ÖWAV: Wassergenossenschaften in der Praxis
Kein wasserrechtliches Spezialthema ohne Haslinger / Nagele: Wassergenossenschaften & Wasserverbände
Johannes Hartlieb, Kaleb Kitzmüller | 16.06.2023
Vor einigen Wochen haben wir zu einer Entscheidung der Regulierungskommission der E-Control zu Netzzutrittsentgelten berichtet. Konkret hat die Regulierungskommission bescheidmäßig entschieden, dass für den Netzanschluss von Ökostromanlagen kein Netzzutrittsentgelt zu bezahlen ist, wenn weder ein neuer Anschluss errichtet noch ein bestehender Anschluss ertüchtigt werden muss. Daneben ist bei der Berechnung der Höhe des Netzzutrittsentgelts die bezugsseitig vereinbarte Anschlussleistung in Abzug zu bringen.
Das Handelsgericht Wien hat diese Entscheidung der Regulierungskommission nun bestätigt:
In der (nicht rechtskräftigen) Entscheidung zu GZ 51 Cg 82/22y vom 28.05.2023 folgte das Handelsgericht Wien im Ergebnis der Entscheidung der Regulierungskommission, wobei das Gericht vor allem das Argument der erstmaligen Herstellung von Leitungsanlagen als wesentlich hervorhob. Da im konkreten Fall keine weiteren Leitungsanlagen erstmalig herzustellen (bzw abzuändern) waren, handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um keinen Netzzutritt iSd § 54 Abs 1 ElWOG 2010.
Allfällige Aufwendungen im vorgelagerten Netz sind dabei nicht wesentlich. Festgehalten wurde zudem, dass die in den § 54 Absätzen 2 bis 4 ElWOG 2010 enthaltenen Regelungen weiterhin im Lichte der Grundregel des § 54 Abs 1 ElWOG zu beurteilen sind, wobei es nur ein Netzzutrittsentgelt gebe, aber der Höhe nach verschiedene Be- und Verrechnungsvarianten. Im Ergebnis führt das Gericht aus, dass es unabhängig vom Hinzutreten von neuen Erzeugungs- oder Verbrauchsanlagen hinsichtlich eines Anschlusspunkts auch nur einen Netzzutritt gebe.
Weitere Informationen sind der Presseaussendung zu entnehmen.
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