Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024 – (K)eine gesonderte Flächenwidmung erforderlich
Lesen Sie hier die wesentlichen Inhalte der neuen K-PhV 2024.
Kaleb Kitzmüller | 12.01.2024
Eines der Ziele des ElWG: Die weitere Förderung der Rechte der Verbraucher:innen zur aktiven Teilnahme am Energiemarkt. Was mit dem EAG-Gesetzespakte begonnen hat, soll jetzt durch das ElWG in Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944) fortgeführt werden – der „Prosumer“ betritt als sog „Eigenversorger“ den Energiemarkt.
Diese Eigenversorger sollen künftig die Möglichkeit haben, den eigenerzeugten Strom nicht nur an Lieferanten zu verkaufen, bzw innerhalb von gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEAs), Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) weiterzugeben, sondern auch direkt an Endkundinnen zu vermitteln. Basis für diese Transaktionen sollen sogenannte Peer-to-Peer-Verträge (P2P-Verträge) sein.
Eine Endkundin bzw. einen Endkunden, die oder der hinter dem Zählpunkt für ihre oder seine Eigenversorgung erneuerbare Elektrizität erzeugt und eigenerzeugte erneuerbare Elektrizität speichern oder verkaufen darf, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten — im Fall gewerblicher Eigenversorger — nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt.
Definition Eigenversorger gemäß § 6 Abs 1 Z 19 ElWG-Entwurf
Die Voraussetzungen für einen P2P-Vertrag sind:
„Peer-to-Peer-Vertrag“ [bezeichnet] den Verkauf von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion, die entweder direkt zwischen den Beteiligten oder auf indirektem Weg über einen dritten Marktteilnehmer, beispielsweise einen Aggregator, erfolgt. Die Rechte und Pflichten der als Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger, Lieferanten oder Aggregatoren beteiligten Parteien bleiben vom Recht auf Peer-to-Peer-Verträge unberührt.
§ 6 Abs 1 Z 102 ElWG-Entwurf
Ebenso wie bei der Stromverteilung innerhalb von gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEAs), Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) solle die Weitergabe des selbsterzeugten Stroms nicht als „Lieferung“ iSd § 6 Abs 1 Z 82 ElWG gelten. Dadurch kommen diverse regulatorische Anforderungen nicht zur Anwendung.
Im Übrigen kann Strom – ebenso wie bei GEAs, EEGs und BEGs – via Peer-to-Peer-Verträge auch verschenkt werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Netzentgelte dennoch im vollen Umfang anfallen.
§ 51 (1) Eigenversorger sind berechtigt, zusätzlich zu ihren Verträgen mit dem Lieferanten Verträge mit Endkundinnen und Endkunden über den Verkauf von eigenerzeugtem Strom aus erneuerbaren Quellen zu schließen (Peer-to-Peer-Verträge). Diese Verträge haben insbesondere die Abwicklung und Abrechnung zu regeln.
(2) Eigenversorger, die beabsichtigen den eigenerzeugten Strom aus erneuerbaren Quellen über einen Peer-to-Peer Vertrag an Endkundinnen oder Endkunden zu verkaufen, haben die betroffenen Verteilernetzbetreiber über den Vertragsabschluss und über folgende Inhalte sowie allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
§ 51 ElWG-Entwurf
- Technologie- und Betriebsart der Erzeugungsanlagen unter Angabe der Zählpunktnummer;
- Verbrauchsanlage der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners, die oder der den Strom abnimmt, unter Angabe der Zählpunktnummer;
- Anteil der erzeugten Energiemenge, die der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner zugeteilt wird;
- Beginn und Beendigung des Peer-to-Peer-Vertrages.
P2P-Verträge können mit Personen im gesamten Bundesgebiet abgeschlossen werden, anders als bei EEGs gibt es daher keine Begrenzungen auf Konzessionsgebiete oder Netzebenen. Auch geographische Begrenzungen sind nicht enthalten. Im Gegensatz zu EEGs sind für P2P-Verträge dafür aber bislang auch keine Netzkostenvorteile vorgesehen. Dies ist nachvollziehbar, ist doch die Nutzung der gesamten Netzinfrastruktur möglich. Durchaus sinnvoll wäre es aber, (wie bei EEGs) Netzkostenvorteile zu normieren, wenn nur ein begrenzter Teil des öffentlichen Netzes genutzt wird. So könnten „lokale“ oder „regionale“ P2P-Verträge stärker gefördert werden.
