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Garantien, wir brauchen Garantien!

Kaleb Kitzmüller | 12.07.2023

Foto von Matthew Waring auf Unsplash

Die Umsetzung von Erneuerbaren Erzeugungsanlagen geht für Projektentwickler mit einigen Risiken einher. Für Risiken die beim Abnehmer der erzeugten Energie liegen, lassen sich Energieerzeuger daher gewöhnlich Sicherheiten einräumen. Oftmals wird eine Bankgarantie verlangt. Ob der erheblichen Kosten sind damit jedoch oft zusätzliche Belastung verbunden, an denen Erneuerbare Energieprojekte letztlich auch scheitern können.

 Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Tischlerei möchte auf dem Dach ihrer Lagerhalle eine PV-Anlage errichten. Umgesetzt werden soll die Erzeugungsanlage mit einem Dienstleister der Energie-Contracting Modelle anbietet. Der Energie-Contractor errichtet auf eigene Kosten die PV-Anlage auf dem Dach der Lagerhalle und verpachtet die Anlage an die Tischlerei, diese verbraucht die durch die PV-Anlage erzeugte Energie. An den Energie-Contractor wird ein (verbrauchsabhängiger) Pachtzins gezahlt, insgesamt sind die Energiekosten damit niedriger und bleiben für die Tischlerei kalkulierbar und stabil. Beim Betrieb der Tischlerei werden damit erhebliche Mengen an CO2 eingespart. Der Energie-Contractor verlangt jedoch eine Sicherheit um das Modell umzusetzen. Schließlich muss er befürchten, dass bei einer (un)gewollten Einstellung des Betriebs der Tischlerei die Energie nicht mehr verbraucht wird und der Pachzins nicht mehr gezahlt wird/werden kann. Die Tischlerei hat keine Vermögensgegenstände die verpfändet werden könnte; eine Bankgarantie ist zu teuer. Und auch der Energie-Contractor bekommt keinen Kredit weil er ebenso keine Vermögensgegenstände hat die verpfändet werden könnten. Das Energie-Contracting-Modell kann letztlich nicht umgesetzt werden.

Energie-Contracting-Garantie: Umsetzung ausständig…

Das geschilderte Beispiel hätte verhindert werden können wenn die Tischlerei die Gewährung einer Garantie gemäß § 6 Abs 4 UFG (Umweltförderungsgesetz) bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) beantragt hätte. Auf Basis dieser Bestimmung kann das AWS nämlich Haftungen für Energie-Contracting-Verträge zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergie eingehen. Eine tolle Sache. Nur leider konnte die Tischlerei diese Garantie nicht in Anspruch nehmen. Warum? Nun, das AWS ist zwar seit 2020 zur Vergabe dieser Garantien ermächtig, allein fehlt die entsprechende Richtlinie für die Umweltförderung, die als Basis für dieGewährung einer solchen Garantie notwendig ist. Diese sollte „im Einvernehmen“ zwischen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen erlassen werden… bisher ist das allerdings nicht erfolgt.

Schade, denn im Einzelfall könnte mit bis zu EUR 5 Millionen an Kapital (zuzüglich Zinsen und Kosten) und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren gehaftet werden. Eine beträchtliche Summe also, die jedoch von der Maximalen Gesamtfördersumme überstrahlt wird: bis zu gesamt EUR 1 Milliarde darf der Bundesminister für Finanzen dem AWS als Schadhaltungsverpflichtungen aus solchen Garantien zusichern und dieses entsprechend potentiell an Energie-Contracting-Garantien vergeben.

Auch für PPAs ein Booster

Wie schon in unserem Beitrag zum neuen EU-Strommarktdesign und Power Purchase Agreements (PPAs) berichtet, hat die EU Kommission das Ziel verkündet, die Direktvermarktung von erneuerbarer Energie zu fördern und hierfür auch die Rahmenbedingungen PPAs attraktiver zu gestalten. Auch in diesem Zusammenhang könnten staatliche Garantien zu einer Steigerung der Umsetzung von Erneuerbare Energie Projekten beitragen. Schließlich prüfen Banken bei der Gewährung von Krediten im Besonderen auch das Vertragswerk, auf dessen Basis die erzeugte Energie vertrieben werden soll. Wird der Abschluss eines PPA als Basis für die Umsetzung des Projekts angestrebt, hängt die Finanzierbarkeit auch maßgeblich davon ab, durch welche Sicherheiten der Projektentwickler (=Energieverkäufer) vor Risiken geschützt ist (man spricht in diesem Zusammenhang auch von der „bankability“ eines PPA). Und auch der Energiekäufer versucht sich regelmäßig durch Sicherheiten des Verkäufers vor Risiken auf dessen Sphäre abzusichern.

Möchten man nun den Abschluss solcher Verträge unterstützen und damit durch die einhergehende Projekt-Risikominimierung auch die Errichtung von Erneuerbaren Erzeugungsanlagen fördern, wäre es ratsam § 6 Abs 4 UFG auf die Gewährung von Garantien für Power Purchase Agreements zu erweitern. Ein einfacher Schritt mit großer Wirkung.

Fazit

Wie das Beispiel oben zeigt, würde es reichlich Anwendungsfälle für die Übernahme von Garantien im Zusammenhang mit Erneuerbare Energie Projekten geben. Teilweise ist die gesetzliche Basis bereits vorhanden und es bedarf noch Umsetzungsschritte auf Ebene der Verwaltung, teilweise sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert werden.

Die Energie-Contracting-Garantie kurzgefasst:

  • Förderung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergiedurch die Übernahme von Haftungen im Zusammenhang mit Energie-Contracting-Verträgen
  • Garantien bis zu EUR 5 Millionen je „Einzelfall
  • Gesamtfördersumme: EUR 1 Milliarde
  • Bislang fehlt die notwendige Förderrichtlinie

Kaleb Kitzmüller

Mag. Kaleb Kitzmüller, LL.M. (Amsterdam) ist Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Energievertragsrecht, Corporate/M&A, Immobilienrecht und Klimaschutzrecht.


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