Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024 – (K)eine gesonderte Flächenwidmung erforderlich
Lesen Sie hier die wesentlichen Inhalte der neuen K-PhV 2024.
Mario Laimgruber | 19.09.2022
Vor dem Hintergrund der anzustrebenden Energieunabhängigkeit und der fortschreitenden Klimakrise kommt der Wasserkraftnutzung eine immense Bedeutung zu. Aktuell sehen sich Betreiber und Entscheider mit zahlreichen rechtlichen Hürden konfrontiert, die häufig auf weit divergierende – und vor dem Hintergrund der herrschenden Gegebenheiten auf oft nur schwer nachvollziehbare – Wertungsansätze bei der Beurteilung der zu berücksichtigenden Interessen zurückzuführen sind. Grundsätzlich gibt das Wasserrechtsgesetz 1959 („WRG“) den Regelungsrahmen für die Handhabung konfligierender Interessen vor. Wie Abwägungen und Gewichtungen im Detail durchgeführt werden – und wie diesbezüglich auf faktische Neuerungen wie eine sich verschlimmernde Klimakrise und geopolitische Missstände eingegangen wird – hat Auswirkungen auf eine Vielzahl wasserrechtlicher Verfahren.
So prüft laut aktueller Medienberichterstattung etwa das Land Salzburg gerade die Reaktivierung von 120 stillgelegten Kleinwasserkraftwerken, um sauberen Strom aus Wasserkraft zu gewinnen. Dabei (und generell bei der Wiederverleihung von bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechten) erwartet man sich „angesichts der aktuellen Energie- und Klimakrise“ künftig Erleichterungen.
Nicht minder zugespitzt und von ähnlichen Überlegungen betroffen erweist sich die Situation rund um die Abänderung rechtskräftiger Bewilligungen durch nachträgliche Einschränkung des Maßes der Wasserbenutzung zum Zweck der Herstellung eines hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen. Das dahingehend einschlägige Verfahren nach § 21a WRG stellt einen häufigen Streitfall in der wasserrechtlichen Praxis dar.
Angesichts der Relevanz des Themas haben Wolfgang Berger, Mario Laimgruber und Emil Nigmatullin eine umfassende Untersuchung verfasst, welche in der Dezemberausgabe der Manz-Zeitschrift Recht der Umwelt in der Beilage Umwelt & Technik erscheinen wird. Im Beitrag wird der rechtliche Stellenwert der Interessen des Klimaschutzes und der öffentlichen Sicherheit im Kontext des § 21a WRG erörtert, wobei sich die entwickelten Lösungsansätze teils auch auf andere Problemlagen der wasserrechtlichen Praxis, wie etwa auf die zuvor angeführten Situationen in Salzburg, umlegen lassen.
So viel vorab: Schon nach geltendem Recht dürfen sich Behörden und Gerichte einer Berücksichtigung von klima- und sicherheitsrelevanten Interessen nicht verschließen – der Ruf nach neuen Standards im bewährten Rahmen wird lauter.
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