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Nachhaltiges Wirtschaften: Es wird ernst(er) – Teil 2

Christoph Harringer | 22.11.2021

Karsten Wurth on unsplash

Die EU-Taxonomie-Verordnung stellt österreichische und europäische Unternehmen vor enorme Herausforderungen. In Teil 1 der Miniserie haben wir uns mit den Kriterien beschäftigt, die für die Einstufung als „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit“ erfüllt sein müssen. Teil 2 beschäftigt sich nunmehr mit den Anforderungen an die Transparenz großer Unternehmen und gibt einen Ausblick auf die weitere Entwicklung.

Neue Anforderungen an Transparenz

Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 beinhaltet aber zusätzlich eine Transparenzbestimmung für große Unternehmen, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, somit in der Regel börsenotierte Gesellschaften bzw. Banken und Versicherungsunternehmen. Diese sind verpflichtet, in die nicht-finanzielle Erklärung auch Angaben darüber aufzunehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 einzustufen sind. Für Nicht-Finanzunternehmen gehen diese Offenlegungskriterien noch weiter: Diese haben zusätzlich den Anteil an den Umsatzerlösen sowie an den Investitions- und Betriebsausgaben anzugeben, der mit ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten erwirtschaftet wird.

Daneben bestehen gemäß Art. 5 ff der Verordnung (EU) 2020/852 weitere Transparenzvorschriften in Form von vorvertraglichen Informationspflichten. Finanzprodukte werden generell in drei Kategorien eingeteilt:

  1. Finanzprodukte, mit denen in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten investiert wird;
  2. Finanzprodukte, mit denen ökologische Merkmale beworben werden; und
  3. alle anderen Finanzprodukte.

Während bei den ersten beiden Kategorien weitere Informationen (konkret das Umweltziel und eine Beschreibung, wie und in welchem Umfang in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investiert wird) bereitgestellt werden müssen; müssen alle anderen Finanzprodukte – im Sinne eines Risikohinweises – mit einem Vermerk versehen werden, dass sie eben nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten erfüllen. Letzteres gilt auch hinsichtlich jenes Anteils eines Finanzproduktes, mit dem ökologische Merkmale beworben werden, dem Investitionen zugrunde liegen die diese Kriterien nicht erfüllen.

Gestaffelte Rechtsverbindlichkeit

Mit 1. Jänner 2022 treten die Verpflichtungen vorerst (bloß) im Hinblick auf die Umweltziele Klimaschutz und Klimawandelanpassung ein, bevor dann mit 1. Jänner 2023 die Verordnung (EU) 2020/852 vollinhaltlich in Kraft tritt.

Ausblick

Durch Erlass der EU-Taxonomieverordnung liegt somit erstmals ein Rechtsrahmen vor, der die Vorstellungen der EU von Begriffen wie „ökologisch“ oder „nachhaltig“ definiert. Insbesondere vor dem Hintergrund steigender Relevanz der Themen Umweltschutz, Nachhaltigkeit und sozialer Verantwortung werden Unternehmen künftig bestrebt sein, die Kriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 zu erfüllen, um als „ökologisch nachhaltig“ wirtschaftend eingestuft zu. Diese Einordnung – sowie auch die gesteigerten Transparenzverpflichtungen – kann Unternehmen durchaus den Zugang zu frischem Kapital erleichtern; ermöglicht es andererseits privaten Investoren ihr Kapital in nachhaltigen Investments zu veranlagen. Kurzum: Die EU-Taxonomieverordnung wird maßgeblich zu einer Transformation der Wirtschaft hin zu nachhaltigen Tätigkeiten beitragen.

Christoph Harringer

Christoph Harringer, LL.M. (WU) B.Sc. (WU) war als Rechtsanwalt in den Fachbereichen Banken und Kapitalmarkt sowie Mergers & Acquisitions bei Haslinger / Nagele tätig.


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