungen zukünftig je 30m2 Wohnfläche einen Fahrradstellplatz zu errichten (§ 119a Abs 3 des Begutachtungsentwurfes). Die Stellplätze müssen zudem die Barrierefreiheit, Sicherheit und den Witterungsschutz gewährleisten. Auch in Hinblick auf die Errichtung von E-Ladeinfrastruktur kommt es im Entwurf zu einer Ausweitung. Demnach ist zukünftig bei Wohngebäuden jeder zehnte Stellplatz mit einem Ladepunkt auszustatten und bei allen sonstigen Stellplätzen zumindest die Leerverrohrung herzustellen. Die Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten trifft auch bereits bestehende Nicht-Wohngebäude, soweit diese über insgesamt mehr als 20 Stellplätze verfügen. Bis Ende 2025 muss auch bei diesen Gebäuden für jeden zehnten Stellplatz ein Ladepunkt errichtet werden.
Für konventionelle Stellplätze kommt es demgegenüber zu einer Verringerung der bestehenden Verpflichtungen. Zukünftig soll es anhand eines Zonenplans zu einer prozentuell abgestuften Errichtungsverpflichtung kommen, die sich an der Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln orientiert (§ 50a des Begutachtungsentwurfes). Die Verpflichtung reduziert sich weiter, sollten freiwillig mehr E-Ladepunkte oder auch Car-Sharing-Plätze eingerichtet werden.
Ein deutlich zu erkennender Schwerpunkt des Begutachtungsentwurfes liegt freilich auf der Forcierung von Sonnenenergie. Bestanden bereits bisher für Neubauten in unterschiedlichem Ausmaß Verpflichtungen zur Errichtung unter Einsatz von solaren Energieträgern, wird diese Verpflichtung nunmehr sowohl vereinheitlicht als auch erweitert. Zukünftig sollen etwa auch Zubauten von dieser Verpflichtung betroffen sein und kein Unterschied mehr zwischen Wohngebäuden und sonstigen Gebäuden gemacht werden. Daraus ergibt sich für Wohngebäude eine Verdopplung der erforderlichen Leistung von bisher 1 kWp pro charakteristischer Länge des Gebäudes und für je 300m2 konditionierter Brutto-Grundfläche auf nunmehr 1 kWp für je 150m2 konditionierter Brutto-Grundfläche (§ 118 Abs 3b des Begutachtungsentwurfes).
Flankierend dazu soll die Bewilligung der Errichtung von PV-Anlagen zukünftig vereinfacht werden. War die Anbringung von PV-Anlagen an Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 11 Metern bisher gem § 60 Abs 1 lit j BO für Wien aus vorwiegend feuerpolizeilichen Gründen bewilligungspflichtig, soll diese Bewilligungspflicht nunmehr in weiten Teilen fallen. Zukünftig soll eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen notwendig sein, etwa dann, wenn die PV-Anlage im Grünland-Schutzgebiet oder in Gebieten mit aufrechter Bausperre errichtet wird. In Schutzzonen wird eine Bewilligung benötigt, soweit die PV-Anlage keiner elektrizitätsrechtlichen Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegt. Eine subsidiäre Bewilligungspflicht für PV-Anlagen außerhalb dieser Gebiete sieht § 60 Abs 1 lit j Z 3 des Begutachtungsentwurfes für solche Anlagen vor, die eine Engpassleistung von mehr als 15 kW aufweisen und nicht Gegenstand bestimmter anderer Bewilligungsverfahren (insb elektrizitätsrechtlicher oder gewerberechtlicher Verfahren) sind.
Liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs 1 lit j des Begutachtungsentwurfes nicht vor, soll die PV-Anlage nach § 62a Abs 1 Z 24a des Begutachtungsentwurfes bewilligungsfrei sein. Von der Bewilligung befreit sind im Übrigen auch Antenennen-, Funk-, Solarthermie und Parabolanlagen außerhalb vom Grünland-Schutzgebiet sowie von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre (§ 62a Abs 1 Z 24 des Begutachtungsentwurfes).
Der Begutachtungsentwurf zur Wiener Bauordnung liegt noch bis 8. August auf und soll in weiterer Folge bis Jahresende beschlossen werden. Er enthält gerade in Hinblick auf die Forcierung von Sonnenenergie begrüßenswerte Verfahrenserleichterungen sowie eine Erhöhung der Verpflichtung zum Einsatz solarer Energieträger. Es bleibt freilich abzuwarten, ob die geplanten Änderungen letztlich auch weitreichend genug sind, um die als Ziel gesetzte Klimaanpassung im Baurecht durchzusetzen.
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