
360° EE on Stage: CBAM-Webinar
Was bringt der Co2-Zoll für Unternehmen?
Mario Laimgruber | 03.04.2023
In Durchführung der NotfallmaßnahmenVO (EU) 2022/1854 wurde in Österreich das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag‑Strom („EKBSG“, BGBl I 220/2022) erlassen. Dieses regelt insb die Verpflichtung zur Entrichtung des dem Gesetz seinen Namen gebenden – ugs auch als „Übergewinnsteuer“ bezeichneten – Beitrags (nach dem Gesetzeswortlaut: „Energiekrisenbeitrag-Strom“; „EKB-S“) und dessen Bemessung. Seit 01.12.2022 gilt nunmehr eine Obergrenze für Markterlöse in der Höhe von € 140 je MWh für die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan. Der EKB-S beträgt 90 % der (über dieser Obergrenze liegenden) Überschusserlöse.
Auch wenn das EKBSG aus lediglich 11 Paragraphen besteht, bringt es mitunter weitreichende Konsequenzen für Kraftwerksbetreiber und eine Vielzahl von noch offenen Fragen mit sich. Bis zur Fälligkeit des EKB-S (30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023; 31. März 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023) sind potenziell Betroffene gut beraten, ihre jeweilige Situation aus betrieblicher und rechtlicher Perspektive zu durchleuchten, um das mögliche Optimierungspotenzial entfalten zu können. Dahingehend möchten wir auf folgende, vielleicht auch für Sie relevante Aspekte hinweisen:
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