Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.

Autor:innen: Johannes Hartlieb, Reka Krasznai
Seit der Einführung des europäischen Emissionshandels stellt die Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen eine Streitfrage dar. War ursprünglich intendiert, Abfallverbrennungsanlagen generell vom EU-EHS auszunehmen, einigte man sich später auf eine partielle Befreiung dahingehend, dass nur Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen und von gefährlichen Abfällen ausgenommen sind.
Für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme ist nicht erforderlich, dass in einer Anlage ausschließlich Siedlungsabfälle bzw. gefährliche Abfälle verbrannt werden. Vielmehr kommt es auf das Überwiegen der Anteile der Siedlungsabfälle und der gefährlichen Abfälle an den Gesamtabfällen an.
Im Hinblick auf einzelne Abfallarten, wie beispielsweise Klärschlamm oder Reststoffen aus der Papierherstellung, kommt es zu Abgrenzungsfragen, ob diese Abfallarten emissionshandelsrechtlich als Siedlungsabfälle qualifiziert werden können und folglich ihre Verbrennung nicht unter das EU-EHS fällt. Es sprechen gute Gründe dafür, primär die Herkunft der Abfälle zu betrachten.
Die bestehenden Ausnahmen für bestimmte Abfallverbrennungsanlagen werden durch aktuelle Änderungen des Emissionshandelssystems sukzessive reduziert. Ab 2024 haben Inhaber von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle ihre Treibhausgasemissionen zu berichten. Ab 2028 sollen Betreiber derartiger Anlagen auch Emissionszertifikate abgeben müssen. Dies folgt einem allgemeinen Trend, den Anwendungsbereich des EHS auszuweiten und Ausnahmen zu beschränken.
Näheres zu den Ausnahmen vom Emissionshandelssystem für Abfallverbrennungsanlagen sind in einem aktuellen Beitrag in der Festschrift für Wilhelm Bergthaler.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
15. November 2023
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