Was bringt die Wasserstoff-Förderung?
Das Wasserstoffförderungsgesetz ist in der Begutachtungsphase. Ein Überblick über den Gesetzesentwurf.
Kaleb Kitzmüller | 21.11.2023
Wird eine Anlage neu an ein Stromnetz angeschlossen, müssen dafür dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten werden, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung entstehen (§ 54 Abs 1 ElWOG 2010). Das gilt auch, wenn Ökostromanlagen neu „ans Netz gehen“.
Oft werden jedoch neue Ökostromanlagen „hinter“ bereits bestehenden Netzanschlüssen errichtet, etwa wenn ein Betrieb, der bisher Strom über den Netzanschluss bezogen hat, eine PV-Anlage auf dem Dach des Betriebsgebäudes errichtet, und dieser Solarstrom dann auch (zumindest teilweise) über den bestehenden Netzanschluss ins öffentliche Netz eingespeist werden kann. Dafür muss der Netzanschluss regelmäßig nicht angepasst werden. Dabei ist fraglich, ob hierfür nun nochmals ein Netzzutrittsentgelt zu bezahlen ist, und wenn ja, in welcher Höhe.
Die aktuelle Rechtslage wird von den Netzbetreibern und Unternehmern unterschiedlich ausgelegt, Behördenpraxis und Rechtsprechung sind erst in Entwicklung. Martin Stempkowski und Kaleb Kitzmüller werfen in ihrem Beitrag zur Festschrift für Wilhelm Bergthaler „Netzzutrittsentgelt beim Anschluss von Ökostromanlagen an bestehende Netzanschlüsse“ einen ganzheitlichen Blick auf das Thema, und arbeiten unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben und der von den einschlägigen Gesetzen verfolgten Ziele eine praxistaugliche Antwort heraus.
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