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Entwirrung der Energiewende – mit Haslinger / Nagele sicher durch den Umbruch. Unsere Leistungen im Überblick.
Mario Laimgruber, Lucas Haring | 14.11.2022
Man kam, sah und realisierte ein Photovoltaikprojekt im Einklang mit der entsprechenden Widmung. Das lateinische Zitat umgelegt auf den Ausbau erneuerbarer Energie in Österreich erzählt ein Märchen, dessen Inhalt der Realitätsprobe wohl nur in seltenen Fällen Stand zu halten vermag. In der Praxis stellen raumplanerische Erfordernisse im Speziellen für größere freistehende Photovoltaikprojekte tatsächlich oftmals unüberwindbare Hürden oder – insbesondere, weil es keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Widmung gibt – maßgebliche Unsicherheits- und Verzögerungsfaktoren dar.
Anlagenrechtlicher Anknüpfungspunkt
In zahlreichen landesrechtlichen Materiengesetzen ist die Raumplanungskonformität als Genehmigungsvoraussetzung vorgesehen (vgl dazu und generell zu der Rolle der Raumplanung im Hinblick auf die Erreichung klima- und energiepolitischer Zielsetzungen: Laimgruber/Nigmatullin, Örtliche Energieraumplanung: Unions- und verfassungsrechtliche Voraussetzungen und Grenzen (Teil I), RFG 2022/24, 116; Teil II erscheint in der Dezemberausgabe der Zeitschrift RFG). Sie muss daher bei der Projektentwicklung zwingend mitgedacht werden. Grundsätzlich gilt: Passt die Widmung nicht, kann auch keine Projektgenehmigung erteilt werden.
„Querschnittsmaterie“ Raumordnungsrecht
Grundsätzlich (und abgesehen von Durchbrechungen in planungsrelevanten Fachmaterien auf Bundes- und Landesebene) kommt den Ländern die Raumordnungskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung zu. Auf dieser Ebene muss weiters unterschieden werden, ob Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegen und damit Aufgaben der örtlichen Raumplanung darstellen oder ob überörtliche Interessen überwiegen. In letzterem Fall sind die Aufgaben von überörtlichen Planungsträgern (grds zB also vom Land) selbst zu besorgen. Die örtliche Raumplanung ist der überörtlichen Raumplanung untergeordnet. Örtliche Raumplanungsakte müssen mit allfälligen überörtlichen Interessen im Einklang stehen und dürfen diese nicht unterlaufen.
Herangehensweisen der Länder
In dem soeben geschilderten Gefüge müssen sich auch die Regelungsansätze der Länder in Bezug auf PV-Freiflächenanlagen bewegen. Dahingehend ein paar Beispiele:
Widmung nur bei Erfüllung von Leitfadenkriterien?
Natürlich darf – insbesondere anknüpfend an das zuletzt genannte Bundeslandbeispiel – die Frage gestellt werden, wie man denn zur notwendigen Widmung (respektive zur Sonderausweisung) kommt bzw konkreter, welche Kriterien dafür erfüllt werden müssen. Beantwortet wird diese Frage von den Raumordnungsabteilungen der Länder oftmals unter Referenz auf zB Leitfäden. So existiert auch in Oberösterreich die sogenannte „OÖ-Photovoltaik Strategie 2030“. Sie ist als Baustein der Landesenergiestrategie „Energie-Leitregion OÖ 2050“ zu sehen, welche den energiestrategischen Gesamtrahmen im Bundesland vorgibt und einen konkreten Kriterienkatalog für PV-Freiflächenanlagen enthält.
Nicht zuletzt, weil der Leitfaden in Oberösterreich teils fragwürdige Wertungen vornimmt (so dürften laut ihm etwa Agri-PV-Anlagen nur dann realisiert werden, wenn eine verhältnismäßig schlechte Bodengüte vorliegt und sollten dahingehende Realisierungen wenn überhaupt in Nahebereichen von Umspannwerken stattfinden; angesichts der bei solchen Projekten möglichen Parallelität von Energieerzeugung und agrarischer Nutzung von oft sogar über 85% der vorhabensgegenständlichen Fläche erscheint dies sowohl im Sinne der Energiewende als auch im Lichte der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion wenig praktikabel), muss dazu aus rechtlicher Perspektive Folgendes angemerkt werden: Leitlinien und Strategien entfalten höchstens mittelbare rechtliche Wirkungen und dies auch nur, wenn Ihnen der Charakter eines Fachgutachtens zukommt. Selbst dann führt dies nicht dazu, dass Gemeinden hinsichtlich einer möglichen Umwidmung kein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Das Vorliegen eines – leitlinienförmigen – Ausschlusskriteriums muss sachverständig belegbar sein. Ein „blindes“ Berufen auf Leitlinien ist den Gemeinden von Verfassung wegen verwehrt. Bei Nichtbeachtung riskieren sie eine Unsachlichkeit und somit eine rechtliche Angreifbarkeit ihres Widmungsaktes.
Ceterum censeo … (Fazit)
Die Herausforderungen unserer Zeit verlangen nach flexiblen und intelligenten Lösungen. Ein Verharren und Erstarren in alten Mustern verbittet sich. Bei der PV-Projektrealisierung ist die raumplanerische Komponente sowohl Chance als auch Risiko und muss bei der Projektentwicklung jedenfalls frühzeitig bedacht werden. Nur im Schulterschluss der relevanten Akteure ist die Energiewende zu stemmen – als berufsmäßige Parteienvertreter stehen wir Ihnen dabei gerne zur Seite.
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