Eine ausdrückliche Begrenzung gilt für Lieferanten, diese sollen laut den Erläuterungen nämlich keine P2P-Verträge abschließen dürfen, dies ergibt sich jedoch auch schon klar aus § 6 Abs 1 Z 82 und § 51 ElWG.
Ausgeschlossen sind auch „gewerbliche Eigenversorger“ bei denen der Abschluss von P2P-Verträgen die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit darstellt. Ähnlich wie bei EEGs wir diese Formulierung nicht weiter definiert, es kann jedoch angenommen werden, dass damit wiederum Elektrizitätsunternehmen ausgeschlossen werden sollen. Eine Definition, des „gewerblichen Eigenversorgers“ bzw der „gewerblichen oder beruflichen Haupttätigkeit“ wäre aber wünschenswert.
Den Verkäufer treffen gemäß § 51 Abs 2 ElWG Informationspflichten. Er hat die betroffenen Verteilernetzbetreiber über den Vertragsabschluss und bestimmte Inhalte des P2P-Vertrages zu informieren (sowie über diesbezügliche Änderungen):
Die Abwicklung und Abrechnung der Transaktionen innerhalb des P2P-Vertrages soll im Übrigen durch Festlegung von entsprechenden Bedingungen automatisch erfolgen. Dafür können sich die Beteiligten auch einem Dienstleister bedienen bzw überhaupt einen dritten Marktteilnehmer zwischenschalten.
Details zu Messung und Verrechnung durch den Netzbetreiber sind – wie auch für GEA, EEG, BEG in § 56 ElWG vorgesehen. So müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen werden und sind den Beteiligten (und dem Lieferanten) ehestmöglich zur zu Verfügung zu stellen.
Verteilernetzbetreiber haben über alle in ihrem Netz abgeschlossenen P2P-Verträge zudem eine Evidenzliste zu führen (§ 95 Z 14 ElWG).
Besonders hervorzuheben ist, dass Lieferanten Beteiligte von P2P-Verträgen nicht diskriminieren dürfen. So dürfen diese keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Insbesondere dürfen keine Mindeststromliefermenge festgelegt werden und nur solche Kosten an die Endkund:innen weiterverrechnet werden, die aufgrund des jeweiligen Tatbestands tatsächlich beim Lieferant angefallen sind.
Power Purchase Agreements werden im ElWG weiterhin nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. P2P-Verträge sind im Wesentlichen eine Art von Off-site-PPAs, die Umsetzung von PPAs als P2P-Verträge ist insofern zumindest denkbar. Auf Grund der oben angeführten Eingrenzungen können P2P-Verträge jedoch durch Lieferanten (und teilweise auch „gewerbliche Eigenversorger“) nicht genutzt werden und haben damit für PPAs nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Gerade der Ausschluss der Qualifikation als „Lieferant“ kann in anderen Konstellationen jedoch für die Gestaltung eines PPA als P2P-Vertrag sprechen. Andererseits kann ua die Registrierungspflicht wiederum gegen die Umsetzung des PPA als P2P-Vertrag sprechen. Gerade im zwischenbetrieblichen Bereich (zB in Gewerbeparks) und im Quartiersbereich könnten als P2P-Verträge gestaltete PPAs aber durchaus zur Anwendung kommen.
Peer-to-Peer-Verträge sind ein weiteres spannendes Instrument zur Energievermarktung und können neben GEA und Energiegemeinschaften zum kontinuierlichen Aufschwung der Energie-Prosumer beitragen. Ähnlich wie bei den gesetzlichen Bestimmungen zur GEA und den Energiegemeinschaften lässt der Entwurf durchaus Spielraum für die praktische Umsetzung. Das ermöglicht kreative Modelle, bringt aber auch Unsicherheiten. Wünschenswert wäre es, wenn auch Inhalte der RED III bereits in diesen Entwurf einfließen.
Bei Fragen zu Peer-to-Peer-Verträgen, Power Purchase Agreements, Energiegemeinschaften und sonstigen Energielieferverträgen steht Ihnen unser Energievertrags-Experte Kaleb Kitzmüller gerne zur Verfügung.
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