BVwG bestätigt überragendes öffentliches Interesse für Erneuerbare nach RED III!
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Johannes Hartlieb & Emil Nigmatullin | 19.04.2021
Die neuen Regelungen über die Beschaffung der Netzreserve traten mit 07.01.2021 in Kraft. Für betroffene Anlagenbetreiber können zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit ihren Rechtsschutzmöglichkeiten entstehen. Dieser Beitrag beleuchtet die verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten, die sich aufgrund des besonderen Verfahrens zur Beschaffung der Netzreserve ergeben. Vorweg sei erwähnt, dass das Vergaberechtsregime hier nicht zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 23b Abs 2 ElWOG 2010 hat die Auswahl der Anlagenbetreiber in einem zweistufigen Netzreserveausschreibungsverfahren anhand von vorab festgelegter technischer Eignungskriterien zu erfolgen. Erfüllt ein Netzreserveanbieter diese technischen Eignungskriterien nicht, wird er bereits in der ersten Verfahrensstufe ausgeschieden. Jene Bieter, die die Eignungskriterien erfüllen, werden vom Regelzonenführer zur Angebotslegung aufgefordert. Die auf Grundlage der Angebote getroffene Auswahlentscheidung wird sodann von der E-Control binnen 8 Wochen mit Bescheid genehmigt. In diesem Verwaltungsverfahren haben wohl sämtliche (nicht im ersten Verfahrensschritt ausgeschlossene) Anlagenbetreiber Parteistellung, weshalb sie gegen den E-Control-Genehmigungsbescheid sowohl Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht als auch bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anstrengen können.
Nach erfolgter Genehmigung hat der Regelzonenführer mit den ausgewählten und genehmigten Anlagenbetreibern die Netzreserveverträge abzuschließen. Ungeachtet der in § 23b Abs 7 ElWOG 2010 festgehaltenen Wertung, dass auf den Abschluss eines solchen Vertrages kein Rechtsanspruch besteht, ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des OGH davon auszugehen, dass ein im Wege einer zivilrechtlichen Leistungsklage durchsetzbarer Kontrahierungszwang des Regelzonenführers besteht. Mit guten Gründen kann argumentiert werden, dass die Gewährung des Bereitstellungsentgeltes aus öffentlichen Mitteln als Förderung zu qualifizieren ist.
Die vom Regelzonenführer in Abstimmung mit der E-Control definierten technischen Eignungskriterien sind folgerichtig als Förderrichtlinien zu qualifizieren.
Bei Einstufung der technischen Eignungskriterien als Förderrichtlinien droht ein Rechtsschutzdefizit.
Der VfGH sprach in der Vergangenheit solcherart festgelegten Förderrichtlinien im Zweifel die Verordnungsqualität ab, weshalb insbesondere jene im ersten Verfahrensschritt ausgeschiedenen Anlagenbetreiber keinen Individualantrag auf Verordnungsprüfung beim VfGH wegen einer behaupteten Gesetzwidrigkeit erheben können. Freilich resultiert hieraus ein Rechtsschutzdefizit, daher wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren Kritik im Hinblick auf die Transparenz der Eignungskriterien geäußert.
Der Regelzonenführer ist im Zusammenhang mit der Auswahl der Anlagenbetreiber in der ersten Verfahrensstufe jedenfalls an die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes verpflichtet. Im Falle einer unbegründeten Ungleichbehandlung werden betroffene Anlagenbetreiber wohl Schadenersatz gegenüber vor den Zivilgerichten geltend machen können.
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