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Das Kartellrecht als Turbo für den Ausbau erneuerbarer Energieträger?

Sarah Fürlinger, Johannes Hartlieb | 13.07.2021

Charles Forerunner on unsplash

Kartellrecht und erneuerbare Energie? …

Was auf den ersten Blick wie ein ungleiches Paar wirkt, hat einiges miteinander zu tun. Dies liegt bereits daran, dass das Kartellrecht, insbesondere im Bereich des Marktmachtmissbrauchs, dem Regulierungsrecht nahesteht und dementsprechend auch eine Nähe zu den regulierten Energiemärkten aufweist. Daneben bestehen in zahlreichen Bereichen Freistellungsmöglichkeiten für ansonsten kartellrechtlich problematische Unternehmenskooperationen, unter anderem im Bereich der Forschung und Entwicklung (sogenannte Gruppenfreistellungsverordnungen). Nicht zuletzt forciert die Generaldirektion Wettbewerb unter Kommissarin Vestager den Umwelt- und Klimaschutz und stellt das Kartellrecht dabei auch in den Dienst des „Green Deal“ der EU.

Green Deal und Kartellrecht

Im letzten Jahr hat die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Beiträgen zum Thema „Wettbewerbspolitik als Unterstützung des Grünen Deals“ veröffentlicht. Die von der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission lancierte Offensive verfolgt dabei das Ziel, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen, auf dem Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist.

Aus Sicht der Generaldirektion Wettbewerb liegt der Zusammenhang zwischen Wettbewerbsförderung und Umwelt- und Klimaschutz auf der Hand: Dadurch, dass die Wettbewerbspolitik zu effizienten und wettbewerbsorientierten Marktergebnissen führt, trägt sie selbst zur Wirksamkeit ökologischer Maßnahmen bei, wodurch es insgesamt zu einer Schonung natürlicher Ressourcen kommt.

Indem die Wettbewerbspolitik zu effizienten und wettbewerbsorientierten Marktergebnissen führt, trägt sie von sich aus zur Wirksamkeit ökologischer Maßnahmen bei.

Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb

Damit spricht die Kommission das Verhältnis zwischen Wettbewerbs- und Wohlstandsförderung sowie Klima- und Umweltschutz an, welches für eine intensive mediale und politische Diskussion sorgt. Vor diesem Hintergrund sind die zahlreichen abgegebenen Stellungnahmen besonders interessant. Die deutsche Studienvereinigung für Kartellrecht hebt dabei die Bedeutung möglicher Kooperationen zwischen Unternehmen bei der Förderung erneuerbarer Energieträger hervor. Auch das österreichische Bundesministerium für Justiz verweist – im Zusammenhang mit einer neuen Methode zur CO2-armen Produkten – auf Art. 101 Abs. 3 AEUV und damit auf eine mögliche Ausnahme vom allgemeinen Kartellverbot. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Leitlinien der niederländischen Wettbewerbsbehörde zur Anwendung des Kartellrechts auf Nachhaltigkeitsabkommen verwiesen.

Umweltschutz in der Kartell- und Wettbewerbsrechts-Novelle 2021

Die abgegebenen Stellungnahmen auf die Initiative der Kommission zeigen sehr deutlich, dass die Bedeutung von Umwelt- und Klimazielen für das Kartellrecht noch diskutiert werden muss und dass es einigen Spielraum der nationalen Wettbewerbsbehörden gibt, derartige Aspekte schon jetzt zu berücksichtigen. Darauf weist auch die deutsche Studienvereinigung hin und verweist dabei insbesondere auf aktuelle Fallpraxis in den Niederlanden.

Der europäischen Klärung vorwegeilend versucht der österreichische Gesetzgeber nun einen Vorstoß zu machen, indem er in der kommenden Novelle des Kartell- und Wettbewerbsgesetzes Nachhaltigkeitsaspekte im Sinne einer Rechtfertigung implementiert. Demnach soll eines der Kriterien, anhand derer eine mögliche Rechtfertigung eines Kartellverbots geprüft wird, der Beitrag einer Kooperation zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft sein. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass eine – zumindest mittelbare – angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn eines Kartells vorliegt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies deshalb gerechtfertigt sein, weil der Beitrag zu einer nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft stets mit einem Vorteil für die Allgemeinheit verbunden ist, mag dies unter Umständen auch erst zeitlich versetzt der Fall sein.

Beispielhaft werden in den Erläuterungen eine CO2-sparende Produktionsweise oder Vertrieb genannt. Ökologische Nachhaltigkeit umfasst unter anderem auch die Nutzung erneuerbarer Energien. Dabei lassen die Materialien nicht unerwähnt, dass dies in einem Spannungsverhältnis zum Unionsrecht stehen könnte, verweisen gleichzeitig jedoch auch auf den oben angesprochenen „Green Deal“ der Kommission, dem sich auch die Generaldirektion Wettbewerb verschrieben hat.

