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1. Kärntner Energiewende-Gesetz in Kraft getreten
Ist die Energiewende jetzt Teil des Kärntnerliedes?
Lukas Grabmair | 17.07.2023
Derzeit läuft bis 08.08.2023 ein Begutachtungsverfahren betreffend die Bauordnungsnovelle 2023 mit der die Bauordnung für Wien (im Folgenden „BO), das Wiener Kleingartengesetz 1996 und das Wiener Garagengesetz 2008 geändert werden soll. Dabei sieht die Novelle unter anderem auch Neuerungen im Bereich der Dekarbonisierung sowie Erleichterungen für Fassaden- und Dachbegrüngen vor.
So sollen etwa die für die Begrünung von Fassaden notwendigen technischen System (das sind Rankgerüste und Rankhilfen sowie bodengebundene Fassadenbegrünungen) an Gebäude, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wiener Bautechnikverordnung 2020 bereits bestanden haben, zukünftig unter anderem 20 cm über Fluchtlinien und in Abstandsflächen hineinragen (Art V Abs 5 BO idF 2023) und die Gebäudehöhe bzw den obersten Gebäudeabschluss zur Begrünung von Dächern um weitere 15 cm überschreiten dürfen (Art V Abs 9 idF 2023).
Weiters soll die in der Bauordnungsnovelle eingeführte Möglichkeit, im Bebauungsplan die Begrünung von Straßenfronten vorzusehen, künftig erweitert werden, sodass eine Begrünung für alle Gebäudefronten festgesetzt werden kann, wenn sich diese nicht unmittelbar an einer Bauplatzgrenze befinden (§ 5 Abs 4 lit k BO idF 2023).
Daneben wird vorgesehen notwendige technische Systeme zur Begrünung von Fassaden lediglich einer Anzeigepflicht zu unterwerfen (§ 62 Abs 1 Z 5 BO idF 2023), wobei insoweit zu beachten ist, dass diese Systeme im Bereich der ersten drei oberirdischen Geschoße von Gebäuden außerhalb von Schutzzonen generell nicht von einer Bewilligungs- und Anzeigepflicht erfasst werden, was (neben Rankgerüste für Kletterpflanzen) auch für Rankgerüste und Rankhilfen sowie bodengebundene Fassadenbegrünungen gilt, die 15 cm über die Baulinie oder Straßenfluchtlinie hervorragen (siehe § 62a Abs 1 Z 14 ivm § 62a Abs 1 Z 37 BO idF 2023).
Im Übrigen sieht § 76 Abs 10a BO idF 2023 hinkünftig vor, dass mindestens 15 Prozent der Fläche des Bauplatzes, die 500 m² übersteigt, von jeder ober- und unterirdischen Bebauung frei bleiben muss und darüber hinaus auch nicht versiegelt werden darf; dies gilt nicht, wenn die so frei zu haltende Fläche geringer als 5 m² wäre. Vom Freihalten einer solchen Fläche kann jedoch abgesehen werden, soweit dies für die zweckmäßige Nutzung der Liegenschaft unerlässlich ist; zur Kompensation ist jedoch (im Ausmaß der Unterschreitung) ein begrüntes Dach mit einer mindestens 30 cm hohen durchwurzelbaren Substratschicht zu errichten, wobei die ordnungsgemäße Versickerung oder Speicherung der Niederschlagswässer zu gewährleisten ist. Lässt jedoch die Dachform keine Begrünung zu, steht diese Kompensationsmöglichkeit leider nicht zur Verfügung.
Es bleibt abzuwarten, wann und in welcher Form die Bauordnungsnovelle 2023 letzten Endes in Kraft treten wird, die darin enthaltenen Regelungen zur Dekarbonisierung und die Erleichterungen für die Begrünung von Gebäuden, sind jedenfalls begrüßenswert
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