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ElWG-Check: Der Gesetzesentwurf im Überblick

Johannes Hartlieb, Kaleb Kitzmüller, Mario Laimgruber | 12.01.2024

nastya dulhiier on unsplash
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Endlich da: Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz im Entwurf

Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (Entwurfsfassung, Stand 12.01.2024) stellt keine bloße Novelle dar, sondern krempelt das System der Elektrizitätsregulierung – auch unter unionsrechtlichen Vorgaben – um. Das wird bereits beim Blick auf die Struktur des neuen Gesetzes deutlich:

  • Die Kundenrechte und die Verbraucherschutzbestimmungen finden sich nun gleich zu Beginn des Gesetzes (§§ 18 ff ElWG-Entwurf).
  • Die dezentrale Versorgung und Bürgerenergie erhält einen eigenen Abschnitt, der die Regelungen zu Direktleitungen, Peer-to-Peer-Verträge und Energiegemeinschaften enthält (§§ 48 ff ElWG-Entwurf).
  • Die Energiespeicherung wird in einem eigenen Abschnitt geregelt.
  • Der Netzbetrieb, die Systemnutzungsentgelte und die Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung finden sich nun weiter hinten im Gesetz, genauso wie Regelungen zur Entflechtung von Netzbetreibern oder zur Netzsicherheit.

Eckpunkte

Auch inhaltlich hat der Gesetzgeber große Änderungen vorgenommen, die wir im Einzelnen noch vertieft darstellen werden.

… werden die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt und ihre aktive Teilnahme am Energiemarkt gefördert. Die … Möglichkeit, Energie in Energiegemeinschaften dezentral zu erzeugen, diese zu verbrauchen oder zu verkaufen, wird durch die Einführung des „Eigenversorgers“ erweitert, der zudem über Peer-to-Peer-Verträge eigenerzeugten Strom aus erneuerbaren Quellen an Endkundinnen und Endkunden verkaufen kann.

Aus den Materialien

Folgende Änderungen sind für die Praxis besonders relevant:

  • Die gesetzlichen Definitionen wurden erweitert und angepasst: Beispielsweise findet sich nun erstmals der Begriff des Aggregators (zu beachten ist das Recht auf einen Aggregierungsvertrag). Der Begriff des Netzzutritts findet sich dagegen nicht mehr, es wird nun einheitlich auf den Netzanschluss verwiesen.
  • Die Bestimmungen zu Regelzonen und Bilanzgruppen werden adaptiert.
  • Umfassende Erweiterung der Kundenrechte: Unter anderem werden umfassende neue Regelungen zu intelligenten Messgeräten („smart meter“) eingefügt.
  • Der Anwendungsbereich von Direktleitungen wird erweitert.
  • Eigenversorger und Peer-to-Peer-Verträge werden geregelt. Damit kann Strom im Nachbarschaftsverhältnis auch abseits von Energiegemeinschaften gehandelt werden. Peer-to-Peer-Verträge dürfen immer nur zusätzlich zu einem regulären Liefervertrag abgeschlossen werden.
  • Die Beteiligung von „Überschusseinspeiseanlagen an Energiegemeinschaften wird vereinfacht, daneben werden weitere Regelungen an Erfordernisse der Praxis angepasst.
  • Die Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz werden nun von der Regulierungsbehörde erstellt.
  • Der Netzanschluss erfährt detailliertere Regelungen, beispielsweise zu Netzanschlusspunkt und Netzebene. Auch die Anschlusspflicht wird erweitert (Speicheranlagen).
  • Die Möglichkeit des flexiblen Netzzugangs wird eingeführt, um den Netzanschluss neuer Ökostromanlagen, vor allem von PV-Anlagen, zu erleichtern.
  • Virtuelle Zählpunkte sind nun gesetzlich explizit vorgesehen.
  • Erstmals und endlich wird das „geschlossene Verteilernetz“ gesetzlich geregelt (insbesondere Stromnetze in Industrie- und Gewerbeparks).

Ein Meilenstein?

Es ist tatsächlich ein großer Wurf gelungen. Der Gesetzesentwurf fördert neue und innovative Zugänge zur Energieversorgung, ohne das bisherige System über Bord zu werfen. Damit lenkt der Gesetzgeber die Transformation des Energiesystems in geregelte Bahnen. Das ElWG hat damit zweifellos das Zeug zum legistischen Meilenstein. Es wird sich zeigen, welche Änderungen das weitere parlamentarische Verfahren bringt.

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Kaleb Kitzmüller

Mag. Kaleb Kitzmüller, LL.M. (Amsterdam) war Rechtsanwalt und Mitbegründer der Praxisgrupe 360°EE. Er verfolgt seine Passion für erneuerbare Energie nunmehr in der Privatwirtschaft.

Mario Laimgruber

Ing. Mario Laimgruber, LL.M. ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitschwerpunkt Umwelt- und Anlagenrecht.


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