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RED III in Kraft getreten!

Johannes Hartlieb | 20.11.2023

Myriams-Fotos on pixabay

Die Änderungsrichtlinie 2023/2413 (Erneuerbare-Energie-Richtlinie, RED III) konnte nun endlich in Kraft treten.

Im Vorfeld gab es einige Diskussion um die RED III, auch im Zusammenhang mit Verschärfungen für Biogas und Biomasse und mit der Erhöhung der Erneuerbaren-Ziele. Einige wesentliche Eckpunkte der RED III:

Erhöhung der „Erneuerbaren-Ziele“

Wie erwartet, kommt es im Hinblick auf die Erneuerbaren-Ziele zu einer deutlichen Verschärfung: Statt der bisherigen 32% soll nun der Anteil der Erneuerbaren am gesamten Energieverbrauch 42,5% im Jahr 2030 betragen, wobei sich die Mitgliedstaaten bemühen sollen, einen Anteil von 45% zu erreichen. Auch im Verkehrsbereich sollen ambitioniertere Zielvorgaben gelten.

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Aktuell stellen lange Genehmigungsverfahren noch eine wesentliche Hürde für die Energiewende dar, sowohl bei Erzeugungsanlagen als auch bei Leitungen. Dies soll sich in Zukunft ändern, indem die Beschleunigungsmechanismen der „EU-Beschleunigungsverordnung“ dauerhaft festgeschrieben werden. Konkret sollen Genehmigungsverfahren nicht länger als 12 (in „go-to areas“) bzw. 24 Monate dauern.

Angesichts der aktuell doch erheblich längeren Verfahren stellt dies zwar ein sehr ambitioniertes Ziel dar. Für das Gelingen der Energiewende scheint eine derartige Beschleunigung der Genehmigungsverfahren jedoch unausweichlich.

Biomasse und Biogas

Während zumeist von PV-Anlagen und Windkraftanlagen gesprochen wird, haben Biomasse- und Biogasanlagen in vielen EU-Staaten einen hohen Anteil an der Gesamtproduktion erneuerbarer Energie. Dies gilt, insbesondere im Hinblick auf Biomasse, gerade auch für Österreich. Hier soll es zu Verschärfungen kommen, mit potentiell weitreichenden Konsequenzen, unter anderem im Hinblick auf die Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse.

Ausblick

Nun sind die nationalen Gesetzgeber am Zug und haben die Vorgaben der RED III bis 2025 umzusetzen. Zweifellos wird dieser Umsetzungsprozess viele Diskussionen mit sich bringen. Wir bleiben dran und werden über die geplanten Maßnahmen berichten.

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.


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