Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024 – (K)eine gesonderte Flächenwidmung erforderlich
Lesen Sie hier die wesentlichen Inhalte der neuen K-PhV 2024.
Johannes Hartlieb, Emil Nigmatullin, Lisa Forst | 20.01.2023
Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG) führt zu einer Belastung von Treibhausgasemittenten, indem Inverkehrbringer bestimmter fossiler Energieträger nationale Emissionszertifikate abzuführen haben und die dafür aufgebrachten Kosten weiterverrechnen. Zu vermeiden sind allerdings Belastungen für jene Anlagen, die bereits dem EU-Emissionshandel unterliegen. Solche Doppelbelastungen werden durch die § 20 NEHG geregelte Befreiungsmaßnahme hintangehalten.
Zur Konkretisierung der Voraussetzungen für die Geltendmachung und Inanspruchnahme der EU-EHS-Befreiung wurde die sog. „NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022“ („Befreiungs-V) erlassen.
Regelungsgegenstand der Befreiungsverordnung
Die Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Befreiung des § 20 NEHG. Ausgangspunkt ist, dass das NEHG beim Inverkehrbringen ansetzt, während das Emissionszertifikategesetz (EZG) eine Abgabepflicht für den tatsächlichen Verbrauch fossiler Energieträger einer Anlage vorsieht.
Registrierung des Inhabers einer Anlage im NEIS
Voraussetzung für die Stellung eines Befreiungsantrags ist die Registrierung des Inhabers einer Anlage als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS).
Treibhausgas-Emissionen aus EU-EHS-Anlage sowie Zertifikatsabgabepflicht
Die Befreiung erstreckt sich nur auf jene Treibhausgasemissionen von Energieträgern, die aus EU-EHS-Anlagen emittiert werden und eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten im Rahmen des EZG nach sich ziehen.
Fehlen von Ausschlussgründen
Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiungsmaßnahme ist das Fehlen von Ausschlussgründen. Ausgeschlossen von der Befreiung sind Treibhausgasemissionen
Zudem darf das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Inhabers der EU-EHS-Anlage nicht wegen einer Verweigerung der Mitteilung von Treibhausgasemissionen gesperrt oder der Erfüllungsstatus des Vorjahres negativ sein.
Geltendmachung und Inanspruchnahme der EU-EHS-Befreiung
Sind die zuvor beschriebenen allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, kommt die Geltendmachung und Inanspruchnahme der EU-EHS-Befreiung in Betracht. Hierbei bestehen zwei Modelle: Zum einen kann die Befreiung vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet werden. Zum anderen kann die Befreiung nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG durch den Inhaber der EU-EHS-Anlage beantragt werden.
Modell 1: Vorabberücksichtigung der Befreiung
Sind die Voraussetzungen einer Befreiung erfüllt, können diese Mengen durch eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung vorab berücksichtigt werden. Diese ist vom Inhaber der EU-EHS-Anlage an den Handelsteilnehmer (Inverkehrbringer) zu übermitteln. Dabei sind die Energieträger, die voraussichtlich jeweils in der EU-EHS-Anlage verwendet werden sollen, sowie die Registrierungsnummern anzuführen. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.
Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor Energieträger unter Berücksichtigung der Befreiung geliefert werden können.
Die Inanspruchnahme der Befreiung bedarf einer engen Abstimmungen von Inverkehrbringer und Emittenten.
Der Handelsteilnehmer hat die gelieferte Menge an Energieträgern, für die die Vorabberücksichtigung der Befreiung in Anspruch genommen wird, im Rahmen der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung bekanntzugeben. Dabei hat der Handelsteilnehmer zu bestätigen, dass eine Verwendungsabsichtserklärung samt seiner Bestätigung vorliegt. Nur auf Verlangen ist der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen. Die Angaben in der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung sind durch eine gleichlautende Lieferbestätigung der EU-EHS-Anlage bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats über das NEIS zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entfällt in dem Ausmaß der übereinstimmenden Meldung und Lieferbestätigung.
Weiters hat der Inhaber der EU-EHS-Anlage auch die zweckmäßige Verwendung der Energieträger, für welche die Befreiung in Anspruch genommen wurde, durch eine Verwendungsbestätigung nachzuweisen. In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-EHS-Anlage zu bestätigen, dass für die angegebene Menge an Energieträgern keine Befreiung gemäß §§ 22 und 23 NEHG in Anspruch genommen wurde und keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG erfolgt ist. Nur auf Verlangen ist der zuständigen Behörde darzustellen, dass eine Weiterverrechnung nicht erfolgt ist.
Sollte eine Befreiung im Rahmen der Vorabberücksichtigung unrechtmäßig in Anspruch genommen worden sein oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen sein, kann die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer Anlage zurückzufordern. Die Höhe der Rückforderung bemisst sich dabei auf den Ausgabewert der nationalen Emissionszertifikate, welche für diese Mengen nötig gewesen wären.
Modell 2: Nachträgliche Berücksichtigung des EU-EHS
Sollte keine Vorabberücksichtigung der EU-EHS-Befreiung erfolgen, so kommt auch eine nachträgliche Berücksichtigung in Betracht, und zwar innerhalb von drei Jahren nach Lieferung der Energieträger. Möchte der Handelsteilnehmer nicht solange warten, kommt alternativ auch eine vorläufige Sofortberücksichtigung in Betracht.
Fazit
Die Durchführungsverordnung zu § 20 NEHG stellt einen weiteren großen Schritt in Hinblick auf die Umsetzung des nationalen Emissionszertifikatshandels dar. Begrüßenswert ist die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung des EU-EHS. Für Industriekunden ist es besonders relevant, dass eine Befreiung im Falle der Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG ausgeschlossen ist, wobei das Fehlen einer Weiterverrechnung auf Verlangen der Behörde entsprechend zu plausibilisieren ist. Diese „Selbsteinstufung“ kann sich in der Praxis als schwierig herausstellen, zumal noch völlig unklar ist, unter welchen Umständen die Behörde ein entsprechendes Verlangen stellen wird.
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