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Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft – Ein Überblick

Kaleb Kitzmüller | 21.03.2021

Ziegelwand mit Schriftzug "Together We Create"
Photo by „My Life Through A Lens“ on Unsplash

Mit den Energiegemeinschaften wird die „Shareconomy“ stärker im österreichischen Energiemarkt verankert, das Klima soll’s danken. Sobald das EAG-Paket umgesetzt ist, sollen künftig zwei Modelle von Energiegemeinschaften die Energiewende vorantreiben. Neben das bereits bestehende Modell der „gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage“ treten damit weitere mögliche Anwendungsfälle der gemeinsamen Energieerzeugung und -nutzung hinzu. Eine davon ist die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft („EEG“).

Der Zusammenschluss zu EEG ist für natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und KMUs geplant. Der neue Entwurf erweitert den Teilnehmerkreis der EEG. Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen im Sinne des ElWOG 2010 und GWG 2011 sind weiterhin von einer Teilnahme ausgeschlossen. Dagegen dürfen jetzt auch Erzeugergesellschaften, die elektrische Energie in ein Netz im Lokal- oder Regionalbereich abgeben, an EEG teilnehmen. Nach den Erläuterungen des Entwurfs sollen damit auch Windpark-, Wasserkraft- oder größere Photovoltaikprojekte an EEG beteiligt werden. Ebenso wurden „sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts“ in den Teilnehmerkreis aufgenommen. Nicht mehr teilnahmeberechtigt sind jedoch WEG.

Klargestellt wurde auch, dass Contracting- und Leasingmodelle zulässig sind. Die Betriebsführung und Wartung kann an Dritte ausgelagert werden (z.B. Dienstleister, Energieunternehmen). Grundsätzlich können Erzeugungsanlage bzw. Verbrauchsanlage jeweils nur einer Bürgerenergiegemeinschaft oder EEG (bzw. gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage) angehören, ab 2022 soll aber eine Doppel- oder auch Mehrfachmitgliedschaft möglich sein.

Zweck der EEG ist, dass Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt, verbraucht, gespeichert, oder verkauft wird. Daraus sollen ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile entstehen, aber auch ein finanzieller Gewinn ist nicht ausgeschlossen.

Der Einsatzbereich für EEG ist übrigends nicht nur auf die Erzeugung von Strom beschränkt, sie können auch (Nah)Wärmenetze betreiben (siehe § 4 Abs 7 Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes).

EEG können sogar Eigentümer und Betreiber eines eigenen Verteilernetzes sein.

Voraussetzungen

  • Beteiligung von mindestens 2 Mitgliedern.
  • Die EEG muss eine eigene Organisation mit Rechtspersönlichkeit (zB GmbH, Genossenschaft, Verein) sein.
  • Bei Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit darstellen.
  • Die Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen müssen im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein.
  • Die Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen dürfen ausschließlich über die Netzebenen 6 und 7 (= Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation; Lokalbereich) oder die Netzebenen 5 und 6 (= Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk; Regionalbereich) verbunden sein.
  • Die Verbrauchsanlagen müssen mit einem intelligenten Messgerät (=Smart Meter) ausgestattet sein, bzw ist dieser binnen 2 Monaten zu installieren.
  • Gründungsdokument / Beitrittsverträge mit Mindestinhalt gemäß § 16d Abs 3 ElWOG 2010. Geregelt werden muss vor allem die Datenverwaltung / Datenbearbeitung der Energiedaten durch den Netzbetreiber, Betrieb / Erhaltung / Wartung der Erzeugungsanlagen und die Kostentragung, die Haftung und „allfällige Versicherungen“.
  • Information des Netzbetreibers über die Gründung sowie weitere Inhalte gemäß § 16d Abs 2 ElWOG 2010.

Vorteile

  • Die innerhalb einer EEG erzeugten und verbrauchten Energiemengen bleiben bei der Ermittlung des Erneuerbaren-Förderbeitrages außer Betracht
  • reduzierter Netztarif („Ortstarif“) für die Mitbenützung des öffentlichen Netzes
  • Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes für mittels Photovoltaik erzeugte elektrische Energie (ElAbgG-UmsetzungsV)
  • Nichtteilnahme am Bilanzgruppensystem
  • freie Lieferantenwahl bleibt bestehen

Es bleibt spannend!

Viele Details wurden auch durch den neuen Entwurf nicht geklärt. Die meisten Fragen werden sich erst in der praktischen Anwendung stellen. Wir sind auf die kommenden Problemstellungen gespannt und freuen uns auf entsprechende Projekte.

Wenn Sie Fragen oder Anregungen zu EEG haben, melden Sie sich gerne bei uns!

Kaleb Kitzmüller

Mag. Kaleb Kitzmüller, LL.M. (Amsterdam) ist Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Energievertragsrecht, Corporate/M&A, Immobilienrecht und Klimaschutzrecht.


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