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UVP-CHECK: Windkraft

Mario Laimgruber | 23.03.2021

Windräder Sonne Wolken Landschaft
Foto: Mario Laimgruber

Umweltverträglichkeitsprüfung: ja oder nein?

Anlagen zur Nutzung von Windenergie ab einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder ab mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Über einer Seehöhe von 1.000 m halbieren sich diese Schwellenwerte (15 MW Gesamtleistung bzw 10 Konverter mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW). Die halbierten Grenzwerte gelten auch, wenn das geplante Vorhaben in einem besonderen Schutzgebiet (zB einem Natura 2000 Gebiet) realisiert werden soll und eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass zu erwarten ist, dass der Schutzzweck dieses Gebietes durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird. Eine UVP-Pflicht kann sich darüber hinaus – neben UVP-relevanter Änderungen bestehender Vorhaben – ergeben, wenn die Schwellenwerte durch das geplante Vorhaben alleine nicht, aber in einer Gesamtschau mit anderen gleichartigen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben erreicht werden (sogenannte „Kumulation“; zur Bestimmung der UVP-Pflicht ist hier in einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist).

Feststellung der UVP-Pflicht?

Um Rechtssicherheit zu erlangen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher UVP-relevante Tatbestand durch ein Vorhaben verwirklicht wird, besteht die Möglichkeit einen entsprechenden Feststellungsantrag – unter Beibringung von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen – zu stellen. In der Praxis kann dieses Instrument auch dazu genutzt werden, um die Abgrenzung des zu realisierenden Vorhabens rechtskräftig bestätigt zu bekommen.

Zuständigkeit

Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen (Elektrizitätsrecht, Raumordnungsrecht, Baurecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Forstrecht, Luftfahrtbestimmungen, Straßenrecht, Arbeitnehmerschutz  etc) von der jeweiligen Landesregierung des Vorhabenstandortes  (UVP-Behörde) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes UVP-Genehmigungsverfahren). Unterhalb der UVP-Schwellen richten sich die Zuständigkeiten nach den jeweiligen Materiengesetzen und werden die einschlägigen Materienverfahren grundsätzlich getrennt geführt.

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Ob UVP oder nicht – für Detailfragen zum gesetzlichen Rahmen oder zur generellen Projektrealisierung können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Mario Laimgruber

Ing. Mario Laimgruber, LL.M. ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitschwerpunkt Umwelt- und Anlagenrecht.


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