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Nachhaltiges Wirtschaften: Es wird ernst(er) – Teil 1

Christoph Harringer | 17.11.2021

Photo by Andrey Metelev on Unsplash

Bereits im Juli 2020 hat die EU als Teil des Green Deals die Verordnung zur EU-Klimataxonomie erlassen. Erklärtes Ziel: Schaffung eines ersten Rechtsrahmens zur Einordnung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeit, um es Investoren zu ermöglichen, in Projekte zu investieren, die einen positiven Einfluss auf das Klima oder die Umwelt haben und somit auch den Kapitalfluss zugunsten derartiger Projekte zu fördern. Am 1. Jänner 2022 tritt nun die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen teilweise in Kraft. Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Festlegung von „Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können“.

Prädikat „ökologisch nachhaltig“

Generell gilt, dass eine Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs in der Verordnung (EU) 2020/852 definierten Umweltziele leisten muss; diese sind: (a) Klimaschutz, (b) Anpassung an den Klimawandel, (c) nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser, (d) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, (e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, sowie (f) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Kriterien

Um als ökologisch nachhaltig zu gelten, sind insbesondere vier Kriterien zu erfüllen:

  • Die jeweilige Tätigkeit muss einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung zumindest eines dieser Ziele leisten, wobei für jedes Umweltziel gesondert festgelegt wird, worin dieser Beitrag zu sehen ist. Dabei reicht es einerseits bereits aus, dass die Tätigkeit einen positiven Beitrag zur Umwelt leistet. Andererseits wird auch darauf abgestellt, dass durch die Tätigkeit eine andere Tätigkeit verdrängt oder reduziert wird, welche die Umwelt stärker belasten würde.
  • Während die Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag bloß zu einem der definierten Umweltziele leisten muss, darf durch die Tätigkeit aber andererseits im Sinne eines „do no significant harm“-Prinzips kein anderes Umweltziel erheblich beeinträchtigt werden.
  • Des Weiteren müssen diverse international anerkannte Mindeststandards für Menschen- und Arbeitsrechte der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), UNO (Vereinte Nationen) oder ILO (Internationale Arbeitsorganisation) eingehalten sowie die Internationale Charta für Menschenrechte befolgt werden.
  • Schließlich müssen auch die definierten technischen Bewertungskriterien erfüllt werden, welche in gesonderten Rechtsakten je Umweltziel festgelegt werden.

Eine Verpflichtung, die Kriterien einzuhalten, besteht grundsätzlich nicht; die Bewertung als „ökologisch nachhaltige Tätigkeit“ gebührt dann jedoch nicht.

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Christoph Harringer

Christoph Harringer, LL.M. (WU) B.Sc. (WU) war als Rechtsanwalt in den Fachbereichen Banken und Kapitalmarkt sowie Mergers & Acquisitions bei Haslinger / Nagele tätig.


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