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Interessenverbände, Beihilfen und erneuerbare Energien

Johannes Hartlieb & Alexander Hiersche | 31.03.2021

Schiff auf See, Windräder im Hintergrund
Foto: unsplash, Mark Konig

Problemaufriss

Berufs- und Branchenverbände, in Österreich oftmals auch Interessenvertretungen genannt, verfolgen verschiedenste Zwecke. Einer davon ist die Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen Angelegenheiten. In der Praxis bestehen vielfach Kooperationen mit Rechtsanwaltskanzleien, um die Mitglieder der Interessenvertretung im und außerhalb des Gerichtssaals bestmöglich unterstützen zu können.

EuGH: Interessenvertretungen privilegiert

Johannes Hartlieb und Alexander Hiersche beschäftigen sich in einem Beitrag in einer aktuellen Ausgabe der juristischen Fachzeitschrift „ecolex“ mit aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Beteiligung von Interessenverbänden in Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit staatlicher Beihilfen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen in der EU grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt ist. Vor Gewährung einer staatlichen Beihilfe ist eine Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich. Das Verfahren richtet sich nach den europäischen Rechtsgrundlagen und erlaubt betroffenen Unternehmen, sich zu beteiligen. Diese Beteiligung umfasst sowohl die Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen als auch die Erhebung von Rechtsmitteln.

Der EuGH hat nun entschieden, dass sich auch Interessenverbände an solchen Verfahren beteiligen können. Eine Beteiligung eines Mitglieds dieses Interessensverbands ist nicht erforderlich. Der Interessenverband hat lediglich nachzuweisen, dass eines seiner Mitglieder ein Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist oder sonst durch die Beihilfegewährung in seinen Interessen beeinträchtigt ist.

Dieses Urteil kann große Auswirkungen auf den Ausbau erneuerbarer Energien und auf die Energiewende insgesamt haben, wenn man sich vor Augen führt, dass die Energiewende – jedenfalls zu Beginn – stark von staatlichen Förderungen abhängig ist. Diese staatlichen Förderungen bedürfen einer Genehmigung der Europäischen Kommission. Insofern sieht § 100 des Entwurfs für ein Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) auch vor, dass das Gesetz erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft treten kann. Die zum Entwurf abgegebenen Stellungnahmen stammen zu einem großen Teil von Branchen- und Berufsverbänden sowie von Interessenvertretungen. Diesen Stakeholdern wird die Beteiligung am Beihilfeprüfverfahren erleichtert und damit die Möglichkeit gegeben, ihre Interessen auch auf rechtlichem Wege durchzusetzen. Man darf gespannt sein, wie sich dies in den nächsten Jahren in der Praxis niederschlagen wird.

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Alexander Hiersche

Dr. Alexander Hiersche, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner bei Haslinger / Nagele Rechtsanwälte. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Kartell- und Beihilferecht.


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