EU-Entwaldungsverordnung – Was ist jetzt zu tun?
EUDR – Was ist jetzt zu tun? Lesen Sie hier eine praxisnahe Checkliste zur EU-Entwaldungsverordnung.
Florian Heinzl, Kaleb Kitzmüller | 10.10.2022
Neue Fördermittel, die Einführung neuer Marktprozesse sowie Ausblicke auf zukünftige Änderungen. Österreich entwickelt die Möglichkeiten von dezentralen Beiträgen zur Energiewende laufend fort.
Nachdem bereits 2021 eine erste Förderinitiative des Klima- und Energiefonds erfolgreich angeboten wurde (Programm Energiegemeinschaften 2021), startet 3. Oktober ein neues Programm des Klima- und Energiefonds für besonders innovative Energiegemeinschaften. Nähere Infos dazu siehe hier.
Die neue Ausschreibung richtet sich an EGs die als Vorbild- und Musterprojekte mit innovativem Charakter dienen und als solche auch einen erhöhten Planungsaufwand erfordern. Die Projekte müssen einen entsprechenden Innovationsgehalt und eine gewisse Multiplizierbarkeit aufweisen sowie vorranging ökologische und sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen.
Die Auswahlkriterien sind unterteilt in die Bereiche der technischen, sozialen und organisatorischen Innovation. Es wird auf Kriterien wie den Einsatz unterschiedlicher Erzeugungs- und Speichertechnologien, den regionalwirtschaftlichen Nutzen oder die Unabhängigkeit von klassischen Energieversorgern abgestellt. Die gesamten Kriterien können im Leitfaden zum neuen Klimafonds-Programm eingesehen werden.
Konkret gefördert werden bis zu 50% der immateriellen Leistungen im Zusammenhang mit der EG. Der maximale Förderungsbetrag je Projekt beträgt EUR 15.000 und die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses vergeben. Für das Programm steht ein Budget von 3 Mio Euro zur Verfügung. Sollte dieses ausgeschöpft sein, kann das Programm frühzeitig beendet werden. Projekte die bereits im Rahmen des Programms Energiegemeinschaften 2021 beauftragt wurden sind jedoch nicht erneut Förderfähig.
Einreichungen sind laufend ab 03.10.2022 bis 29.09.2023 (12 Uhr) nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel möglich.
Folgende Fristen für Auswahlrunden wurden festgelegt:
Mit 03. Oktober 2022 wurde das Customer Consent Management (CCM) System eingeführt, dass eine Erweiterung des Marktprozesses für Energiegemeinschaften darstellt. Einerseits soll dadurch die vereinfachte Einwilligung von Endkund:innen zur Datenübermittlung ermöglicht werden. Andererseits dient die Platform der Registrierung neuer EGs und der Bekanntgabe von Änderungen.
Teilnehmer:innen von EGs können zudem fortan Strom aus allen Erzeugungsanlagen erhalten, die sich in der EG befinden.
Oesterreichs Energie hat zudem kürzlich ein Dokument veröffentlicht, dass zur Klarstellung über den bilateralen und elektronischen Datenaustausch zwischen der Energiegemeinschaft und dem Netzbetreiber ab der Realisierungsphase dienen soll. Siehe hier.
Batterien als gemeinschaftlicher Speicher sind mit bestehenden Marktprozessen kompatibel und können bei sowohl EGs als Teilnehmer (bei Beladung) als auch Einspeiser (bei Entladung) mitwirken. In Bezug auf den Batterieeinsatz bei Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften (EEGs) ist jedoch mit ergänzenden gesetzlichen Regelungen zu rechnen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Zweck der Nutzung von vorrangig erneuerbarer Energie nicht durch den Einsatz von Batterien untergraben wird. Dies wäre in etwa durch Herkunftsnachweise denkbar.
Für netzübergreifende Bürgerenergiegemeinschaften stellt sich die Schwierigkeit, dass Verbraucher und Erzeuger in Netzen unterschiedlicher Netzbetreiber angesiedelt sind. Um die notwendigen Berechnungen netzübergreifend durchführen zu können wird ab Juli 2023 ein Verteilernetzübergreifender Energiezuweiser (VEZ) eingerichtet. Der VEZ führt die Berechnungen der Energiebilanz für eine BEG durch nachdem der Netzbetreiber die Erzeugungs- und Verbrauchsdaten aus den BEGs übermittelt hat.
Ab dem 01.01.2024 wird auch eine Mehrfachteilnahme an EGs möglich sein. Eine Erzeugungsanlage einer lokalen EEG kann demnach ihrer Überschüsse an eine regionale EEG liefern. Überschüsse dieser regionalen EEG können an eine nationale BEG verkauft werden. Eine horizontale Mehrfachteilnahme sowie die Abgabe von Überschüssen von einer BEG an eine regionale EEG wird aus Abrechnungsgründen nicht möglich sein.
Dieser Ausblick basiert wesentlich auf einer kürzlich von Oesterreichs Energie veröffentlichten Stellungnahme. Siehe hier.
Mit uns kommen Sie mit Hochspannung durch die Energiewende! Der 360°EE-Newsletter sorgt regelmäßig für frischen Wind in Ihrem E-Mail-Postfach. Einfach anmelden und mit einem Klick zur Erleuchtung! Natürlich auch jederzeit wieder abbestellbar.
EUDR – Was ist jetzt zu tun? Lesen Sie hier eine praxisnahe Checkliste zur EU-Entwaldungsverordnung.
Kein wasserrechtliches Spezialthema ohne Haslinger / Nagele: Wassergenossenschaften & Wasserverbände
CBAM-Tagung am 17.06.2024 an der JKU Linz!