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INFO: Photovoltaikanlagen als Bestandteil gewerblicher Betriebsanlagen

Mario Laimgruber | 29.03.2021

Photovoltaik Wolken
Foto: Samyag Shah on Unsplash

Mit Erlass des BMDW vom 01.03.2021 wurde die betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsfreiheit von Photovoltaikanlagen als Bestandteil gewerblicher Betriebsanlagen „präzisiert“.

Genehmigungsfreistellung für Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und Photovoltaikanlagen?

Eine gewerbliche Betriebsanlage (dh jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist) muss genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass von ihr bestimmte Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen werden (§ 74 Abs 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 nennt dbzgl zB Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von potenziell Betroffenen, Belästigungen von Nachbarn etwa durch Geruch, Lärm, Rauch oder Staub, Verkehrsbeeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern).

Mit dem Erlass des BMDW vom 01.03.2021 (idF „Erlass“) wurde nunmehr unter Referenz auf eine abgehaltene Gewerbereferententagung im Jahr 2016 klargestellt, dass „keine Gründe … dafür sprechen, dass Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und Photovoltaikanlagen von örtlichen Umständen und von der konkreten Ausführung unabhängig generell geeignet sind, die gemäß § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 geschützten Interessen zu gefährden oder zu beeinträchtigen“ und „solche Vorhaben solange nicht als genehmigungspflichtig zu betrachten sind, als nicht spezifische ungewöhnliche oder gefährliche örtlichen Umstände für die Genehmigungspflicht im konkreten Sonderfall sprechen“.

Diese besonderen Umstände sollen nur vorliegen, wenn ein Vorhaben in einem Gefährdungsbereich realisiert werden soll (also zB einen Notausgang versperren würde), bei elektrotechnisch unsicheren Ausführungen oder wenn Paneele in einer ungewöhnlichen Weise angeordnet werden sollen (und dadurch unerwünschte Reflexionen bei Nachbarn hervorgerufen werden). Wer einen befugten Gewerbetreibenden mit der Planung, der Installation und dem Anschluss beauftragt, soll laut dem Erlass davon ausgehen können, dass die Anlage dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt wird und kein Genehmigungsverfahren angestrengt werden muss.

Fazit des Erlasses: Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und Photovoltaikanlagen als Bestandteil gewerblicher Betriebsanlagen sind grundsätzlich genehmigungsfrei und müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.

So weit, so gut. Aber: Mehr Rechtssicherheit wäre wünschenswert!

§ 74 Abs 7 GewO 1994 bestimmt, dass „der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten … Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen [kann], wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind“.

Für „ungefährliche“ Anlagen kann also per Verordnung bestimmt werden, dass diese keiner Genehmigung bedürfen und können diesbezügliche Voraussetzungen festgeschrieben werden. Auf dieser Grundlage wurde bereits die 1. Genehmigungsfreistellungsverordnung und die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung erlassen.

Bezüglich Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und Photovoltaikanlagen ist nun verwunderlich, dass eben gerade nicht auf dieses vorhandene Instrument zurückgegriffen wurde (Erlassung einer neuen Genehmigungsfreistellungsverordnung oder Novellierung einer der bestehenden Genehmigungsfreistellungsverordnungen), sondern die Genehmigungsfreistellung über einen sogenannten „Erlass“ – der grundsätzlich nur eine interne Weisung der obersten an die Unterbehörden darstellt (konkret dahingehend, wie die Gewerbebehörden die einschlägigen Bestimmungen zu verstehen haben) – ausformuliert wurde.

Problematisch könnte dies vor allem sein, weil Erlässe wie der gegenständliche immer im Grenzbereich zur materiellen Außenwirkung changieren. Würde man ihm diese zuerkennen (der Zweck des Erlasses deckt sich wohl mit jenen der Genehmigungsfreistellungsverordnungen), wäre er als Rechtsverordnung zu qualifizieren, die im Bundesgesetzblatt kundgemacht hätte werden müssen und somit aufgrund des vorliegenden Kundmachungsmangels vom VfGH bereinigt werden könnte.

Insgesamt ist das Unterbleiben rechtlich nicht geforderter Genehmigungsverfahren aus Sicht der Energiewende jedenfalls zu begrüßender Mut, dies auch in der rechtlich dafür vorgesehenen Form eindeutig und verbindlich zu regeln, darf aufgebracht werden. Will man aktuell zB seine Photovoltaikanlage als Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage ohne Genehmigung realisieren und dies rechtlich absichern, wird man – mangels verbindlicher Genehmigungsfreistellungsverordnung – gut beraten sein, bei der Behörde nach § 348 Abs 1 GewO 1994 die Feststellung zu beantragen, dass dafür keine Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 GewO 1994 gegeben ist.

Mario Laimgruber

Ing. Mario Laimgruber, LL.M. ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitschwerpunkt Umwelt- und Anlagenrecht.


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