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Neue EAG-Förderverordnungen in Kraft!

Johannes Hartlieb, Alexander Gimona | 18.03.2024

unsplash by Towfiqu barbhuiya

Die Förderungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) stellen einen wichtigen Schritt am Weg zur Energiewende dar. Sie schaffen Anreize und können daher dazu beitragen, dass die Bemühungen zum Ausbau erneuerbarer Energiequellen verstärkt werden. Nun kommt es zu Änderungen bei den Voraussetzungen für die Gewährung der Investitions- und Marktprämienförderungen. Wir haben Ihnen die wichtigsten Neuerungen im Folgenden zusammengefasst:

Neue Verordnungen in Kraft

Die Verordnungen für die EAG-Förderungen wurden nun beschlossen und traten bereits am 15.3. in Kraft. Trotz vorab vorgebrachter Bedenken, bezüglich der reduzierten Fördersätze für PV-Projekte, die zu wenig starke Anreizeffekte bezwecken könnten, hat die Begutachtungsphase keine Abänderungen mehr gebracht.

Termine für 2024

Die Fördercalls für die Investitionsförderung werden dieses Jahr von 15.04. bis 29.04., 12.06. bis 26.06. und 07.10. bis 21.10. stattfinden. Die Gebotstermine für die Marktprämienförderung lauten wie folgt: 14.05., 09.07., 24.09. und 10.12.2024.

Investitionszuschuss: Erleichterungen beim Zeitpunkt der Antragstellung

Eine relevante Änderung bei der Investitionsförderung ergibt sich dadurch, dass unternehmerische Anlagenbetreiber nun bis zur Inbetriebnahme der Anlage den Antrag auf Förderung stellen können. Bisher war dies nur bis zum „Beginn der Arbeiten“ möglich. Der Zeitraum für die Antragsstellung kann dadurch deutlich ausgeweitet werden. Dies wurde für Verbraucher bereits in der Vergangenheit abgeändert. Mit der neuen Anpassung werden die Regeln harmonisiert und gelten nun sowohl für private als auch gewerbliche PV-Anlagen.

Eine zusätzliche Voraussetzung besteht dadurch, dass der Beginn der Arbeiten jedenfalls nicht vor dem 21. April 2022 liegen darf. Zum „Beginn der Arbeiten“ zählen nach der gesetzlichen Definition nicht nur die Bauarbeiten, sondern auch die rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlageteilen, nicht jedoch der Kauf von Grundstücken oder die Einholung von Genehmigungen.

Zur Voraussetzung, dass der Antrag auf Gewährung eines Investitionszuschusses vor „Beginn der Arbeiten“ gestellt werden muss haben wir damals bereits ausführlich berichtet.

Marktprämie: Anpassungen

Auch bei der Marktprämienförderung kam es zu Anpassungen. Wie schon bisher, müssen bei PV-Anlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, mindestens fünf der in der Verordnung angeführten Maßnahmen erfüllt werden. Hier wurden nun zwei neue Maßnahmen hinzugefügt: 1. Errichtung von Ansitzstangen sowie Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Insekten und 2. Erhöhung der Strukturvielfalt durch Anlegen von Totholz- und/oder Steinhaufen.

BM Gewessler: Zusätzliche Investitionsförderung

Weiters hat BM Gewessler am Wochenende angekündigt, dass heuer eine Investitionsförderung von 150 Millionen Euro für den Ausbau erneuerbarer Energiequellen zur Verfügung gestellt werde. 135 Millionen davon stehen für Photovoltaikanlagen bereit. Mehr dazu hier.

Bei Rückfragen zu diesen oder anderen Themen stehen wir gerne zur Verfügung.

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Alexander Gimona

Alexander Gimona, LL.B. (WU) ist juristischer Mitarbeiter bei Haslinger / Nagele Rechtsanwälte.


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