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Übergewinnsteuer – Tipps für Kraftwerksbetreiber

Mario Laimgruber | 03.04.2023

Anwalt Laimgruber Übergewinnsteuer Wasserrecht ÖWAV Umweltrecht
Ibrahim Boran on unsplash

In Durchführung der NotfallmaßnahmenVO (EU) 2022/1854 wurde in Österreich das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag‑Strom („EKBSG“, BGBl I 220/2022) erlassen. Dieses regelt insb die Verpflichtung zur Entrichtung des dem Gesetz seinen Namen gebenden – ugs auch als „Übergewinnsteuer“ bezeichneten – Beitrags (nach dem Gesetzeswortlaut: „Energiekrisenbeitrag-Strom“; „EKB-S“) und dessen Bemessung. Seit 01.12.2022 gilt nunmehr eine Obergrenze für Markterlöse in der Höhe von € 140 je MWh für die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan. Der EKB-S beträgt 90 % der (über dieser Obergrenze liegenden) Überschusserlöse.

Auch wenn das EKBSG aus lediglich 11 Paragraphen besteht, bringt es mitunter weitreichende Konsequenzen für Kraftwerksbetreiber und eine Vielzahl von noch offenen Fragen mit sich. Bis zur Fälligkeit des EKB-S (30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023; 31. März 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023) sind potenziell Betroffene gut beraten, ihre jeweilige Situation aus betrieblicher und rechtlicher Perspektive zu durchleuchten, um das mögliche Optimierungspotenzial entfalten zu können. Dahingehend möchten wir auf folgende, vielleicht auch für Sie relevante Aspekte hinweisen:

  • Das Gesetz sieht mehrere Befreiungstatbestände vor. Wenn zB für erzeugte Strommengen (teilweise) ein aufrechter Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz (2012) gilt oder eine aufrechte, mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbundene EAG-Marktprämienförderung besteht, liegt eine Befreiung von der Beitragspflicht im Ausmaß der geförderten Strommengen vor. Soweit dies sämtliche der veräußerten Strommengen betrifft, besteht überhaupt keine Beitragspflicht.
  • Aus rechtlicher Perspektive bestehen gute Argumente, eine Gesellschaft nur hinsichtlich der Erzeugungsanlagen als Beitragsschuldnerin zu qualifizieren, die für sich genommen eine installierte Kapazität von mehr als 1 MW aufweisen. Wird diese Schwelle von anderen Erzeugungsanlagen derselben Gesellschaft nicht erreicht, können die dahingehenden Erlöse auch als nicht relevant für die Bemessungsgrundlage iZm dem EKB-S argumentiert werden.
  • Absetzbeträge für begünstigte Investitionen senken die Beitragshöhe. Angesichts der Gesetzeslage erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch Instandhaltungsinvestitionen als begünstigt und daher absetzbar gelten, insb weil damit eine fortlaufende Erzeugungsmöglichkeit erneuerbarer Energie durch bestehende Erzeugungsanlagen gewährleistet wird. Solange mit einer (noch nicht erlassenen) Durchführungsverordnung nichts Gegenteiliges festgelegt wird, lassen sich für diesen Standpunkt – auch mit Blick auf die einschlägigen rechtlichen Klimaschutzzielsetzungen – gute Argumente ins Treffen führen.
  • Von der soeben erwähnten im EKBSG enthaltenen Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der Voraussetzungen für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen wurde aktuell noch kein Gebrauch gemacht. Kritisch ist dahingehend hervorzuheben, dass Verordnungen aufgrund des EKBSG auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen. Sollte also der von einem Unternehmen noch vor der Erlassung einer Verordnung eingeschlagene Weg (zB bzgl Absetzbetrag) im Nachhinein per Verordnung durchkreuzt werden, müsste man sich dagegen ggf auf verfassungsrechtlicher Ebene wehren.
  • Grds steht es der Abzugsfähigkeit einer Investition wohl nicht entgegen, dass eine Investition im Hinblick auf eine andere, nicht die Beitragsschuldnerschaft begründende Erzeugungsanlage getätigt wird, solange der Beitragsschuldner oder ein verbundenes Unternehmen der Investor ist.
  • Gegebenenfalls könnte der Auslegungsspielraum iZm dem Anfallenszeitpunkt von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern für Ihre Situation von Nutzen sein.

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Bei Beratungsbedarf iS Übergewinnsteuer steht Ihnen unsere Praxisgruppe 360° Erneuerbare Energie und insbesondere RA Ing. Laimgruber gerne zur Verfügung.

Mario Laimgruber

Ing. Mario Laimgruber, LL.M. ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitschwerpunkt Umwelt- und Anlagenrecht.


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