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Starker Anstieg der Energiekosten – Temporäre Senkung der Energiesteuern

Stephan Cejka | 19.05.2022

Photo by Mika Baumeister on Unsplash

Während der Verbraucherpreisindex (VPI) zwischen März 2021 und März 2022 um 6,8 % stieg, waren die Preissteigerungen im Energiebereich noch deutlich höher: Im selben Zeitraum stieg der Energiepreisindex (EPI) um 42,4 %1. Zur Abmilderung der Teuerung wurden unlängst vom Gesetzgeber temporäre Maßnahmen im Bereich der Energiesteuern umgesetzt.2

Temporäre Senkung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe

So werden die Elektrizitätsabgabe und die Erdgasabgabe im Zeitraum von Mai 2022 und Juni 2023 gesenkt:

  • Die Elektrizitätsabgabe, die normalerweise 1,5 Cent pro kWh beträgt, wird auf 0,1 Cent pro kWh gesenkt.3
  • Die Erdgasabgabe, die normalerweise 6,6 Cent pro m³ für Erdgas und 2,1 Cent pro m³ für Wasserstoff beträgt, wird auf 1,196 Cent bzw. 0,38 Cent gesenkt.4

Den Erläuterungen des Selbständigen Antrags zufolge5 entsprechen die o.g. Beträge den EU-rechtlich vorgegebenen Mindestbesteuerungsniveaus der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG.

Sonstige Maßnahmen bezüglich Treibstoffkosten

Das Pendlerpauschale wird aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten temporär im o.g. Zeitraum um 50 % erhöht; der Pendlereuro vervierfacht.6 Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird für denselben Zeitraum eine Mineralölsteuerbegünstigung in Höhe von 7 Cent pro Liter Diesel eingeführt (Agrardieselvergütung).7

Aussetzen der Erneuerbaren-Förderkosten

Schon zuvor wurde bereits im Dezember 2021 der Erneuerbaren-Förderbeitrag (vormals Ökostromförderbeitrag) für 2022 ausgesetzt.8 Ebenso wurde bereits im Februar 2022 für 2022 auch die Einhebung des Erneuerbaren-Förderpauschale (vormals Ökostromförderpauschale) ausgesetzt.9

Auswirkungen auf Energiegemeinschaften?

Die Energiekosten bestehen aus drei Komponenten:

  • die eigentlichen Energiekosten, die an den Lieferanten (oder an die Energiegemeinschaft, bzw. den Erzeuger in der Energiegemeinschaft) bezahlt werden,
  • Netzgebühren, die an den monopolistischen Netzbetreiber im jeweiligen Konzessionsgebiet bezahlt werden, sowie
  • Steuern und Abgaben.

Dabei werden die beiden letztgenannten Komponenten durch die öffentliche Hand (Gesetz- oder Verordnungsgeber) festgelegt; wodurch auch preisliche Vorteile für Energiegemeinschaften durch Gesetz oder Verordnung festgelegt werden können: Im Bereich der Netzgebühren, die von den o.g. Preissteigerungen unabhängig sind, wurden für den Energietransfer innerhalb der Energiegemeinschaften Vergünstigungen beim Netznutzungsentgelt vorgesehen.10 Im Bereich der Steuern und Abgaben ist für Energiegemeinschaften ein Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags11 und der Elektrizitätsabgabe12 festgelegt. Die beiden letztgenannten Vergünstigungen fallen aufgrund der o.g. Änderungen im Vergleich zu einem Nichtteilnehmer für 2022 und 2023 nun weitaus geringer aus als ursprünglich erwartet.

Die Energiekosten für den Energietransfer innerhalb der Energiegemeinschaft werden von dieser intern festgelegt. Es ist anzunehmen, dass diese nicht in einem derart starken Ausmaß wie der EPI steigen. Da es sich hier im Wesentlichen um die Erzeugung durch Photovoltaikanlagen handelt, sind die Preise nicht von den Energiebörsenpreisen abhängig. Derzeit ist aufgrund der Energiepreissteigerungen, aber auch aufgrund der neuen EAG-Förderungen, sowie der vereinfachten Baubewilligungen ein erhöhtes Interesse bei Neuinstallationen von Photovoltaikanlagen zu beobachten, die bereits zu Engpässen und langen Wartezeiten führen (vgl. u.a. https://wien.orf.at/stories/3154092/, 29. April 2022).

Allerdings hat die EU erst kürzlich angekündigt, die Erzeugung durch Solarenergie schon bis 2025, also innerhalb von drei Jahren, verdoppeln zu wollen (vgl. u.a. https://orf.at/stories/3266539/, 18. Mai 2022). Hierzu werden Verpflichtungen zur Installation von Photovoltaikanlagen für bestimmte Neubauten, wie sie z.B. in Wien bereits bestehen13, folgen.

Fazit

Die derzeitigen Energiepreise sprechen grundsätzlich für eine schnellere Umsetzung von Energiegemeinschaften, doch besteht bei Photovoltaikanlagen derzeit ein Installationsengpass. Insofern bei der Gründung der Energiegemeinschaft jedoch auf Bestandsanlagen zurückgegriffen werden kann, können die derzeit hohen Energiepreise schon jetzt abgemildert werden. Die aktuelle Steuerlage mindert zwar die Einsparungspotentiale, doch ist auch aufgrund der Befristung dieser Regelungen davon auszugehen, dass die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft Energiepreisschwankungen nachhaltig reduzieren kann.


1 Siehe https://www.energyagency.at/fakten-service/energiepreise/httpswwwenergyagencyatepi.html.
2 Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erdgasabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 2022 geändert werden BGBl I 63/2022.
3 Details siehe § 7 Abs 11 Elektrizitätsabgabegesetz BGBl 201/1996 idF BGBl I 63/2022.
4 Details siehe § 8 Abs 6 Erdgasabgabegesetz BGBl 201/1996 idF BGBl I 63/2022.
5 Siehe https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_02421/index.shtml.
6 Details siehe § 124b Z 395 Einkommensteuergesetz 1988 BGBl 400/1988 idF BGBl I 63/2022.
7 Details siehe § 7a Mineralölsteuergesetz 2022 BGBl 630/1994 idF BGBl I 63/2022.
8 Details siehe Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung des Erneuerbaren-Förderbeitrags für das Kalenderjahr 2022 (Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2022) BGBl II 600/2021.
9 Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (EIWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden BGBl 7/2022.
10 Siehe https://www.360ee.at/in-kraft-reduzierte-netznutzungsengelte-fuer-energiegemeinschaften/; § 5 Abs 1a Z 1 Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018) BGBl II 398/2017 idF BGBl II 558/2021.
11 Vgl § 75 Abs 5 ElWOG 2010.
12 § 2 Abs 1 Z 4 Elektrizitätsabgabegesetz, siehe auch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (ElAbgG-UmsetzungsV) BGBl II 82/2021 idF BGBl II 464/2021.

13 Vgl § 118 Abs 3a ff Bauordnung für Wien LGBl 11/1930 idF LGBl 70/2021; siehe auch Cejka, Die Energiewende in der Wiener Bauordnungsnovelle 2020, immolex 2020, 338.

Stephan Cejka

Mag. Dipl.-Ing. Stephan Cejka, BSc ist Research Scientist im Department of Technology der Siemens AG.


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