
360° EE on Stage: CBAM-Webinar
Was bringt der Co2-Zoll für Unternehmen?
Mario Laimgruber, Lukas Grabmair | 16.11.2023
Mit 01.11.2023 trat in Salzburg die am 24.10.2023 kundgemachte Photovoltaik‑Kennzeichnungsverordnung (LGBl 73/2023; kurz: „PKV“) in Kraft, die mit Hilfe eines „Punktesystems“ Klarheit schaffen soll, ob Bodenstandorte für frei stehende Photovoltaikanlagen auf unbelasteten Gebieten des Grünlandes als geeignet gesehen werden können.
§ 36 Abs 7 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 bestimmt, dass frei stehende Solaranlagen, deren Kollektorfläche 200 m² überschreitet, im Grünland nur zulässig sind, wenn für den Standort eine Kennzeichnung gemäß § 39b leg cit vorliegt. Die Kollektorflächen von mehreren Solaranlagen sind zusammenzurechnen, wenn diese zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen.
Gemäß § 39b Abs 3 leg cit kann auf unbelasteten Gebieten des Grünlandes (die nicht einer Grünland-Kategorie für etwa Kleingärten, Campingplätze, Sportanlagen etc angehören oder Flächen darstellen, für die eine baulandgleiche Verwendungen zulässig ist) eine Kennzeichnung erfolgen, wenn
und unter Berücksichtigung der Konfiguration, Größe und Lage der Anlage eine Standorteignung gegeben ist.
Diese Bodenstandorteignung wird nunmehr durch die PKV definiert und bei Erreichen einer entsprechenden Punkteanzahl als gegeben erachtet, wobei je nach Bodenfunktionsbewertung (gemäß ÖNORM L 1076, Grundlage zur Bodenfunktionsbewertung, Ausgabe 15.03.2013) unterschiedlich hohe Punkte erreicht werden müssen (vgl § 1 Abs 2 PKV):
Kategorie gemäß Bodenfunktionsbewertung (hinsichtlich der Produktionsfunktion) | erforderliche Punktezahl |
Böden der Kategorien 1, 2 und 3 | 20 |
Böden der Kategorie 4 | 30 |
Böden der Kategorie 5 | 40 |
Die einzelnen Punkte werden gemäß der Verordnung je nach Lage (§ 2), Art und Flächeneffizienz (§ 3) sowie Leistung (§ 4) der Anlage vergeben. So würde beispielsweise eine Agri‑PV-Anlage mit einer Engpassleistung von 900 kWpeak, die innerhalb eines Abstandes von 150 m zum Fahrbahnrand einer Autobahn errichtet werden soll, insgesamt 25 Punkte erreichen. Damit würde eine Bodenstandorteignung für Böden der Kategorien 1, 2 und 3 vorliegen.
Zusätzliche Punkte können über die Flächeneffizienz erreicht werden. Für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha gibt es 5 Punkte, für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha 10 Punkte. Als spezifischer Energieertrag gilt das Verhältnis von jährlichem Energieertrag zur Gesamtfläche der Anlage (vgl § 3 Abs 2 Z 3 PKV).
Für bestimmte Standorte ist keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen (vgl § 5 PKV); dies betrifft Standorte
Das in der PKV zur Anwendung kommende Punktesystem ist insgesamt innovativ und praktisch grundsätzlich sinnvoll. So wird dem potenziellen Anlagenbetreiber anhand einer einfachen und nachvollziehbaren Punkteverteilung (sofern es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 5 PKV handelt) im Sinne der Rechts- und Investitionssicherheit vermittelt, wo die gewünschte PV-Anlage situiert werden kann beziehungsweise ob der gewünschte Anlagenort unter Umständen ungeeignet ist, die Anlage mit den projektierten technischen Spezifika zu realisieren.
Insbesondere im Vergleich zu anderen Bundesländern zeigt sich, dass derartige Regelungsvorgaben zu begrüßen sind. So wird etwa in Oberösterreich vorgegeben, dass freistehende PV-Anlagen im Grünland im Wesentlichen (abgesehen von einer möglichen Anlage in Verbindung mit einer bestimmungsgemäßen Grünlandnutzung) nur mit einer entsprechenden Sonderausweisung errichtet werden dürfen. Zwar wird dem Projektwerber in Form der „OÖ-Photovoltaik Strategie 2030“ ein Leitfaden zur Verfügung gestellt, dieser entfaltet aber (höchstes) eine mittelbare rechtliche Wirkung (vgl dazu bereits https://www.360ee.at/veni-vidi-widmung-keine-photovoltaik-ohne-raumordnung/ ). Zwar müssen Leitlinien auf dem Weg zur Projektrealisierung wohl oder übel beachtet werden, der Projektwerber hat damit allerdings keine Gewissheit, ob der präsumtive Standort laut Ansicht der Behörden letztendlich dann nicht doch als ungeeignet erscheinen könnte.
Dementsprechend sieht etwa der Kriterienkatalog „PV-Freiflächenanlagen“ der „OÖ‑Photovoltaik Strategie 2030“ eine Farbenlegende (Rot = Ausschlusskriterium; Gelb = tiefergehende Prüfung bei diesen Kriterien erforderlich; Grün / Grün = im jeweiligen Fachgebiet ein optimaler bzw günstiger Bereich [sofern definiert]) vor, anhand der die gewünschte Projektfläche bewertet werden soll. Die Kriterien sind im Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informationssystem (kurz: „DORIS“) „zu finden“ (vgl Seite 38 OÖ-Photovoltaik Strategie 2030). Dass die Standortwahl auf diese Art eher abschreckend als anregend erscheint, liegt auf der Hand. Vor allem, da nicht alle den Fachgebieten zugehörige Kriterien anhand bestehender Karten abgebildet werden können.
Es bleibt abzuwarten, ob auch die Bundesländer ohne rechtsverbindliche Parameter(vgl hierzu etwa auch bezüglich Steiermark: Leitfaden zur Standortplanung und Standortprüfung für PV-Freiflächenanlagen, Stand 04/2021) hinsichtlich klarer rechtlicher Vorgaben betreffend die Standorteignung nachziehen werden. Im Hinblick auf den grundsätzlich oft beschwerlichen Weg zur Anlagenrealisierung wären nachvollziehbare gesetzlichen Vorgaben jedenfalls wünschenswert.
Mit uns kommen Sie mit Hochspannung durch die Energiewende! Der 360°EE-Newsletter sorgt regelmäßig für frischen Wind in Ihrem E-Mail-Postfach. Einfach anmelden und mit einem Klick zur Erleuchtung! Natürlich auch jederzeit wieder abbestellbar.
Was bringt der Co2-Zoll für Unternehmen?
Alexander Gimona und Johannes Hartlieb befassen sich in einem aktuellen Beitrag mit den Schwierigkeiten der Wasserstoffregulierung.
Wobei Ihnen das helfen kann lesen Sie hier.