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Marktprämienverordnung erlassen!

Johannes Hartlieb, Florian Heinzl | 07.10.2022

Photo by Micheile Henderson on Unsplash

Am 4. Oktober 2022 wurde die EAG-Marktprämienverordnung 2022 („EAG-MPV 2022“) kundgemacht und ist damit in Kraft getreten. Die Regierung fördert durch die Marktprämienverordnung den Ausbau von Windkraft, Photovoltaik, Biomasse, Wasserkraft und Biogasanlagen. Analog zur Investitionszuschüsse-Verordnung-Strom werden darin die wesentlichen Modalitäten der Fördercalls (Zeiträume, Höchstpreise, Volumina etc.) festgelegt.

Der Anteil von erneuerbarer Stromerzeugung soll im Vergleich zum Vorjahr um rund 10% von 55,8 auf 60 TWh erhöht werden. Durch diese Erhöhung sollen jährlich 1,5 Millionen Tonnen CO2 eingespart und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden.

Da kleinere Anlagen bereits durch die Investitionsförderung des EAG gefördert werden, soll die Marktprämienverordnung größere Kraftwerke über Zuschüsse fördern. Die Stromerzeuger müssen den Strom vermarkten, als Ausgleich für die immer noch höheren Produktionskosten von Ökostrom erhalten Sie eine Prämie. Die Förderung erfolgt anhand von Kontingenten zur Stromerzeugung gestaffelt nach Erzeugungsart. Mit der neuen Verordnung werden die Förderkontingente für zwei Jahre im Voraus festgeschrieben.

Konkret enthält die EAG-MPV 2022 insb. folgende Inhalte (§ 1):

  • die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
  • die Gebotstermine
  • das jeweilige Ausschreibungsvolumen
  • die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für
    Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis
    von Biogas
  • das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben
    werden
  • die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen und den anzuwendenden
    Korrekturfaktor für Windkraftanlagen
  • besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien
  • Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit gemäß § 54 Abs. 4 EAG

„Ein wichtiger Beitrag, um uns aus der Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen – und damit von Wladimir Putin – zu befreien. Gleichzeitig schützen wir unser Klima – und sorgen dafür, dass auch die nächsten Generationen ein gutes Leben in diesem Land haben.“

BM Gewessler

Die erste Ausschreibung („Fördercall“) startet am 15. November 2022. Somit wird im Jahr 2022 lediglich ein Fördercall stattfinden.

Bei Fragen zur neuen Verordnung stehen wir gerne zur Verfügung.

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Portrait Mann anonym | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Florian Heinzl

Florian Heinzl, LL.B. war als practice4jus bei der Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH tätig.


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