Perspektive für die nationale Prüfung

Eine Freistellung des Kartellverbotes aufgrund nachhaltiger Aspekte kann derzeit nur in Erwägung gezogen werden, wenn es sich hierbei um Freistellungen handelt, die sich in Österreich auswirken. Denn der Anwendungsvorrang von Art. 101 Abs. 1 AEUV bleibt weiterhin bestehen, sofern das „Zwischentaatlichkeitskriterium“ Anwendung findet.

Im Wettbewerb spielen Effizienzgewinne – wie etwa Kosteneinsparungen – eine bedeutende Rolle. Unternehmen, die nachhaltige Produkte und Innovationen vorantreiben, haben genau dieses Ziel im Auge. Nachhaltigkeit kann zu Effizienzgewinnen führen, wie etwa durch die Reduktion von CO2, welche an die Verbraucher und Verbraucherinnen bzw. an zukünftige Generationen weitergegeben werden können. Generell muss laut den adaptierten Erläuterungen zum Kartell- und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetz 2021 der Effizienzgewinn einen wesentlichen Beitrag zu einer ökologisch nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft leisten.

Im Wettbewerb spielen Effizienzgewinne eine bedeutende Rolle. Unternehmen, die nachhaltige Produkte und Innovationen vorantreiben, haben genau dieses Ziel im Auge. Nachhaltigkeit kann zu Effizienzgewinnen führen, welche an die Verbraucher und Verbraucherinnen bzw. zukünftige Generationen weitergegeben werden können.

Sarah Fürlinger, Bundeswettbewerbsbehörde (BWB)

Die Erläuterungen zum Kartell- und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetz 2021 weisen darauf hin, dass objektive Vorteile die Nachteile deutlich überwiegen müssen, wobei nicht klargestellt wurde, wie eine Abwägung genau getroffen werden sollte. Die BWB soll gemäß den Erwägungsgründen Leitlinien gemeinsam mit dem Bundesministerium für Klimaschutz erarbeiten um für die Unternehmen eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten sowie im Rahmen der Präventionsarbeit eine fundierte Einschätzungsbasis zu Verfügung zu stellen.

Es gibt Befürchtungen, dass der Umweltschutz als Vorwand (Stichwort „green washing“) für eine Rechtfertigung eines Kartells herangezogen werden könnte. Zu betonen ist, dass eine Rechtfertigung eines Kartells für Kernverstöße wie Preis-, Mengen- oder Gebietsabsprachen nicht möglich ist. Ebenfalls dürfen die Vorhaben zu keiner Ausschaltung des Wettbewerbs oder zu anderen gravierenden Wettbewerbsbeschränkungen führen. Zusammengefasst wird eine fundierte rechtliche und ökonomische Abwägung anhand objektiver Kriterien für eine mögliche Freistellung des Kartellverbotes maßgeblich sein.

Nichtsdestotrotz weisen Studien darauf hin, dass Wettbewerb ein wichtiger Hebel für Innovationstätigkeit ist. Nachhaltigkeit kann daher im Rahmen der Wettbewerbsstrategie von einem Unternehmen eine wichtige Rolle spielen, nach dem Motto: „Möge der oder die Bessere im Markt mit der innovativsten Nachhaltigkeitsidee gewinnen.“ Studien weisen auch darauf hin, dass „Nachhaltigkeitskartelle“ zu geringeren Nachhaltigkeitsinvestitionen führen können, sodass Wettbewerbsabsprachen auch negative Folgen für den Wirtschaftsstandort haben können.

Es sei noch zu erwähnen, dass die Möglichkeit besteht, bei der BWB Sachverhalte darzulegen, sollten Unternehmen sich in der Auslegung des Kartellgesetzes unsicher sein. Dies ist gängige Praxis bei der BWB (ressourcenabhängig) und wird auch von Unternehmen gerne in Anspruch genommen.

Fazit und Ausblick für erneuerbare Energieträger

Die Ausführungen zeigen, dass der Kartellrechtsgesetzgeber und die Wettbewerbsbehörden bemüht sind, den Ausbau erneuerbarer Energieträger durch die Schaffung von Wettbewerb zu unterstützen und Kartelle in diesem Bereich zu verhindern. Das Kartellrecht hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass es die Entstehung von Innovationen fördern kann. Es ist zu erwarten, dass dies auch im Bereich der erneuerbaren Energie so sein wird, sodass das Kartellrecht durchaus als „Turbo“ für die Energiewende angesehen werden kann.

Disclaimer

Die getroffenen Aussagen von Sarah Fürlinger sind nicht bindend für die Bundeswettbewerbsbehörde.

Sarah Fürlinger

Sarah Fürlinger, LL.M. LL.M. ist Case Handlerin und Pressesprecherin der Österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde und leitet das Referat für Information und Publikationen.

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Dr. Johannes Hartlieb, BSc ist Rechtsanwalt und auf Regulierungs-, Vergabe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert.


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