Umweltcompliance und Vergaberecht
Nachhaltig erfolgreich bei Vergabeverfahren.
Christoph Harringer | 17.11.2021
Bereits im Juli 2020 hat die EU als Teil des Green Deals die Verordnung zur EU-Klimataxonomie erlassen. Erklärtes Ziel: Schaffung eines ersten Rechtsrahmens zur Einordnung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeit, um es Investoren zu ermöglichen, in Projekte zu investieren, die einen positiven Einfluss auf das Klima oder die Umwelt haben und somit auch den Kapitalfluss zugunsten derartiger Projekte zu fördern. Am 1. Jänner 2022 tritt nun die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen teilweise in Kraft. Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Festlegung von „Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können“.
Generell gilt, dass eine Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs in der Verordnung (EU) 2020/852 definierten Umweltziele leisten muss; diese sind: (a) Klimaschutz, (b) Anpassung an den Klimawandel, (c) nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser, (d) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, (e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, sowie (f) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
Um als ökologisch nachhaltig zu gelten, sind insbesondere vier Kriterien zu erfüllen:
Eine Verpflichtung, die Kriterien einzuhalten, besteht grundsätzlich nicht; die Bewertung als „ökologisch nachhaltige Tätigkeit“ gebührt dann jedoch nicht.
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